TE OGH 2021/2/18 6Ob236/20d

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Pof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*****, MSc, 2. Mag. G*****, beide *****, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2020, GZ 16 R 104/20m-13, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2020, GZ 2 Cg 68/20i-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss vom 3. 9. 2020 unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Es führte aus, in jenem Verfahren nehme der (hier) Beklagte die (hier) Kläger auf Ersetzung der Unterfertigung eines Wiederkaufvertrags, hilfsweise Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich einer Liegenschaft in Anspruch, deren Räumung die Kläger im vorliegenden Verfahren begehrten. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hänge daher zur Gänze vom Ergebnis dieses Verfahrens ab.

[2]            Über den Rekurs der Kläger änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es den Unterbrechungsantrag des Beklagten abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[4]            Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für zweitinstanzliche Entscheidungen, sodass auch die Abänderung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (4 Ob 63/17v; RS0037074; RS0037003). Der Rechtsmittelausschluss ist nur in jenen Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RS0037034; RS0037066; RS0037058; RS0037110; RS0037158).

[5]            Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist – wenn, wie hier, in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind – fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1; Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 190 Rz 3; RS0036765).

[6]            Der Revisionsrekurs ist daher nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO unzulässig.

Textnummer

E130883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00236.20D.0218.000

Im RIS seit

12.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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