TE OGH 2021/2/4 5Ob198/20h

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*****, wegen 5.812,14 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2020, GZ 35 R 254/19s-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. September 2019, GZ 85 C 40/19i-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilte dem Beklagten Prozessvollmacht und traf mit ihm eine Honorarvereinbarung, die eine Abgeltung der anwaltlichen Leistungen nach einem bestimmten Stundensatz vorsah. Am Ende dieser Vereinbarung findet sich der Hinweis: „Die beiliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen, deren Empfang ich (wir) bestätige(n), sind Vertragsbestandteil.“

[2]            Punkt 8.2 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen lautet: „Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag soweit dieser einbringlich gemacht werden kann. Ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.“

[3]       In dem vom Beklagten im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin geführten Prozess wurde ihr neben dem geforderten Kapital ein Kostenersatz zuerkannt, der das vom Beklagten nach dem vereinbarten Stundensatz verrechnete Honorar überschritt. Er vereinnahmte den Differenzbetrag von 5.812,14 EUR unter Berufung auf Punkt 8.2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB).

[4]            Die Klägerin begehrt die Zahlung von 5.812,14 EUR sA im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Leistungen des Beklagten seien durch die Zahlung des vereinbarten Stundensatzes abgegolten. Punkt 8.2 der AAB sei unüblich und vom Beklagten nicht offengelegt worden, sodass diese Klausel auf die Honorarvereinbarung nicht anwendbar sei.

[5]            Der Beklagte wendete – soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz – ein, die Rechtsanwaltskammer empfehle ihren Mitgliedern die Verwendung der AAB, sodass Punkt 8.2 keineswegs unüblich sei. Der Einbehalt des geforderten Betrags beruhe damit auf der vertraglichen Vereinbarung. Außerdem habe er nach den Bestimmungen des RATG Anspruch auf den vollen Kostenersatz, weil die Klägerin sonst rechtsgrundlos bereichert wäre. Für den Fall der Klagestattgebung erhob der Beklagte Gegenforderungen.

[6]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die von der Rechtsanwaltskammer empfohlenen Bedingungen ungewöhnlich oder unüblich seien.

[7]            Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil statt und verwies die Rechtssache im Übrigen zur Entscheidung über die Gegenforderung an das Erstgericht zurück. Punkt 8.2 der AAB sei überraschend im Sinn des § 864a ABGB und benachteilige die Klägerin. Da der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass er die Klägerin auf die die individuelle Honorarvereinbarung abändernde Klausel hingewiesen hat und/oder diese im Vertragstext besonders hervorgehoben war, nicht erbracht habe, sei sie auch nicht Bestandteil des Vertrags geworden. Die Entlohnung des Beklagten richte sich nach der individuellen Honorarvereinbarung, weswegen er den einbehaltenen Differenzbetrag an die Klägerin als Gläubigerin des gerichtlich zuerkannten Kostenersatzes herauszugeben habe.

[8]            Die Revision sei zulässig, weil die Frage, „ob der Rechtsanwalt nach § 1 RATG Anspruch auf den über die individuelle Honorarvereinbarung hinausgehenden Kostenersatz der Gegenpartei hat, also ob sich die freie Honorarvereinbarung nach § 2 RATG auch auf den vom Gegner ersiegten Betrag beziehe, oder dieser Betrag dem Rechtsanwalt auf Basis des § 1 RATG ungeschmälert zustehe, so weit überblickbar, ungeklärt ist“.

Rechtliche Beurteilung

[9]       Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[10]     1. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059). Das ist hier der Fall:

[11]     2.1 Mit der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung als erheblich erachteten Rechtsfrage setzt sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht auseinander. Darauf ist daher nicht näher einzugehen (vgl RS0080388 [T1]).

[12]     2.2.1 § 864a ABGB erfasst Fälle, in welchen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervorkommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643). Eine grobe Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist nicht erforderlich (RS0123234).

[13]     2.2.2 Eine Klausel ist überraschend, wenn sie nach dem sonstigen Inhalt des Vertrags von den Erwartungen des Vertragspartners so deutlich abweicht, dass er nach den Umständen vernünftigerweise damit nicht zu rechnen brauchte (RS0014627 [T6]). Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RS0014646 [T1]). Abzustellen ist auf die redlichen Verkehrsgepflogenheiten, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert (4 Ob 164/12i mwN).

[14]     2.2.3 Ob eine Klausel als überraschend und/oder ungewöhnlich zu qualifizieren ist, hängt stets von den konkreten Umständen ab (RS0014646 [T7]).

[15]     2.3.1 Auf den Vertrag des Rechtsanwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (RS0038703). § 16 Abs 1 RAO (vgl auch § 2 Abs 1 RATG und § 50 Abs 1 RL-BA) sieht die Möglichkeit der freien Vereinbarung des Honorars für den Rechtsanwalt vor (8 Ob 92/14h). Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessene Entlohnung. Diese richtet sich primär nach dem Rechtsanwaltstarif (5 Ob 95/18h; RS0038356).

[16]     2.3.2 Es mag zutreffen, dass eine Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, die auf einem Stundensatz basiert und den zuerkannten und einbringlich gemachten Kostenersatz als Mindesthonorar nennt, nicht grundsätzlich bedenklich erscheint, wie der Beklagte dem Grunde nach geltend macht, wenn er darauf verweist, Punkt 8.2 der AAB enthalte Elemente eines zulässigen Erfolgshonorars. Hier geht es aber um die Geltungskontrolle einer Klausel in den vom Beklagten seiner Geschäftsbeziehung zur Rechtsvorgängerin der Klägerin zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei der es maßgeblich darauf ankommt, ob der Inhalt für den Vertragspartner des AGB-Verwenders überraschend und nachteilig ist.

[17]           2.3.3 Berücksichtigt man, dass die Streitteile der Geschäftsbeziehung eine individuell ausverhandelte Honorarvereinbarung zugrunde legten, nach der die Leistungen des Beklagten mit einem Stundensatz von 300 EUR abzugelten waren, muss ein redlicher Vertragspartner nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Bedingungen (hier die AAB) eine davon abweichende Klausel (Pkt 8.2) enthalten, die unter bestimmten Umständen einen darüber hinausgehenden Anspruch des Anwalts ermöglicht. Dass er darauf hingewiesen hätte, behauptet der Beklagte gar nicht, sodass es keineswegs unvertretbar ist, wenn das Berufungsgericht diese Klausel als im Sinn des § 864a ABGB überraschend qualifizierte. Die Nachteiligkeit der Regelung ergibt sich aus einem Vergleich mit der Rechtsposition, die der Vertrag – die individuell verhandelte Honorarvereinbarung – dem Partner des AGB-Verwenders einräumt, sodass der Beklagte auch mit seinem Hinweis auf das Entgelt nach RATG oder die angemessene Entlohnung nach AHK keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzeigen kann.

[18]     3. Kostengläubigerin nach Prozessrecht war die Rechtsvorgängerin der Klägerin (vgl 7 Ob 21/09b). Dieser und nicht ihrem Anwalt stand der Kostenanspruch zu (RS0072064). Damit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin bereichert sein und das Berufungsgericht gegen das „schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot“ verstoßen haben soll.

[19]     4. Mit seinen Ausführungen, er habe wegen der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin getroffenen Honorarvereinbarung für diese neben der Vertretung im Verfahren Leistungen erbracht, für die er kein Honorar in Rechnung gestellt habe, was mit deren Geschäftsführer so vereinbart gewesen sei, sodass „keine Unentgeltlichkeit vereinbart [gewesen sei] und daher dafür ein angemessenes Entgelt [gebühre]“, spricht er keine Forderung an, die Gegenstand des Teilurteils gewesen wäre. Darauf ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels auch nicht näher einzugehen.

[20]           5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

[21]     6. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig ist. Ihr Schriftsatz diente daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass sie Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden Kosten hat.

Textnummer

E130876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00198.20H.0204.000

Im RIS seit

12.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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