Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.02.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 (EpiG) §25Rechtssatz
Das EpidemieG 1950 (EpiG) in seiner Fassung vor dem erstmaligen Auftreten von COVID-19 im Frühjahr 2020 war ausschließlich für kleinräumige epidemiologische Maßnahmen konzipiert, welche durch Bescheide und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu treffen waren. Für diese Maßnahmen ist auch die nach wie vor unverändert in Geltung befindliche Zuständigkeitsregelung des § 33 EpiG konzipiert, welche nur die Bezirksverwaltungsbehörden erwähnt. Mit BGBl. I Nr. 62/2020 wurde zwar § 49 EpiG als Sonderbestimmung für die Dauer der SARS-CoV-2 Pandemie eingefügt, diese Änderung verfolgte jedoch ausschließlich das Ziel, die Frist von sechs Wochen auf drei Monate zu verlängern. Durch die Nichtanpassung dieser Zuständigkeitsregelung im Rahmen der durch die Pandemie notwendig gewordenen Normsetzungsverfahren ist eine planwidrige Lücke entstanden, welche, durch die subsidiäre Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 3 Z 2 AVG 1991 geschlossen werden muss.
Schlagworte
COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung, Einschränkung Schienenverkehr aus Italien, Einschränkung Einreise aus Italien, Entschädigung Verdienstentgang, sachliche und örtliche Zuständigkeit, subsidiäre Zuständigkeit § 3 Z 2 AVG, Firmensitz, keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 33 EpiG oder § 49 EpiGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.15.3019.2020Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021