TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 I416 2131926-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I416 2131926-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 11.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am 12.11.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Algerien Ende 2008 verlassen zu haben. Er sei über die Türkei ausgereist und habe dann ungefähr sechs Jahre lang in Athen gelebt. Er habe dort in einem Reisebüro gearbeitet, habe dann aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Organisation der Weltbürger „World Citizen Government“ das Land verlassen. Von Jänner bis Juni 2015 sei er in Athen in Haft gewesen, dies wegen illegalen Aufenthaltes. Er habe dann im Frühjahr in Griechenland einen Antrag auf Asyl gestellt, Griechenland aber vor Ausgang des Verfahrens Richtung Österreich verlassen. Er gab an, gern in Griechenland gelebt zu haben, dort aber von der algerischen Botschaft wegen seiner Zugehörigkeit zum „World Citizen Government“ verfolgt worden zu sein. Algerien habe er 2008 verlassen, da sein Vater 1996 verschleppt worden sei und seither als verschollen gegolten habe. Seine Familie werde in Algerien politisch verfolgt. Griechenland habe er auch aus diesem Grund verlassen müssen.

2.       Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, unter Asthma zu leiden, ansonsten gehe es ihm gut. In Griechenland sei er von der algerischen Botschaft angerufen und als Spion bezichtigt worden. Man sei in seine Wohnung eingebrochen, es sei aber nichts gestohlen worden. Er habe das den Behörden gemeldet und von diesen sei ihm gesagt worden, sie würden nichts machen können. Dann habe er Griechenland verlassen. Er gab an, sich vom algerischen Geheimdienst verfolgt zu fühlen, dieser würde annehmen, weil er Mitglied der World Citizen Government sei, dass er ein Spion sei. Er selbst habe vor seiner Ausreise aus Algerien im Jahr 2008 keine Probleme gehabt. Er sei dann auch im Jänner 2015 für sechs Monate in Griechenland inhaftiert gewesen, man habe ihm vorgeworfen, ein Freund von Snowden und Assange zu sein. Dies sei die Folge davon gewesen, dass die griechischen Behörden im Jänner 2015 von ihm Ausweise verlangt haben und er sich mit einem Dokument des „World Citizen Government“ ausgewiesen habe. Zu dieser Organisation gehören unter anderem Edward Snowden oder auch Julian Assange und andere Prominente. Die griechischen Behörden haben dann bei den algerischen Behörden nachgefragt und seither werde er von den algerischen Behörden verfolgt. Auch während seiner Haft sei jemand von der algerischen Botschaft gekommen und habe ihn befragt. Bei seiner Entlassung haben ihm die griechischen Behörden Entlassungspapiere gegeben, auf denen stehe, dass er Australier sei. Seine einzigen Probleme seien, dass er im Falle einer Rückkehr fürchte, verhaftet zu werden, weil er eben Dokumente von dieser Organisation gehabt habe.

3.       Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

4.       Am 21.07.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt die Kopie eines algerischen Reisepasses, einen Auszug des Personenstandsregisters in Kopie, die Kopie eines algerischen Melderegisters, die Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit für den XXXX sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor.

5.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2016, Zl. I403 2131926-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt bzw. zum Kern des Fluchtvorbringens jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe und ihre Ausführungen auch nicht den Anforderungen einer verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entsprechen. Das BFA habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und keinerlei Feststellungen zur Frage der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei „World Government of World Citizens“ und etwaigen damit verbundenen Folgen sowie mit der behaupteten Verfolgung wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung getroffen. Die Behörde habe den vorgebrachten Fluchtgrund keiner Prüfung unterzogen. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung vor und sei eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen.

6.       Am 14.11.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er der Volksgruppe der Berber angehöre und Moslem (Sunnit) sei. In Algerien leben seine Mutter sowie zwei Brüder und eine Schwester. Diesen gehe es den Umständen entsprechend gut. Früher haben sie Probleme wegen der politischen Aktivität des Vaters des Beschwerdeführers gehabt, inzwischen jedoch nicht mehr. Dieser sei vom algerischen Geheimdienst festgenommen worden, als der Beschwerdeführer ungefähr 10 Jahre alt gewesen sei. Den genauen Grund dafür wisse er nicht. Im Jahr 2006 habe dann seine Mutter unterschreiben müssen, dass der Vater gestorben sei. Die Regierung lehne es ab zu sagen, wo der Vater sei und es gebe auch keine Bestätigung darüber. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht politisch, religiös oder militärisch aktiv, dies interessiere ihn nicht. Der Beschwerdeführer habe in Algerien für XXXX als Verkäufer gearbeitet und sein Heimatland Ende 2000/Anfang 2001 verlassen, um die Welt zu bereisen. Bis zu seiner Ausreise und auch bei der Ausreise selbst habe es keine Probleme gegeben. Im Jahr 2008 habe er Algerien noch einmal besucht und dann sei er in die Türkei geflogen. Von Juni 2009 bis zum Jahr 2015 habe er – ohne regulären Aufenthaltstitel – in Griechenland gelebt und in einem Reisebüro gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland zwei Reisepässe gehabt: einen algerischen und einen internationalen Reisepass von der World Authority Organisation. Die griechischen Behörden haben diesen internationalen Reisepass gesehen und nicht gewusst, was sie tun sollen. Ab Ende Jänner 2015 habe er wegen seines illegalen Aufenthaltes sechs Monate in Haft verbracht. Eine Auslieferung des Beschwerdeführers von Griechenland nach Algerien sei nicht erfolgt, weil der algerische Botschafter in Griechenland ihn mangels entsprechender Dokumente nicht als Algerier anerkannt habe. Er habe aufgrund des internationalen Reisepasses der World Authority Organisation Recherchen gemacht und gedacht, der Beschwerdeführer sei ein Spion. Er habe ihn deshalb im Gefängnis besucht und viele Fragen gestellt. Er habe wissen wollen, woher der Beschwerdeführer den Pass habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt. Allerdings habe das algerische Konsulat dann mehrmals angerufen und verlangt, dass der Beschwerdeführer in die Botschaft komme, dieser Aufforderung sei er jedoch nicht gefolgt. Aufgrund dieser Probleme habe der Beschwerdeführer Griechenland Ende September/Anfang Oktober 2015 verlassen und sei in weiterer Folge nach Österreich gekommen, wo er seinen gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den algerischen Behörden gefoltert zu werden, bis er gestehe, ein Spion zu sein. Außerdem glaube der Beschwerdeführer, der algerische Botschafter sei durchgedreht, als er erfahren habe, dass er der Sohn seines entführten Vaters sei. Er sei sich sicher, er werde im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch entführt.

7.       Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme das Länderinformationsblatt zu Algerien ausgefolgt. In seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die algerischen Behörden aufgrund seines Reisepasses der „World Government of World Citizens Organisation“ auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm nun Spionage vorwerfen, weil auch Personen wie Edward Snowden und Julian Assange dieser Organisation angehören und derartige Pässe besitzen. Der Verdacht werde dadurch verschärft, dass schon der Vater des Beschwerdeführers gegen das algerische Regime gewesen sei und aufgrund seiner politischen Aktivität im Jahr 1996 von Mitgliedern der Regierung abgeholt und vermutlich hingerichtet worden sei. Da es in Algerien – wie unter „Punkt 6. Folter und unmenschliche Behandlung“ beschrieben – auch weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft komme, sei der Beschwerdeführer dort nicht sicher. Er fügte seiner Stellungnahme eine Liste berühmter Mitglieder der „World Government of World Citizens Organisation“, sowie diverse Berichte zur Menschenrechtslage und zur Vorkommnis von Folter, willkürlichen Verhaftungen, Todesfällen in Haft und der Verhängung der Todesstrafe in Algerien bei.

8.       Von Seiten des BFA wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Frage, ob Personen, die angeben Angehörige der Organisation „World Citizen Government“ bzw. „World Service Authority“ zu sein, oder sich generell als „Weltenbürger“ bezeichnen in Algerien politisch verfolgt werden, gestellt. Der entsprechenden Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft Algier vom 04.07.2017 ist zu entnehmen, dass die Organisation „World Citizen Government“ bzw. „World Service Authority“ von der algerischen Regierung nicht anerkannt ist. Über Verhaftungen von Mitgliedern dieser Organisation ist dem Vertrauensanwalt nichts bekannt. Bei nicht anerkannten Organisationen kann es zur Überwachung von Mitgliedern kommen und Versammlungen können als Störung der öffentlichen Ordnung gewertet werden.

9.        Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 25.08.2017 die Zustimmungserklärung gemäß Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 604/2013 und erklärte, dass er mit der Anforderung seiner Daten aus Griechenland einverstanden sei. Aus den von den griechischen Behörden übermittelten Dokumenten geht hervor, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers vom 11.09.2015 zu seinem Asylantrag in Griechenland mit seinen Aussagen vor den österreichischen Behörden im Wesentlichen decken und dass der Asylantrag des Beschwerdeführers von Seiten der griechischen Behörden mit Bescheid vom 29.01.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.

10.      Am 24.12.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Resektion eines Hypophysenadenoms unterzogen. An der Operationsstelle bildete sich aufgrund einer Infektion mit Keimen ein Abszess und der Beschwerdeführer befand sich von 14.01.2018 bis 27.02.2018 erneut in stationärer Behandlung. Das BFA stellte aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der Frage, ob es dem Beschwerdeführer in Algerien möglich sei, etwaige Therapien ohne Umstände in Anspruch zu nehmen und ob der Zugang zu den verschriebenen Medikamenten bzw. vom Wirkstoff ähnlichen Medikamenten in Algerien möglich und auch gewährleistet sei. Dies wurde mittels Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 16.01.2018 bejaht.

11.      Mit Schreiben vom 05.02.2018 wurde dem BFA zur geltend gemachten Integration des Beschwerdeführers in Österreich diverse Empfehlungsschreiben, eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs (A1) sowie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Möbelwerkstatt „ XXXX “, im XXXX und bei der Obdachlosenbetreuung der Pfarre XXXX übermittelt. Dem Schreiben lag auch ein Konvolut von ärztlichen Befunden bei.

12.      Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich seit der letzten Einvernahme in Hinsicht auf seinen gesundheitlichen Zustand etwas geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Operation am Kopf gehabt habe, weil ein Tumor am Kopf gefunden worden sei. Es sei auch ein Bakterium in seinem Gehirn gefunden worden und zudem bestehe der Verdacht auf Hepatitis B. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, in einer Beziehung zu sein und mit seiner österreichischen Freundin zusammenzuleben, die ihn auch finanziell unterstütze. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Vor seiner Tumorerkrankung habe er ehrenamtlich von 06:00-11:00 Uhr im Tierheim gearbeitet; von 12:00-16:00 Uhr habe er die Schule besucht und von 16:00-20:00 Uhr habe er ehrenamtlich in einer Tischlerei gearbeitet. Freitags habe er von 09:00-12:00 Uhr in der Kirche den Obdachlosen geholfen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich viele Freunde. Er habe Deutschkurse und Integrationskurse bis zum Niveau A2+ besucht und sei in einem neuen Kurs XXXX . Er würde gerne arbeiten und könne eine Einstellungszusage einer Tischlerei vorweisen, für den Fall, dass er einen positiven Bescheid erhalte.

13.      Mit dem Bescheid vom 11.09.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

14.      Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

15.      Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 09.10.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Für den Beschwerdeführer bestehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, da ihm in Algerien aufgrund der Zugehörigkeit zum „World Citizen Government“ unterstellt werden würde, Israel anzuerkennen und ein Spion zu sein. Ferner leide der Beschwerdeführer an Krankheiten, sodass auch deswegen die Gefahr bestehe, dass er in Algerien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Außerdem würde ihn eine Abschiebung in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzen, da er sich während seines knapp dreijährigen Aufenthaltes in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut habe. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen; die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu laden und ebenfalls einzuvernehmen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; In eventu: den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; In eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurden die Daten der beantragten Zeugin, Ein ÖSD Zertifikat A2, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Konvolut an Unterstützungsschreiben und ein Konvolut an Fotos.

16.      Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest. Er heißt XXXX und ist am XXXX , geboren.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Er bedarf medikamentöser und ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 16.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde zuvor in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und hat dort einen Asylantrag gestellt.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester lebt in Algerien. Es leben keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich.

Der Beschwerdeführer besuchte in Algerien 12 Jahre lang die Schule und sammelte anschließend Arbeitserfahrung als Verkäufer und in einem Reisebüro. Er spricht die algerische Landessprache Arabisch und hat Berbisch-Kenntnisse. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance, auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Es besteht kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung durch die algerischen Behörden kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien unter Heranziehung seines Vorbringens auszugsweise zitiert und entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Aus diesen Länderberichten ergeben sich folgende Feststellungen:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Folter ist gesetzlich verboten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards. Es gibt Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Ärzte oder ihre Rechtsvertreter richten. Das Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wird. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen, um internationalen Standards gerecht zu werden. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen laut den britischen Experten in allen Gefängnissen gut. Ein weiterer Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines abgeschlossenen Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit. Dies ist durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen und wird seit Januar 2010 auch angeordnet. Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben an designierten Örtlichkeiten frei ausüben. Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen.

Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Die "rente petrolière" ist langfristig fragil - hinzu kommt die Unsicherheit über die künftige politische Entwicklung und die Stabilität des Landes. Für das Jahr 2017 verdüstern sich die Aussichten somit. Ein neues Budgetgesetz sieht u.a. eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vor. Öffentliche Ausgaben werden drastisch eingeschränkt – manche Stimmen sprechen bereits von einer „Kriegserklärung“ an die algerische Gesellschaft.

Algerien leistet sich – wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen – ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand.

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen. Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = etwas mehr als 1 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt.

Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Es wird weiters festgestellt, dass eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird.

Aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.03.2017 zur politischen Verfolgung von Mitgliedern der Organisation „World Citizen Government“ bzw. „World Service Authority“ in Algerien wird zusammengefasst festgestellt, dass die genannten Organisationen von der algerischen Regierung zwar nicht anerkannt werden, aber über Verhaftung von Mitgliedern nichts bekannt ist.

Außerdem wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandelbarkeit von Krankheiten auf dem Fachgebiet der Endokrinologie eingeholt und eine Anfrage von MedCOI bezüglich der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente gestellt. Aufgrund dieser Anfragebeantwortung vom 18.01.2018 wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. alternative Medikamente mit den gleichen Wirkstoffen verfügbar sind. Ebenso wurde festgestellt, dass sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen durch Psychiater, Neurochirurgen, sowie Endokrinologen verfügbar sind, als auch, dass MRT und weitere Laboruntersuchungen hinsichtlich Kalium, Natrium, Kalzium und Magnesium in Algerien durchgeführt werden können.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien mit Stand 13.03.2018, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, identitätsbezeugenden Dokumentes (Kopie vom algerischen Reisepass) fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2018 sowie aus der Vorlage entsprechender medizinischer Befunde.

Dass sich der Beschwerdeführer seit 16.10.2015 in Österreich aufhält, ist am Datum seiner Asylantragsstellung ersichtlich. Ein durchgeführter Vergleich der Fingerabdruckspuren im Rahmen von EURODAC hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag gestellt hat.

Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Algerien ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 14.07.2016, 14.11.2016 sowie 12.04.2018, ebenso, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft lebt und sohin kein Familienleben besteht, ergibt sich aus einem Abgleich des Zentralen Melderegisters, wonach keine gemeinsame Meldeadresse und somit Wohnsitz besteht, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wobei der erkennende Richter aber nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer laut übereinstimmenden Angaben in einer Beziehung befindet.

Die Feststellungen, dass kein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK oder eine entscheidungsmaßgebliche soziale und integrative Verfestigung in Österreich besteht, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, wie auch aus dem Akt, dies insbesondere in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. So gehört er in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen Organisation an und steht er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde, wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten durchaus integrative Schritte gesetzt hat und dass die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben seine persönlichen Kontakte in Österreich widerspiegeln. Es wird aber auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhält und ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen, sodass eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen ist.

Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er arbeitsfähig ist und insbesondere über Sprachkenntnisse in Arabisch und Berbisch verfügt. Die Feststellung zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und blieb dies auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2018.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem am 11.10.2018 abgefragten, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen – auf das Wesentlichste zusammengefasst – darauf, dass er in Griechenland Probleme mit dem algerischen Botschafter gehabt habe, da dieser aufgrund seines Reisepasses der „World Government of World Citizens Organisation“ gedacht habe, dass er ein Spion sei. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, da Österreich das erste Land sei, wo er sich sicher fühlen würde, da von der Botschaft niemand wissen würde, dass er hier sei und er hier deswegen auch nicht verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien müsse er befürchten, wegen des Verdachts der Spionage verfolgt, entführt, inhaftiert und gefoltert zu werden.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

In der Beschwerde wird bemängelt, dass die belangte Behörde auf Seiten 26 und 27 des angefochtenen Bescheides aufgreift, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedliche Angaben in Bezug auf seine Reisepässe getätigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich auch die Beschwerde selbst in diesem Punkt widerspricht, wenn aus Seite 14 der Beschwerde ausgeführt wird: „Es liegt jedoch kein Widerspruch vor, der BF hat in den verschiedenen Einvernahmen angegeben, dass er zwei Reisepässe hatte. Sofern dem BF angelastet wird, dass er angegeben habe, er sei wegen des Reisepasses des „World Citizen Government“ verhaftet worden, ist dem zu entgegnen, dass der BF offensichtlich deswegen verhaftet wurde, weil er keine Aufenthaltsberechtigung für Griechenland hatte und als einziges Dokument diesen Reisepass vorlegen konnte.“ Auch aus dieser Passage geht wiederum nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer nun nur das „World Citizen Government“- Dokument hatte, oder zusätzlich auch einen algerischen Reisepass. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die diesbezüglich wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers dessen Glaubwürdigkeit erschüttern.

Ganz abgesehen von diesen Widersprüchen in Bezug auf den Verbleib des algerischen Reisepasses ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der algerische Botschafter nicht eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Algerien veranlasst hat, wenn man ihn tatsächlich für einen Spion gehalten hätte, der Algerien schaden könnte. Wäre den algerischen Behörden tatsächlich etwas an der Person des Beschwerdeführers gelegen, so hätte der algerische Botschafter in Griechenland ihn auch als algerischen Staatsbürger anerkannt, um eine Auslieferung nach Algerien zu ermöglichen, zumal in dem internationalen Reisedokument der „World Citizen Government“ die algerische Identität des Beschwerdeführers aufscheint. Einer algerischen Vertretungsbehörde sollte es bei entsprechendem Willen ohne Umstände möglich sein, die Identität eines ihrer Staatsangehörigen bzw. zumindest seine Volkszugehörigkeit festzustellen. Auch die Theorie an sich, die algerischen Behörden hätten den Beschwerdeführer für einen Spion gehalten, vermag – trotz geltend gemachter Einwände in der Beschwerde – nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich beim Dokument der „World Citizen Government“ um kein anerkanntes Reisedokument, zum anderen würde wohl kein Spion seine tatsächliche Identität dadurch preisgeben wollen, dass er ein solches – zum Zweck der Reise völlig nutzloses – Dokument benützt und so seine Tarnung auffliegen lässt.

Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien ein ähnliches Schicksal wie seinem im Jahr 1996 verschwundenen Vater drohe, und er aufgrund der Taten seines Vaters mit einer Entführung zu rechnen habe. Immerhin leben die Mutter und drei Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Algerien und auch der Beschwerdeführer selbst konnte problemlos auch Jahre danach in Algerien leben sowie im Jahr 2008 in sein Heimatland ein- und wieder ausreisen, ohne von den algerischen Behörden aufgehalten zu werden. Aus diesem Grunde ist auch im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Verfolgung zu rechnen.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen – welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist – zu seinen Fluchtgründen darzulegen. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Er bringt weder asylrelevante Tatsachen vor, oder setzt sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinander und geht letztendlich auch nicht darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, durch nicht belegte Zusammenhänge, die seine Fluchtgeschichte plausibler erscheinen lassen sollen, zu ergänzen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 13.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation).

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

- AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018         
- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien         
- SO - Spiegel Online (21.2.2017): Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018         
- AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018         
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018         
- FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018         
- AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien         
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018         
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018         
- TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018         
- Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018         
- CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018
- UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane’s Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012         
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017         
- HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018         
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018         
- USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018         
- SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien         
- Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018         
- SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018

- Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 04.06.2017,

- Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 18.01.2018 iVm MedCOI Anfrage vom 15.01.2018; 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Die von ihm im Rahmen einer Stellungnahme vom 28.11.2016 in der Anlage übermittelten Berichte zur Situation in Algerien stehen nicht im Widerspruch zu den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen und waren ohnedies insofern außer Acht zu lassen, als bereits dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers an sich die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde und dadurch auch nicht im Detail auf Fragen wie die Behandlung von Mitgliedern der „World Government of World Citizens Organisation“, die Haftbedingungen und die Anwendung von Folter oder auch der Todesstrafe in Algerien einzugehen war.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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