TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/28 94/10/0023

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs2 lita;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §4 lita;
NatSchG Krnt 1986 §57;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Dezember 1993, Zl. Ro-258/9/1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer im Mai 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft überreichten Eingabe legte der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Badestegerneuerung auf der Parzelle Nr. 226/2 St. G."

folgendes dar: "Auf der Parzelle befindet sich der von uns erneuerte Badesteg. Da sich der Badesteg in einem sehr desolaten Zustand präsentierte und Gefahr im Verzug vorhanden war, ersuchen wir um nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung des Badesteges unter Beibehaltung der derzeitigen Größe."

In der Verhandlung an Ort und Stelle legte der Beschwerdeführer dar, er benötige den Badesteg für seine Sommergäste, wobei die Unterbringung von Gästen (22 Betten) ein wesentliches wirtschaftliches Standbein seines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Nach einer Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz hielt die Behörde dem Beschwerdeführer vor, der Badeplatz sei nunmehr mit zwei Stegen ausgestattet. Dies sei im Hinblick auf die Anzahl der Badegäste und die natürlichen Gegebenheiten für die Badeplatznutzung nicht erforderlich. Es müsse daher die Beseitigung des ohne Bewilligung erneuerten Steges angekündigt werden.

In einer sodann erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, die Steganlage bestehe "in einer im wesentlichen völlig gleichartigen Ausgestaltung und Situierung" zumindest seit Anfang der 60er Jahre. Seither seien lediglich Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden, die zu keiner wesentlichen Veränderung geführt hätten. Im Frühjahr 1990 sei der Steg nach Beschädigung durch Eis und Sturm "behelfsmäßig aufgebaut worden, das heißt, daß die Anlage, die sich oberhalb der Wasserfläche befindet, auf die Piloten behelfsmäßig aufgesetzt wurde". Im Herbst 1990 sei der Steg instandgesetzt worden. Dabei seien Art, Umfang und Ausmaß des Steges nicht verändert worden. Es handle sich daher um einen nicht bewilligungspflichtigen Altbestand, weil eine "im Ausmaß und Umfang idente Steganlage" schon vor dem Inkrafttreten der Bewilligungspflicht für Steganlagen am 1. Jänner 1970 bestanden habe. Es werde daher beantragt, auszusprechen, daß die Steganlage keiner behördlichen Bewilligung bedürfe.

Mit Bescheid vom 11. September 1992 wies die BH den Antrag auf Erteilung der Bewilligung ab und wies den Beschwerdeführer an, die Steganlage bis 31. Jänner 1993 zu beseitigen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, auszusprechen, daß die Steganlage keiner Bewilligung im Sinne des § 4 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), bedürfe, hilfsweise, den Bescheid ersatzlos bzw. zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuheben. Begründend brachte er u.a. vor, die Steganlage bestehe in einer im wesentlichen völlig gleichartigen Ausgestaltung und Situierung seit Anfang der 60er Jahre. Seither seien lediglich Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden, die zu keiner ins Auge fallenden Veränderung der Anlage geführt hätten.

Die belangte Behörde veranlaßte weitere Erhebungen an Ort und Stelle durch ein Organ der BH. Diese teilte mit, von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus führten zwei Stege in den L-See. Der Zustand des südlich gelegenen K-Steges lasse darauf schließen, daß dieser bereits längere Zeit bestehe. Der westlich gelegene Steg mit Plattform weise einen "total neuen Zustand" auf. Die Piloten, Unterzüge und Belagsbretter seien aus neuen, imprägnierten Hölzern. Inwieweit der erneuerte Steg mit dem ursprünglichen "ident" sei, könne nicht festgestellt werden; schon beim ersten Lokalaugenschein im Jahre 1991 seien die Altbauteile des früheren Steges nicht mehr vorhanden gewesen.

Dieses Beweisergebnis hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtslage vor. Sie legte weiters dar, nach dem Erhebungsergebnis sei der Badesteg neu errichtet worden; auch die Wiederherstellung einer verfallenen Anlage unterliege der Bewilligungspflicht. In einer weiteren Aufforderung zur Stellungnahme hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt ergänzender Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz vor und forderte ihn auf, Umstände, die für das öffentliche Interesse am Vorhaben sprächen, bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer beantragte "eine neuerliche Begutachtung der Anlage unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Holzwesen, wodurch das Faktum der bloßen Instandsetzung unter Beweis gestellt werden könnte". In der Frage des öffentlichen Interesses am Vorhaben brachte der Beschwerdeführer vor, die Gemeinde habe in der Verhandlung erster Instanz ihre Zustimmung aus Gründen des öffentlichen Interesses bekundet. Hiezu sei festzuhalten, daß "grundsätzlich jede Gemeinde ein Interesse an einem Badesteg hat, zumal dadurch dokumentiert ist, daß ein See auch Badequalität aufweist und zum Baden einlädt". Es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß die touristische Erschließung eines Badesees aufgrund der einer Gemeinde zufließenden Einnahmen im öffentlichen Interesse liege.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Maßgabe einer Abänderung des Beseitigungstermines nicht Folge. Begründend legte sie nach Darstellung der Rechtslage, der Projektunterlagen und des Verfahrensgeschehens in erster Instanz im wesentlichen dar, Verfahrensgegenstand sei jener Badesteg, der vom Grundstück Nr. 286/2 in den L-See führe und etwa 25 m westlich von einem weiteren von der Liegenschaft in den See führenden Steg liege. Die erstgenannte Steganlage samt Plattform sei im Jahr 1991 neu hergestellt worden. Von einer Änderung der vorher an etwa gleicher Stelle bestehenden Steganlage könne nicht gesprochen werden, weil die Piloten, die Unterzüge sowie die Belagsbretter aus neuen imprägnierten Hölzern hergestellt worden seien. Dies ergebe sich aus den Erhebungen des Bezirksbauamtes im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag, wonach sich der Badesteg in einem sehr desolaten Zustand präsentiert habe und Gefahr im Verzug vorhanden gewesen sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern sei aus näher dargelegten Gründen kein gegenteiliger Schluß zu ziehen. Es seien somit die Bewilligungstatbestände nach den §§ 4 lit. a und 8 NSchG gegeben. Der seenahe Teil des Grundstückes, von dem die Steganlage ausgehe, stelle ein Verlandungsmoor mit der für Seeverlandungen typischen Abfolge der Vegetationszonierung dar. Auf eine Schwimmblattzone folge ein Röhrichtgürtel, daran anschließend ein Großseggengürtel und darauf ein typisch ausgeprägter Erlenbruch. Mit der Errichtung der Steganlage sei die Vernichtung von Pflanzen folgender Arten verbunden:

Schmalblättriger Rohrkolben, Breitblättriger Rohrkolben, Steife Segge, Sumpfsegge, Schlanke Segge, Schneidried, Schilf, Teichrose, Seerose, Schwimmendes Laichkraut, Ähriges Tausendblatt. Im bewaldeten Bereich des Feuchtgebietes seien von der Maßnahme betroffen Schwarzerle, Bruchweide, Aschweide, Faulbaum, Gemeiner Schneeball und Traubenkirsche. Der Schmalblättrige Rohrkolben, die Große Teichrose, das durchwachsene Laichkraut und der Schneidried seien als selten zu bezeichnen (Verbreitungsatlas für Farn und Blütenpflanzen Kärntens). In der Pflanzenschutzverordnung LGBl. Nr. 27/1989 werde unter den vollkommen geschützten Pflanzen unter anderem der Breitblättrige Rohrkolben, der Schmalblättrige Rohrkolben und die Gewöhnliche Seerose angeführt. In den "Roten Listen" würden als gefährdet bezeichnet Schneidried, Schmalblättriger Rohrkolben, Gelbe Teichrose und Weiße Teichrose, die im Bereich des Steges vorkämen. Als Brutvogel käme am L-See die Zwerg-Rohrdommel vor, die vom Aussterben bedroht sei; nach der Tierartenschutzverordnung LGBl. Nr. 3/1989 seien weiters die am L-See im Röhricht vorkommenden Arten Rohrammer und Teichrohrsänger geschützt. Im durch die Anlage betroffenen Lebensraum sei somit ein Bestand seltener, gefährdeter und geschützter Tier- und Pflanzenarten vorhanden. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Bestand, weil jeweils mehrere in der Tierartenschutzverordnung und in der Pflanzenartenschutzverordnung angeführte Tier- oder Pflanzenarten sich im unmittelbaren Einflußbereich des Steges befänden. Auf Grund der Aufzählung der Tier- und Pflanzenarten in den Verordnungen und in den "Roten Listen" sei davon auszugehen, daß es sich um seltene bzw. stark gefährdete Arten handle. Der Lebensraum der genannten Tier- und Pflanzenarten werde durch die Steganlage wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet. Dies ergebe sich aus der Überschirmung der unterhalb der Steganlage liegenden Pflanzen, weshalb diese aus Lichtmangel nicht gedeihen könnten. Auch der angrenzende Röhrichtgürtel werde durch die Benützung des Steges mehr oder minder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Steganlage bewirke somit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum. Diese Beeinträchtigungen könnten durch Auflagen nicht wesentlich verringert werden. Die Zerschneidung der Seeverlandung und die Störung der Tierwelt könnten durch kosmetische Begleitmaßnahmen im konkreten Fall nicht ausgeglichen werden. Selbst wenn der Steg verkürzt würde, müßte dieser jedenfalls - um das "schwimmfähige" Wasser zu erreichen - im Verlandungsbereich und in den Flachwasserzonen, das heißt im Bereich des Schilfgürtels und der Bruchwälder, situiert sein. Zur Begründung des öffentlichen Interesses habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Gemeinde der Steganlage zustimme und der Badesteg für die Sommergäste (22 Betten) benötigt werde. Nach Vorhalt sei ein ergänzendes Vorbringen nicht erstattet worden. Die Behörde gehe davon aus, daß die Flächenwidmung als Badeplatz ein gewisses öffentliches Interesse an der Errichtung eines Badesteges dokumentiere. Dieses erscheine jedoch dadurch konsumiert, daß von der Parzelle ein weiterer Badesteg in den L-See hineinreiche. Die Zustimmung der Gemeinde könne ein öffentliches Interesse nicht begründen. Im Hinblick auf das Bestehen eines weiteren Badesteges sei kein über die privaten betriebswirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes öffentliches Interesse an der Errichtung des zweiten Badesteges zu erkennen. Die Beseitigungsverfügung beruhe auf § 57 NSchG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe keinen Sachverständigen aus dem "Holzwesen" beigezogen. Der beantragte Sachverständigenbeweis hätte erbracht, daß eine "bloße Instandsetzung" vorliege, für die keine Bewilligungspflicht bestehe.

Dem Beschwerdeführer wurde im Berufungsverfahren das Erhebungsergebnis vorgehalten, wonach der Steg einen "total neuen Zustand" aufweise; Piloten, Unterzüge und Belagbretter seien aus neuen, imprägnierten Hölzern hergestellt worden. Diesem Vorhalt ist der Beschwerdeführer nicht konkret, sondern lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) "Instandsetzungsarbeiten" entgegengetreten. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde schon mangels Nennung eines hinreichend konkreten Beweisthemas nicht verpflichtet, den beantragten Sachverständigenbeweis durchzuführen. Die Überlegungen, die die belangte Behörde im erwähnten Zusammenhang angestellt hat, erweisen sich als schlüssig; die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß der Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Steg im Jahr 1991 (neu) errichtet, ein mangelhaftes Verfahren zugrunde liege.

Auf der Grundlage der soeben erwähnten Feststellung hat die belangte Behörde auch das Bestehen einer Bewilligungspflicht zu Recht bejaht. Ein nicht bewilligungspflichtiger "Altbestand" läge nur dann vor, wenn der in Rede stehende Eingriff schon vor dem Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (hier: dem 1. Jänner 1970) gesetzt worden wäre und seither unverändert andauerte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 91/10/0019). Vom unverändert andauernden Bestand einer Steganlage kann nicht gesprochen werden, wenn diese demontiert und danach neu errichtet wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057). Auch von einer - lediglich anzeigepflichtigen - Instandsetzung der Steganlage kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 91/10/0235). Die Annahme der Bewilligungspflicht entsprach im Beschwerdefall somit dem Gesetz.

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel weiters geltend, es sei seinem Antrag nicht entsprochen worden, eine ergänzende Stellungnahme der Abteilung Naturschutz einzuholen, "um abzuklären, welche Lösungen seitens des fachlichen Naturschutzes als geeignet angesehen werden".

Dieser Antrag zielte mangels Nennung eines konkreten Beweisthemas auf einen Erkundungsbeweis ab; im übrigen hat der Sachverständige dargelegt und die belangte Behörde festgestellt, daß die negativen Auswirkungen der Steganlage auf das Gefüge des Haushaltes der Natur durch Auflagen nicht wesentlich verringert werden könnten. Die Behörde ist im Verfahren über die (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht gehalten, den Antragsteller anzuleiten, wie er die Gestaltung des von ihm ohne Bewilligung ausgeführten Objektes abändern könnte, um Versagungsgründe zu beseitigen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. März 1997, Zlen. 96/10/0077, 0078).

Die Beschwerde macht weiters - unter Hinweis darauf - daß der Flächenwidmungsplan der Gemeinde für das Grundstück die Widmung "Grünland-Erholung, Sonderwidmung Badeplatz" ausweist, geltend, die belangte Behörde hätte die Gemeinde auffordern müssen, das öffentliche Interesse (offenbar: an der Errichtung des Badesteges) zu dokumentieren.

Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187), wird das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Interessenabwägung durch die Flächenwidmung nicht vorweggenommen. Zwar ist die Flächenwidmung im Naturschutzverfahren im Zusammenhang mit der Frage eines - nach § 11 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, einen Versagungsgrund darstellenden - Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan von Bedeutung. Im übrigen stellt die Widmung als "Badeplatz" lediglich einen Anhaltspunkt für ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Nutzung der Liegenschaft dar. Sie bedeutet jedoch keinen Beleg dafür, daß dem öffentlichen Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung nur entsprochen werden könne, wenn eine Steganlage errichtet werde; es kann auch nicht schon auf Grund des Ausweises im Flächenwidmungsplan gesagt werden, daß solche öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Steganlage bestünden, die das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen überstiegen. Die Gewichtung der in § 10 Abs. 3 lit. b NSchG angeführten öffentlichen Interessen in ihrer im konkreten Fall gegebenen Ausprägung bleibt der Naturschutzbehörde vorbehalten.

Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit der Frage, ob dem durch die Flächenwidmung dokumentierten öffentlichen Interesse an der Nutzung des Grundstückes als Badeplatz nur durch die Errichtung der strittigen Steganlage entsprochen werden könne, besonderes Augenmerk auf den Umstand gelegt, daß von dem Grundstück aus ein weiterer - offenbar rechtmäßig errichteter - Badesteg zur freien Wasserfläche des L-Sees führt, der die Nutzung des Grundstückes zu Badezwecken ermöglicht. Es wurde weder im Verwaltungsverfahren noch wird in der Beschwerde behauptet, daß diese Überlegungen verfehlt wären. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, jene konkreten Umstände vorzutragen, aus denen sich das öffentliche Interesse am Vorhaben ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 93/10/0085). Nicht einmal in der Beschwerde werden jene Umstände konkret bezeichnet, aus denen sich - insbesondere angesichts des Bestehens einer weiteren Steganlage - ein Überwiegen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung des strittigen Steges im Einklang mit dem durch die Flächenwidmung dokumentierten öffentlichen Interesse an der Nutzung des Grundstückes als Badeplatz ergeben könnte. Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß in der Unterlassung weiterer Erhebungen im Zusammenhang mit der Frage des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens ein relevanter Verfahrensmangel läge.

Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde schließlich geltend, es sei eine exakte Gegenüberstellung und Quantifizierung des "angeblich seltenen, geschützten und gefährdeten Tierartbestandes" unterblieben. Diese Auffassung kann angesichts der oben wiedergegebenen, auf Befund und Gutachten der Amtssachverständigen beruhenden Darlegungen der Bescheidbegründung, soweit sie sich auf den Tatbestand der nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. a iVm § 9 Abs. 2 lit. b NSchG beziehen, nicht geteilt werden (vgl. zu den entsprechenden Begründungsanforderungen etwa das Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0066).

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994100023.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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