Norm
ZPO §252 Abs3Rechtssatz
Gegen einen Beschluss mit welchem die Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß § 252 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wird, weil nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht ein zuständiges Gericht namhaft gemacht wurde, ist ein Rekurs gemäß § 517 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, da kein Fall des Art 11 EuMahnVO vorliegt.
Entscheidungstexte
Anmerkung
Gegenteilig HG Wien 19.11.2015, 60 R 49/15hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2019:RWH0000066Im RIS seit
12.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021