TE Bvwg Beschluss 2020/9/11 L506 2178780-2

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L506 2178780-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie iVm § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in der Erstbefragung am XXXX vor, er sei verheiratet, habe drei Kinder, gehöre der Religion des Islam, Richtung Ahmadiyya, an und habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landarbeiter gearbeitet.

Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, dass er religiöse Probleme gehabt habe. Er habe Angst um sein Leben, deshalb habe er Pakistan verlassen. Es würde keine konkreten Hinweise geben, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen drohe.

2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 17.05.2017 in der behördlichen Einvernahme vor, dass im Jahr 2002 ein sunnitischer Priester die Anweisung gegeben habe, dass jemand, der einen Familienangehörigen des BF [Ahmaddiyya] umbringe, direkt in den Himmel komme. Sie hätten den Ort verlassen und im Jahr 2004 in XXXX ein großes Haus gekauft. Im Jahr 2009 seien die Probleme größer geworden, daher sei er nach Griechenland gegangen, im Jahr 2012 aber wieder zurückgekehrt, weil seine Familie gefoltert worden sei. Der Vater des BF sei ins Gefängnis gebracht worden und es sei versucht worden, das Haus anzuzünden. Im Dezember 2015 sei sein Bruder von XXXX entführt worden. Dieser arbeite für XXXX, der Bürgermeister von XXXX sei. Der BF sei daraufhin mit seiner Ehefrau und den Kindern zu seinen Schwiegereltern gezogen. Er selbst habe entschieden, das Land zu verlassen, die Ehefrau und die Kinder seien bei den Schwiegereltern geblieben.

Die Fragen, ob er persönlich angegriffen, persönlich bedroht, persönlich direkt diskriminiert worden sei, ob es ein Vorkommnis gebe, das ihn persönlich betreffe, verneinte der BF.

In Pakistan habe er Äcker und habe vom Ernteertrag seiner Grundstücke gelebt; ansonsten sei er arbeitslos gewesen. In Österreich befinde sich noch ein Cousin seiner Frau und ein Schulfreund; in XXXX lebe sein Schwager, der Bruder seiner Frau (AS 99 ff.).

3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; AS 225 ff.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen aufgrund der vagen, inhaltsleeren und unplausiblen Angaben als nicht glaubwürdig. Der BF habe zudem keine persönliche Verfolgung vorgebracht und bestünde im Falle einer tatsächlichen Verfolgung jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Chenab Nagar.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren Beschwerde erhoben und gleichzeitig auf das bisherige Vorbringen verwiesen (AS 383 ff.).

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 30.10.2017, Zl. 1108633701-160393967, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.01.2019, Zl. E 5158/2018-4, wurde der vom BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung gestellte Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2019, Zl. E 5158/2018-7, wurde die Beschwerde des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2019, Zl. Ra 2019/19/0131-7, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

8. Für den 22.01.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 13.12.2019 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem ausreiekausalen Vorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Der BF gab an, er sei gesund, nehme derzeit keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1108633701-160393967, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF infolge von Ungereimtheiten im Vorbringen und der vagen und unsubstantiierten Angaben des BF zu wesentlichen Sachverhaltselementen zu seinen Ausreisegründen. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX durch Zustellung in Rechtskraft.

11. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher lt. Aktenvermerk des BFA vom 14.08.2020 unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025, wonach ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gem. des Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt gilt.

12. Am XXXX wurde der BF von XXXX nach Österreich rücküberstellt und erfolgte am selben Tag die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF erklärte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass die alten Gründe noch immer gelten. Im Februar 2020 habe es bei ihm zu Hause eine Schießerei gegeben, im Zuge derer Unbekannte auf die Familie des BF geschossen hätten. Im Juli 2020 sei auch beim Einkaufen auf den Vater des BF geschossen worden. In beiden Fällen sei niemand verletzt worden, jedoch habe er Angst um sein Leben. Am 3. März habe ihm seine Frau anlässlich eines Telefonates alles erzählt, im Juli habe ihm der Vater den betreffenden Vorfall telefonisch mitgeteilt.

13. Mit 24.08.2020 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF, die Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen Pakistan durch den BF sowie die Ladung für den XXXX zur Einvernahme erfolgte am 25.08.2020.

14. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, er sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Es seien seine Ausreisegründe noch aufrecht und stimmen seine diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren.

Er habe jedoch auch neue Gründe anzugeben, da es zu Anschlägen auf seine Familie gekommen sei. Ende Februar 2020 habe es eine Schießerei auf seine Frau und die Kinder gegeben. Im Juli 2020 habe es einen Anschlag auf seinen Vater gegeben. Am Tag vor der Einvernahme habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass er einen Brief erhalten habe, in dem diesem gedroht worden sei, die Wohnung in Brand zu setzen, wenn er diese nicht verlasse. Seitdem seien alle Familienmitglieder geflüchtet; die Frau und Kinder des BF befinden sich bei dessen Schwiegereltern, wo sich der Vater befinde, sei unbekannt, die Mutter sei im Dorf. Der Schwager habe ein Foto von den Einschüssen auf der Türe im Februar 2020, er habe ein Foto davon auf dem Handy gehabt, welches ihm jedoch in XXXX abgenommen worden sei.

Die Schüsse im Feburar 2020 seien in der Nacht auf das Haus der Schwiegereltern erfolgt; die Täter, die mit Motrorrädern gekommen seien, seien unbekannt, doch werden die Ahmadis massiv verfolgt. Die Täter seien nicht in das Haus gelangt, da die Türen gut verschlossen seien. Der Schwager sei mit den Fotos der Einschusslöcher zur Polizei gegangen, doch es sei zu keiner Maßnahme gekommen. Die Täter seien in ganz Pakistan. Am 14. Juli sei auch ihr Gebetshaus von der Polizei, religiösen Gelehrten und Einwohnern gestürmt worden, wozu er einen Artikel vorlege, die Berichte würden sich jedoch nicht konkret auf seine Person beziehen. Die Regierung würde alle Rückkehrer besonders im Auge haben und sei ein Gesetz existent, wonach sie ihre Religion nicht ausüben können.

Von den Vorfällen habe er anlässlich eines Telefonates mit seinen Angehörigen Anfang März 2020 erfahren.

Im Juni 2020 sei sein Vater auf dem Weg zum Basar angegriffen worden und habe ein Mann geschrieen, dass er Ahmadi sei und er geschlagen werden solle. Über Nachfragen gab der BF an, dass der Täter mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Der Täter habe gewusst, dass der Vater Ahmadi sei, da die Namen in der Moschee durchgesagt werden würden. Ein Freund habe den Vater im Auto mitgenommen, sodass nichts passiert sei. Dieser Freund werde nun als Verräter gesehen. Der BF habe davon im Juli erfahren und sei aus Angst nach XXXX geflüchtet.

Den Brief habe sein Bruder am Tag vor der Einvernahme erhalten; er werde diesen vorlegen, sobald er ihn erhalte.

Der BF machte im weiteren über Befragen Angaben zu seinem Leben in Österreich.

In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, dass er eine Verfahrensanordnung erhalten habe, in der ihm die Absicht der Behörde, den nunmehrigen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen mitgeteilt worden sei woraufhin dieser erklärte, er habe in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht versucht, seine Fluchtgründe darzulegen, doch wisse er nicht, ob der Dolmetscher alles richtig übersetzt habe oder ihn der Richter gut verstanden habe. Er habe einen andreen Dolmetscher beantragt und sich nicht wohlgefühlt, da der Dolmetscher Moslem gewesen sei und einen langen Bart getragen habe.

Zu den länderkundlichen Feststellungen erklärte der BF, diese würden nicht die Realität darstellen, da seine Erlebnisse die Realität seien.

Er habe alle Gründe angegeben und erbete er einen Aufenthalt.

Auch habe es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Der Rechtsberater hatte keine Fragen und stellte keine Anträge.

15. Im Zuge der Einvernahme am XXXX wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und befinde sich dessen Familie in Pakistan.

Bis zur Bescheiderlassung habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Pakistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirke, ergeben und auch sonst würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre.

Der BF sei 33 Jahre alt und nicht immungeschwächt.

Derzeit herrrsche die weltweit als COVID19 bezeichnete Pandemie. Im Herkunftsstaat des BF seien bisher 297014 von mit dem Virus infizierten Personen nachgewesen worden, wobei diesbezüglich 6328 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) sei, könne noch nicht genau beurteilt werden und gehe man derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus, womit die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (30%ige Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10%) sei. Es seien vor allem immungeschwächte und alte Menschen betroffen (www.sozialministerium.at).

Auch seien unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existent, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und verfüge der BF über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den nunmehrigen Antragsgründen sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren wurde festgestellt, dass der BF den gegensätndlichen Asylantrag mit der weiteren Existenz der bereits im Erstverfahren geltend gemachten Ausreisegründe begründete sowie mit der Behauptung von Schüssen auf seine Familie im Februar 2020 und auf seinen Vater im Juni 2020 sowie einer schriftlichen Drohung gegen den Bruder, dessen Wohnung zu verwüsten, wenn er diese nicht räume.

Der Beschwerdeführer habe damit keinen neuen asylrelevanten Sachvehalt glaubwürdig behauptet, sodass dessen neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe, der BF verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen getroffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA ,16.05.2019, Stand 09.08.2019 inkl. Aktuelle Informationen zur Situation in Verbindung mit COVID-19) und sei im Vergleich zur Vorentscheidung unverändert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.

Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des BF, im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens seien. Der BF beziehe sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltselemente, welche einerseits vor seiner Ausreise aus Pakistan stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar seien und seien diese Ausführungen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Ein glaubwüdigker Kern der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente sei aus folgenden Gründen zu verneinen:

Schon im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen seien; die behaupteten Vorfälle hätten sich überdies auf die Familie des BF bezogen, jedoch sei es bezüglich der Person deser BF nie zu einem Vorfall gekommen.

Was den ersten nunmehr behaupteten Vorfall im Februar 2020 betreffe (erfahren haben will der BF davon Anfang März 2020) – zu diesem Zeitpunkt sei das Erstverfahren noch anhängig gewesen - , so sei es nicht nachvollziehbar, warum er diesen dem BVwG nicht mitgeteilt habe, was auch nicht der Lebensrealität entspreche. Der BF habe es stattdessen vorgezogen, Österreich zu verlassen und sich nach XXXX zu begeben. Auch habe der BF behauptet, dass Fotos zum betreffenden Vorfall existent seien, jedoch habe er solche nicht vorgelegt, obwohl er in telefonischem Kontakt zu seiner Familie, die ihm die betreffenden Handyfotos jederzeit erneut hätte schicken können, stehe. Ebensowenig gebe es für den Vorfall im Juni 2020 Beweise. Hinsichtlich des dritten geltend gemachten Vorfalles, von dem der BF einen Tag vor der behördlichen Einvernahme erfahren haben will, wurde festgehalten, dass das diesbezügliche Vorbringen konstruiert wirke. Auch sei es für das BFA nicht nachvollziehbar, dass der BF im Erstverfahren Vorfälle zeitlich in den Jahren 2009, 2012 und 2015 einordnete und es nunmehr just erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zu neuen Vorkommnissen gekommen sein solle.

Aus den genannten Gründen sei nicht von einem glaubhaften Kern des neuen Vorbringens des BF auszugehen und sei darüber hinaus auf keine konkrete Bedrohung des BF selbst zu schließen.

Da sich das neue Vorbringen auf das Vorbringen des BF im Erstverfahren stütze, welches aus den dortigen Gründen als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, könne diesem neuen Vorbringen, welches darauf aufbaue, überdies kein glaubwürdiger Kern zukommen.

Die vorgebrachten Gründe seien aus den genannten Erwägungen nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- und refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Mangels Existenz eines glaubwürdigen Kerns im nunmehrigen Vorbringen, könne der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu keiner neuerlichen Entscheidung führen, weshalb im gegebenen Fall entschiednene Sache vorliege und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF und die Rückkehrsituation aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF nicht entscheidungswesentlich geändert.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es

liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eingetreten sei; der BF habe sich zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf Sachverhaltselemente vor Rechtskraft des Erstverfahres bezogen bzw. entbehre das neue Vorbringen des BF eines glaubhaften Kerns. Dem BF komme kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF das Bundesgebie nach XXXX verlassen habe, von dort jedoch wieder nach Österreich überstellt worden sei. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.

16. Mit 09.09.2020 langte die Beschwerdevorlage des BFA samt dem bezug habenden Verwaltungsakt beim BVwG, Außenstelle Linz, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1.    Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

1.2.    

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides.

2.1. Feststellungen

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest, nicht jedoch dessen Identität.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht fest.

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Punkten aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste nach Rechtskraft des Erstverfahrens XXXX aus und wurde nach dortiger neuerlicher Asylantragstellung nach Österreich rücküberstellt.

Im nunmehr am XXXX angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, dass aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse im Herkunftsstaat lt. telefonischer Mitteilung seiner Familie aufgrund ihrer Religion versucht worden sei, zweimal auf Familienangehörige zu schießen und sein Bruder schriftliche Drohungen erhalten habe.

Diesem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu.

Es wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan seit Abschluss des Erstverfahrens im März 2020 nicht eingetreten ist.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt, dies auch unter Einbeziehung der behördlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in Verbindung mit COVID 19 in Pakistan.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Es ist eine aufrechte Rückkehrentscheidung zur Person des Beschwerdeführers existent.

2.2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche glaubwürdigen Neuerung zu entnehmen.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass das Vorbringen des BF bereits in dessen Vorfverfahren ausreichend gewürdigt wurde, wozu anzumerken ist, dass den Angaben des BF sowohl seitens des BFA als auch seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

Das BFA verwies auch zurecht darauf, dass im Lichte der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF die nunmehrige Behauptung, welche aus den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen resultiert, keinen glaubhaften Kern aufweist.

Insofern der BF Schüsse auf das Haus der Familie im Februar 2020 behauptet, von welchen er Anfang März 2020 erfahren haben will, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem das hg. Beschwerdeverfahren noch anhängig war, so ist zum einen dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst ist und andererseits diesem die Glaubwürdigeit abzusprehcen ist, da davon ausgegangen werden kann, dass der BF dem BVwG die betreffenden Vorfälle, hätten sie sich tatsächlich zugetragen, unverzüglich zur Kenntnis gebracht hätte, was jedoch nicht geschehen ist.

Was den zweiten und dritten geltend gemachten Vorfall, den der BF im Juni 2020 sowie am Tag vor der behördlichen Einvernahme zeitlich einordnete betrifft, ist festzuhalten, dass das BFA zutreffend darauf verwies, dass es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und daher nicht plausibel ist, dass der BF im Erstverfahren Vorfälle in den Jahren 2009, 2012 und 2015 vorbrachte und nunmehr nach fünfjähriger Pause unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens erneut neue Vorfälle behauptete.

Solche neuen Vorfälle nach einem fünfjährigen Zeitraum, in dem offfenbar keine weiteren Vorkommnisse existent waren, unmittelbar nach Rechtskraft des Erstverfahrens sind auch nach Ansicht der erkennenden richterin nicht plausibel und konnte der BF auch keine nachvollziehbaren Gründe, die einen derartigen Hergang erklären würden, benennen, sodass davon auszugehen ist, dass der BF die nunmehrigen neuen Gründe aus Opportunitätserwägungen im neuerlichen Asylverfahren heranzog. Ebensowenig ist es nachzuvollziehen, dass der BF sich mit diesen neuen Gründen vorerst nicht an die österreichischen Behörden wandte, sondern sich nach Deutsccland begab, um dort ein Asylverfahren anzustrengen. Auch diese Vorgehensweis des BF spricht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben.

Das BFA hat daher zurecht festgestellt, dass die nunmehr geltend gemachten Gründe als unglaubwürdig zu qualifizieren sind und ist das BFA in weiterer Folge davon ausgegangen, dass dieses unglaubwürdige Vorbringen nichts am rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu ändern vermag und aufgrund der mangeldnen Plausibilität der Angaben und Vorgehensweise des BF sowie dem Unterbleiben der Vorlage von Beweismitteln, die dem BF zugänglich wären und der seitens des BFA festgestellten sukzessiven Steigerung des Vorbringens (hinsichtlich der Bedrohung des Bruders, von der er einen Tag vor der behördlichen Einvernahme erfahren haben will) nicht von einem glaubhaften Kern im neuen, dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegenden Vorbringen des BF ausgegangen werden kann.

Letztlich hat das BFA auch zurecht darauf hingewiesen, dass sich das nunmehrige Vorbringen auf das Vorbringen im Erstverfahren stützt bzw. dieses fortführt. Dass dem Vorbringen im Erstverfahren sowohl durch das BFA als auch durch das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass auch das nunemhrigen Vorbringen als Fortführung des bisherigen Vorbringens in weitere Konsequenz als als unglaubwürdig anzusehen ist.

Dieser dem nunmehrigen Vorbringen zugrunde liegende Sachverhalt wurde bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubwürdig befunden.

In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Richterin auch darauf, dass der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren das BVwG in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des BF erörterte und zur Ansicht gelangte, dass das Vorbringen des BF als divergierend sowie vage, nicht nachvollziehbar und unstimmig und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Die vom Antragsteller auf internationalen Schutz in einem Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufweisen oder nicht.

Ein inhaltlicher Zusammenhang des neuen Vorbringens mit dem im vorangegangenen Verfahren für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt kann für die Beweiswürdigung der behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder unzulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 7 BFA-VG, K 15; VwGH, 22.11.2005, 2005/01/0626).

Das BFA hat eine eigenständige Beweiswürdigung der neuen Gründe durchgeführt, jedoch auch zu recht als Argument das bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, in dem das Vorbringen sowohl durch die Behörde als auch durch das BVwG als unglaubwürdig befunden wurde und auf dem die nunmehr geltend gemachten Gründe aufbauen, herangezogen und schließt sich auch das BVwG nunmehr diesen Argumenten des BFA an.

Im Lichte der vorzunehmenden Grobprüfung lassen die Ermittlungsergebnisse des BFA einwandfrei eine Beurteilung dahingehend zu, dass der gegenständliche Folgeantrag zurückzuweisen sein wird (vgl. dazu auch VwGH, 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).

Zutreffend hielt das BFA schließlich auch fest, dass selbst bei Wahrunterstellung der betreffenden Verfolgungshandlungen der BF keinerlei ihn persönlich treffenden Gründe, sondern lediglich die Betroffenheit von Familienangehörigen, welche sich jedoch alle im Herkunftsstaat befinden, geltend gemacht hat und würde ihm überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, wie auch bereits im das Ertstverfahren abschließenden Eerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde.

Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten, welche aus den unbedenklichen objektiven zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation des BFA resultieren, welche auch auf die akutelle COVID-19 Situation in Pakistan bezug nehmen, ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsberater substantiiert behauptet, sondern diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Aus den Hinweisen des BF auf allgemeine Berichte zur Situation der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in Pakistan ist im konkreten Fall nichts zu gewinnen.

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, welches am XXXX in Rechtkraft erwachsen ist, keine wesentliche Änderung eingetreten ist und hat der BF auch in der behördlichen Einvernahme keine derartigen Angaben gemacht.

Sonstige Integrationsmerkmale, die in der Person des BF gelegen sind, sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:


§ 12a Abs. 2 AsylG idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

 

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

 

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

Abs. 1 Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

Abs. 2 Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.1.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 AsylG gegeben waren.

3.1.3. Die im Erkenntnis des BVwG vom XXXX, GZ: XXXX, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am XXXX in Rechtskraft.

Die Behörde hat im nunmehrigen Verfahen zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österreichische Bundesgebiet zwar verlassen und sich nach XXXX begeben hat, jedoch wieder nach Österreich rücküberstellt wurde, sodass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei.

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der BF hat zwischenzeitlich zwar Österreich, jedoch nicht den Schengenraum verlassen, sodass dessen Ausreise nach XXXX den Lauf der 18 monatigen Frist nicht in Gang gesetzt hat.

3.1.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).

Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.

Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2016 betreten und sich seither in Österreich und XXXX aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom XXXX nicht verlassen.

3.1.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weshalb dieser voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Pakistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG als erfüllt anzusehen.

3.1.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.

3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L506.2178780.2.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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