TE Vfgh Beschluss 1995/6/28 B1573/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
WählerevidenzG §9 Abs2
NRWO 1992 §22

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Salzburg betreffend die befristete Streichung des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz der Stadt Salzburg infolge gerichtlicher Verurteilung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 17. Mai 1995 zog der Einschreiter eine "Mitteilung (des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg) vom 23. Juni 1994" in Beschwerde.

1.2. Mit der am 30. Mai 1995 zugestellten Verfügung B1573/95- 2 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG 1953 auf, binnen einer Woche die seiner Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, und zwar durch Vorlage des angefochtenen letztinstanzlichen Bescheids in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie sowie durch Bekanntgabe des Tags seiner Zustellung (§82 Abs4 VerfGG 1953).

2.1. Der Beschwerdeführer legte innerhalb der gesetzten Frist ein "für den Bürgermeister" gefertigtes, an ihn gerichtetes Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. Juni 1994, Z ZV/01/21459/94/9, vor, welches ua. wie folgt lautete:

"... Vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg werden Sie hiermit gemäß §9 Abs2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973 idgF, unter Hinweis auf die Bestimmungen des §22 der Nationalratswahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 idgF, darüber verständigt, daß Sie aufgrund gerichtlicher Verurteilung aus der Wählerevidenz der Landeshauptstadt Salzburg voraussichtlich bis 1. Dezember 1997 gestrichen worden sind."

2.2. Das angefochtene Schreiben erging nicht in der äußeren Form eines Bescheids; es ist nämlich weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Nun ist zwar auch eine formlose Erledigung als Bescheid anzusehen, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Inhalt eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (zB VfSlg. 11415/1987 und 12321/1990).

Es besteht nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Schreibens kein Zweifel, daß der Bürgermeister den Beschwerdeführer nur über die aus seiner Sicht gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzte (vgl. die Wendung "werden Sie ... darüber verständigt, daß"). Eine solche, den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1 erster Satz B-VG - für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - zwingend verlangt (vgl. VfSlg. 13342/1993).

2.3. Die Beschwerde ist daher allein schon in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstands als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend wird noch bemerkt, daß sich der Beschwerdeführer gegen die Streichung durch Erhebung eines Einspruchs bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis eine Änderung begehrt wird, zur Wehr setzen könnte (vgl. §4 WählEvG;

Neisser/Handstanger/Schick, Das Bundeswahlrecht, 1994, 193 Anm. 1).

2.4. Dieser Beschluß konnte wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wählerevidenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1573.1995

Dokumentnummer

JFT_10049372_95B01573_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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