RS Lvwg 2021/2/8 LVwG 41.15-3019/2020

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.02.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 (EpiG) §25
EpidemieG 1950 (EpiG) §32
EpidemieG 1950 (EpiG) §33
EpidemieG 1950 (EpiG) §36 Abs1 liti
EpidemieG 1950 (EpiG) §49
AVG §3 Z2
BGBl II Nr. 86/2020
BGBl II Nr. 87/2020
BGBl II Nr. 98/2020

Rechtssatz

Das EpidemieG 1950 (EpiG) in seiner Fassung vor dem erstmaligen Auftreten von COVID-19 im Frühjahr 2020 war ausschließlich für kleinräumige epidemiologische Maßnahmen konzipiert, welche durch Bescheide und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu treffen waren. Für diese Maßnahmen ist auch die nach wie vor unverändert in Geltung befindliche Zuständigkeitsregelung des § 33 EpiG konzipiert, welche nur die Bezirksverwaltungsbehörden erwähnt. Mit BGBl. I Nr. 62/2020 wurde zwar § 49 EpiG als Sonderbestimmung für die Dauer der SARS-CoV-2 Pandemie eingefügt, diese Änderung verfolgte jedoch ausschließlich das Ziel, die Frist von sechs Wochen auf drei Monate zu verlängern. Durch die Nichtanpassung dieser Zuständigkeitsregelung im Rahmen der durch die Pandemie notwendig gewordenen Normsetzungsverfahren ist eine planwidrige Lücke entstanden, welche, durch die subsidiäre Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 3 Z 2 AVG 1991 geschlossen werden muss.

Schlagworte

COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung, Einschränkung Schienenverkehr aus Italien, Einschränkung Einreise aus Italien, Entschädigung Verdienstentgang, sachliche und örtliche Zuständigkeit, subsidiäre Zuständigkeit § 3 Z 2 AVG, Firmensitz, keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 33 EpiG oder § 49 EpiG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.15.3019.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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