Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.02.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 (EpiG) §25Rechtssatz
Der Antrag des Eisenbahnunternehmens auf Entschädigung des Verdienstentganges stützt sich auf die COVID-19-MaßnahmenV, BGBl. II Nr. 98/2020, auf die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2020, mit welcher der Schienenverkehr aus Italien eingestellt wurde und die Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, BGBl. II Nr. 87/2020. Bei der COVID-19-MaßnahmenV handelt es sich nicht um eine Verordnung zum EpidemieG 1950 (EpiG), weshalb schon aus diesem Grund die Zuständigkeitsregelung des § 33 EpiG bzw. § 49 EpiG nicht zur Anwendung gelangen kann und subsidiär die Zuständigkeitsregelung des § 3 Z 2 AVG heranzuziehen ist. Die beiden anderen Verordnungen (BGBl. II Nr. 86/2020 und BGBl. II Nr. 87/2020) stützen sich auf § 25 EpiG, welcher in § 33 EpiG keine Erwähnung findet. Zudem wurden die beiden Verordnungen nicht von einer Bezirksverwaltungsbehörde „getroffen“, dies weder im Sinne von „erlassen“ durch die Bezirksverwaltungsbehörde noch im Sinne von „Wirksamwerden“ im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde und bildet daher weder § 33 noch § 49 EpiG eine Grundlage für die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche, welche auf die oben genannten Verordnungen gestützt werden.
Schlagworte
COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung, Einschränkung Schienenverkehr aus Italien, Einschränkung Einreise aus Italien, Entschädigung Verdienstentgang, sachliche und örtliche Zuständigkeit, subsidiäre Zuständigkeit § 3 Z 2 AVG, Firmensitz, keine Zuständigkeit der BezirksverwaltungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.15.3019.2020Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021