Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie den Richter und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Thunhart und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, *****, vertreten durch Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partie ***** Versicherungen AG, *****, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B***** GmbH, Großmarktstraße 8, 1230 Wien, vertreten durch HUGER Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 5.337,99 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 35.801,84) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31.8.2020, 39 Cg 88/20i-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die Nebenintervention der B***** GmbH wird ab der Klagseinschränkung vom 27.8.2020 zurückgewiesen.“
Die Nebenintervenientin ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 1.842,48 (hierin USt EUR 307,08) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befand, zugunsten dessen eine Wohnungs- und Eigenheimversicherung bei der Beklagten bestand. Am 11.1.2017 brannte das Haus samt Inventar nieder. Im Zuge der Schadensabwicklung kam es zu Auffassungsunterschieden zwischen den Streitteilen.
Mit ihrer Klage vom 22.11.2019 begehrte die Klägerin zunächst EUR 8.002,-- samt Anhang sowie die Feststellung, dass aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Versicherungsvertrag für den Brandschaden vom 11.1.2017 in Ansehung des Gebäudeschadens noch eine von der Klägerin in Anspruch zu nehmende restliche Versicherungssumme von zumindest EUR 25.000,-- und in Ansehung des Inventars von EUR 12.637,99 bestehe. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, hinsichtlich des Gebäudeschadens betrage die Versicherungssumme insgesamt EUR 304.859,15 zuzüglich Nebenkosten bis zur Höhe von 15 % der Versicherungssumme. Die Beklagte habe bisher für die Liquidierung des Schadens insgesamt EUR 306.391,16 gezahlt. Davon entfielen EUR 8.328,-- auf die Gartengestaltung und seien nicht einzurechnen und EUR 43.968,36 auf Nebenkosten, sodass auf die Versicherungssumme von EUR 304.859,15 nur Zahlungen im Umfang von EUR 254.094,80 anzurechnen seien. Darin sei aber eine Rechnung der Nebenintervenientin vom 10.9.2018 über einen Betrag von EUR 35.966,70 enthalten, die um EUR 14.914,50 überhöht sei. Die Deckungsreserve betrage daher richtigerweise EUR 65.678,85. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine noch in Anspruch zu nehmende restliche Versicherungssumme von zumindest EUR 25.000,-- übrig bleibe, weil die derzeit zur Fakturierung anstehenden Innenausbauarbeiten voraussichtlich EUR 25.000,-- ausmachen würden.
Bezüglich des Inventars betrage die Versicherungssumme einschließlich der Kosten für eine Ersatzunterkunft, des Schadens am Kühlgut und des Ersatzes für Bargeld und Schmuck insgesamt EUR 136.063,79 zuzüglich Nebenkosten, die mit 15 % der Versicherungssumme gedeckelt wären. Für das Inventar habe die Beklagte bisher Zahlungen von insgesamt EUR 121.638,76 geleistet. Davon entfielen EUR 6.214,96 auf eine Rechnung der Nebenintervenientin vom 22.8.2017, welche nicht berechtigt sei. Die Klägerin begehre für Ersatzanschaffungen, Kühlgut, Ersatzunterkunft sowie Schmuck und Bargeld EUR 123.425,80. Abzüglich der „anrechenbaren“ Zahlungen der Beklagten von EUR 115.423,80 (EUR 121.638,76 abzüglich EUR 6.214,96) verbleibe ein offener Differenzbetrag von EUR 8.002,--.
Die Beklagte bestritt und wandte ein, dass die Höchsthaftungssummen hinsichtlich des Gebäudes von EUR 297.559,15 und hinsichtlich des Inventars von EUR 118.261,79 je zuzüglich bis zu 15 % für Nebenkosten auch die Kosten für Ersatzunterkunft, Kühlgut, Bargeld und Schmuck umfassen würden, sodass die Berechnungen der Klägerin schon aus diesem Grund unrichtig seien. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil bereits ein Leistungsbegehren möglich sei. Die Beklagte habe für den Gebäudeschaden bisher EUR 261.757,31 zuzüglich Nebenkosten EUR 44.633,85, insgesamt daher EUR 306.391,16 gezahlt, sodass noch eine Deckungsreserve von rund EUR 35.800,-- bestehe. Für das Inventar habe die Beklagte bisher EUR 112.923,80 und an Nebenkosten EUR 8.714,96, insgesamt daher EUR 121.638,76 gezahlt, sodass die Deckungsreserve beim Inventar noch rund EUR 5.337,-- und an Nebenkosten noch rund EUR 9.000,-- betrage. Auch die Kosten der Gartengestaltung seien in die Höchstversicherungssumme einzurechnen, ebenso der Garageninhalt, wobei aber ein Schaden am Motorrad überhaupt bestritten werde. Die Rechnungen der Nebenintervenientin seien richtig, es sei bei ihrem Anbot lediglich ein Schreibfehler (Außenwand statt Innenwand) vorgelegen, der laut Rechnung vom 22.6.2018 richtiggestellt worden sei. Auch habe die Nebenintervenientin weitere Arbeiten durchführen müssen, die aus statischen Gründen notwendig geworden seien, und die die Beklagte mit einem geringfügigen Abzug bezahlt habe.
Mit ihrem Schriftsatz vom 17.6.2020 (ON 14) verkündete die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit. Diese trat dem Verfahren mit Schriftsatz vom 2.7.2020 (ON 16) auf Seiten der Beklagten bei, erstattete konkretes Vorbringen zur Richtigkeit ihrer Rechnungen und verwies zu ihrem rechtlichen Interesse darauf, dass die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe, wenn sie als Tatsachen festgestellt würden, dazu geeignet sein könnten, der Beklagten eine Regressmöglichkeit zu verschaffen. In der mündlichen Streitverhandlung vom 6.7.2020 (ON 17) sprach sich die Klägerin nicht gegen den Beitritt der Nebenintervenientin aus. Die Parteien stellten in dieser Tagsatzung außer Streit, dass bei der Gebäudeversicherung noch eine Deckungsreserve von EUR 35.801,84 besteht, die Nebenkosten aufgebraucht sind, bei der Inventarversicherung noch ein Rest von EUR 5.337,99 zur Verfügung steht und für Nebenkosten noch EUR 9.024,31 vorhanden sind. Daraufhin änderte die Klägerin das Feststellungsbegehren auf Feststellung einer restlichen Versicherungssumme in Ansehung des Gebäudeschadens von EUR 35.801,84 und in Ansehung des Inventars von EUR 5.337,99.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2020 (ON 18) schränkte die Klägerin das Zahlungsbegehren ein auf EUR 5.337,99 samt Anhang und ließ das diesbezügliche Feststellungsbegehren fallen, sodass nur mehr die Feststellung einer restlichen Versicherungssumme hinsichtlich des Gebäudeschadens von EUR 35.801,84 besteht. Dazu brachte sie weiters vor, dass der Gesamtschaden an Schmuck und Bargeld EUR 22.500,-- betrage und dieser Betrag in der das Inventar betreffenden restlichen Klagssumme von EUR 5.337,99 ohne weiteres Deckung finde.
Nach dem Vortrag dieses Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung vom 31.8.2020 (ON 19) beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Nebenintervention, weil die offene Summe aus der Gebäudeversicherung mittlerweile außer Streit stehe und sich die beanstandeten Rechnungen ausschließlich auf den Gebäudeschaden beziehen würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention ab. Die Nebenintervenientin habe ihren Beitritt mit Schriftsatz vom 2.7.2020 erklärt und bereits an der Tagsatzung vom 6.7.2020 teilgenommen. In der Klage habe die Klägerin der Beklagten vorgeworfen, einen Betrag zu Unrecht an die Nebenintervenientin gezahlt und dadurch die verbleibende Versicherungssumme geschmälert zu haben. Die Klagseinschränkung, mit der diese Frage weggefallen sei, sei erst am 27.8.2020 erfolgt. Die Nebenintervenientin sei daher zu Recht beigetreten und habe zumindest deshalb auch weiterhin ein Interesse am Verfahren, weil die Klägerin keinen Kostenersatz angeboten habe.
Dagegen wendet sich der Rekurs der Klägerin (sinngemäß) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Zurückweisung der Nebenintervention.
Die Nebenintervenientin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Nebenintervention kann nach § 18 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Sieg einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben. Über den von einer Prozesspartei gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden (Abs 2 leg cit).
Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß § 18 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam. Das Gericht hat allerdings, noch ehe es die Zustellung eines solchen Schriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört nach der herrschenden Lehre auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse. Lässt sich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, so kann dieser Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Bejaht das Gericht die Beitrittsvoraussetzungen als Ergebnis der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung, hat es keinen Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu fassen. Nach § 18 Abs 2 ZPO kann aber jede der Prozessparteien die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses beantragen. Ein solcher Antrag ist weder form- noch fristgebunden, muss aber nach einhelliger Ansicht gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (RIS-Justiz RS0035500), weil durch eine solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird (1 Ob 66/99h; 6 Ob 598/94). Nach einem derartigen prozessualen Verzicht ist das Recht einer Prozesspartei, sich der Nebenintervention zu widersetzen, erloschen (1 Ob 66/99h). Macht der Zurückweisungswerber den (angeblichen) Mangel eines Interventionsinteresses erst nach Erlöschen des Rechts, sich gegen die Nebenintervention zu wenden, geltend, ist nur mehr der Zurückweisungsantrag abzuweisen, ohne dass noch ein Ausspruch über die Zulassung des Nebenintervenienten geboten wäre, weil einerseits die amtswegige Zurückweisung des Nebenintervenienten mangels Interventionsinteresses nach dem Vorprüfungsverfahren – wie einleitend dargelegt – ohnehin ausscheidet und andererseits auch das auf ein schon erloschenes Recht gestützte Begehren eine Zurückweisungsentscheidung nicht mehr zu tragen vermag.
Für die Zulässigkeit der Nebenintervention ist grundsätzlich jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Beitritt erklärt wurde (7 Ob 20/07b), also im Zeitpunkt des Einlangens der Erklärung bei Gericht, nicht etwa im Zeitpunkt der Zustellung an die Parteien, in dem die Intervention erst wirksam wird. Wenn kein rechtzeitiger Zurückweisungsantrag gestellt wurde, dann wird die Nebenintervention bereits durch Zustellung des Schriftsatzes mit der Beitrittserklärung an beide Prozessparteien wirksam. In diesem Fall bedarf es keines weiteren gerichtlichen Beschlusses über die Zulässigkeit. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung können die zur Begründung der Zulässigkeit der Nebenintervention vorgebrachten Tatsachen ergänzt werden, woraus sich die Zulässigkeit der Intervention ergeben kann.
Andererseits kann eine Änderung der Verfahrenslage auch deren Unzulässigkeit ergeben (vgl Deixler-Hübner, Nebenintervention 123). Dann können die Parteien (erst) zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses geltend machen (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 18 ZPO Rz 33). Auch der OGH hat bereits einmal entschieden, dass eine Veränderung der Prozesssituation eine spätere Bestreitung der Zulässigkeit der Nebenintervention rechtfertigen könnte, wenn nun das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten erloschen wäre (RS0035650).
Diese Situation liegt hier vor.
Das ursprüngliche und im Zeitpunkt des Beitritts prozessgegenständliche Klagebegehren beruhte im Wesentlichen darauf, dass nach dem Standpunkt der Klägerin die Nebenintervenientin für ihre Leistungen mit der Rechnung vom 10.9.2018 um EUR 14.914,50 und mit der Rechnung vom 22.8.2017 um EUR 6.214,96 zu viel verrechnet und die Beklagte diese Beträge zu Unrecht beglichen habe, sodass von den vereinbarten Versicherungssummen für die Schadensliquidierung noch entsprechend höhere Beträge zur Verfügung stünden. Dazu kommen Auffassungsunterschiede zwischen den Streitteilen über die Einrechnung bestimmter Positionen in die Höchsthaftungssummen.
Das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der Beklagten war daher zu diesem Zeitpunkt zweifellos gegeben, musste sie doch im Falle der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin über die Unrichtigkeit der beiden Rechnungen die Rückforderung der Zahlungen seitens der Beklagten gewärtigen.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass hinsichtlich des Gebäudeschadens das Feststellungsbegehren von vornherein unschlüssig war, da trotz der angeblichen Überzahlung an die Nebenintervenientin noch eine Deckungsreserve von EUR 50.764,35 (und damit jedenfalls mehr als EUR 25.000,--, auf welchen Betrag das diesbezügliche Feststellungsbegehren ursprünglich lautete) bestanden hätte. Diese Unschlüssigkeit des Klagebegehrens spielt aber für die Beurteilung des rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin keine Rolle.
Auch die Außerstreitstellungen in der Tagsatzung vom 6.7.2020 und die Änderung des Feststellungsbegehrens änderten am Fortbestehen des rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin grundsätzlich nichts, begehrte die Klägerin doch nach wie vor die Zahlung von EUR 8.002,--, also eines Betrages dessen Berechnung sich auf die Behauptung der zu Unrecht erfolgten Zahlung von EUR 6.214,96 an die Nebenintervenientin gründet.
Erst mit der Einschränkung auch des Zahlungsbegehrens auf EUR 5.337,99 samt Anhang mit dem Schriftsatz ON 18, welches die Klägerin nun nur mehr mit dem Wert von Schmuck und Bargeld begründet, ist das Interventionsinteresse der Nebenintervenientin weggefallen. Weder das Feststellungsbegehren noch das nunmehrige Zahlungsbegehren stehen in irgendeinem Zusammenhang mit angeblichen Überzahlungen an die Nebenintervenientin. Infolge dieser beiden Klagsänderungen ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der Beklagten weggefallen.
Ihr Interesse am Kostenersatz begründet dessen Fortbestand nicht. Auch bei der Kostenentscheidung wird nämlich die Klagsänderung durch Bildung von Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen sein und das allfällige Obsiegen der Beklagten als Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs der Nebenintervenientin wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen sein. Der Nebenintervenientin steht es auch jederzeit (vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung) frei, ihre Kosten zu verzeichnen.
Soweit die Nebenintervenientin in ihrer Rekursbeantwortung meint, die Klägerin hätte die Zurückweisung bereits in der Verhandlung vom 6.7.2020 nach der Außerstreitstellung der Höhe der jeweiligen Deckungsreserve beantragen müssen, übersieht sie, dass zu diesem Zeitpunkt noch das Zahlungsbegehren, dessen Berechnung sich auf die Annahme einer Überzahlung an die Nebenintervenientin im Ausmaß von EUR 6.214,96 gründet, aufrecht war und erst mit der Klagsänderung auch in diesem Punkt zur Gänze weggefallen ist.
Das Rekursgericht ist daher der Ansicht, dass der Wegfall des Interventionsinteresses aufgrund einer Klageänderung auch eine spätere Bestreitung der Zulässigkeit der Nebenintervention im Sinne der RS0035650 zugrunde liegenden Entscheidung 1 Ob 685/78 rechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Da betreffend die Möglichkeit einer späteren Bestreitung der Zulässigkeit der Nebenintervention außer der bereits länger zurückliegenden Entscheidung 1 Ob 685/78 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, war der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen.
Textnummer
EW0001089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:00100R00129.20B.1104.000Im RIS seit
12.03.2021Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021