Entscheidungsdatum
08.10.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I407 2125771-5/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, Zl. IFA: 733038704 VZ: 200943285, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. NIGERIA, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.12.2007 – nachdem das Verfahren am 16.01.2004 eingestellt worden war – in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 02.02.2008 zur Behandlung abgelehnt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.02.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Am 22.03.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, er leide an HIV und benötige ärztliche Versorgung. Außerdem habe er Bluthochdruck und habe 2016 an Tuberkulose erlitten. Er würde in Nigeria keine entsprechende ärztliche Versorgung erhalten.
Am 01.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Erkrankungen in Nigeria nicht behandelbar wären, da es dort für arme Menschen schwer sei zu leben.
Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu den Gründen, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass es in Nigeria zu viel Korruption gebe und es für arme Leute nicht einfach sei, zu überleben, auch wegen seiner Krankheit, die er habe. Seine Fluchtgründe hätten sich gegenüber dem rechtskräftig erledigten Vorverfahren nicht verändert. Er sei wegen Grundstücksstreitigkeiten geflohen. Dazu sei gekommen, dass er HIV positiv infiziert worden sei und hiervon erst in Österreich erfahren habe. Er halte seine Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht. Er könne seinen Freunden und seiner Schwester nicht sagen, dass er HIV positiv sei.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.04.2019, Zl. 733038704-190368468, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe, da er lediglich sein damaliges Fluchtvorbringen wiederholt habe. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien somit mit den Fluchtgründen des rechtskräftigen Vorverfahrens identisch. Auch das nunmehr weitere Vorbringen, er könne wegen seiner Krankheiten nicht nach Nigeria zurückkehren hätte der Beschwerdeführer bereits jederzeit im Rahmen des ersten Verfahrens mitteilen können. Zudem liege keine Grund vor und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen, dass ihm Gefahr bei Rückkehr nach Nigeria drohen könnte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) vom 22.03.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, zumal er behauptet habe, dass seine bisherigen Fluchtgründe immer noch aufrecht seien und sich nichts geändert habe. Betreffend seine HIV-Erkrankung wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass er diese bereits während seines Vorverfahrens anführen hätte können und, dass diese in Nigeria auch behandelbar sei. Der für die Entscheidung entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 erhoben der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eine Beschwerde, welche mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 13.02.2020 unter der GZ I407 2125771-3/29E als unbegründet abgewiesen wurde.
Bei der am 24.09.2020 durchgeführten Erstbefragung zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag gab er im Wesentlichen zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung folgendes an:
„Nach dem ersten Asylantrag habe ich gegenüber der VMÖ neue Asylgründe genannt. Diese wurden dem BFA nachgereicht. Das BFA glaubte jedoch nicht an diese neu genannten Gründe.
Neue Gründe: Meine Freunde und meine Familie in Nigeria haben im Internet, auf Facebook gesehen, dass ich homosexuell bin. Deshalb wäre ich in Gefahr, wenn ich wieder nach Nigeria zurückkehren müsste.“
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2020 in der JA XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit 2008 homosexuell wäre. Auf den Vorhalt, dass die Fluchtgründe, die er bei der polizeilichen Befragung am 27.03.2019 [richtig: 22.03.2019] angegeben habe, gänzlich andere gewesen wären, gab er an, dass die neuen Fluchtgründe in der Stellungnahme seines Anwalts und des Vereins für Menschenrechte drinnen stehen würden.
In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig unglaubwürdig sei. Dies auf Grund folgender Überlegungen: Es sei ein geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen, dass Asylwerber aus Nigeria v.a. im Rahmen der Folgentragstellung in Österreich fälschlicherweise aus verfahrenstaktischen Gründen behaupten würden, homosexuell zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu bewirken.
Das gesamte diesbezügliche Vorbringen stütze sich lediglich auf seine Behauptungen und sei einer Verifizierung nicht zugänglich. Dazu sei zunächst insbesondere festzuhalten, dass er ein derartiges Vorbringen in den Vorverfahren nicht gemacht haben, erst bei der Beschwerdeeinbringung zum letzten Asylverfahren [gemeint: BVwG I407 2125771-3] habe er diesbezügliche Eingaben gemacht, welche vom Bundesverwaltungsgericht als gesteigertes Vorbringen bewertet wurde.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Wichtigkeit von vollständigen Angaben bekannt war. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch keinerlei Hinweise auf noch nicht angegebene wichtige Sachverhalte und die behaupteten Tatsachen erstmalig bei der Beschwerde zum letzten Asylverfahren [BVwG I407 2125771-3] vorgebracht habe, sei zweifelsfrei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was wiederum gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spräche.
Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt, wonach er homosexuell sei und dies deswegen erst bei der Beschwerde zum letzten Asylverfahren angeben habe, erfülle die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer „zumutbaren“ Mitwirkung nicht. Sein lediglich in den Raum gestelltes Vorbringen, welches sich weder be- noch widerlegbar darstelle, sei zudem keiner Verifizierung zugänglich. Seinen lediglich in den Raum gestellten Behauptungen könne kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Eine Überprüfbarkeit der Angaben sei nicht einmal ansatzweise möglich, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auf Behauptungen gestützt, welche er zudem bei der Erstbefragung [gemeint vom 22.03.2019] nicht einmal ansatzweise angegeben habe und sich dadurch eines gesteigerten Vorbringens bediene, könne dem behaupteten Sachverhalt, dass er homosexuell sei, kein Glaube geschenkt werden. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, wären somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingen würde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Diese Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.
Fallgegenständlich läge ein Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, ein Heimreisezertifikat liege bereits vor. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.
Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV- 2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl in seinem Herkunftsstaat, als auch in Österreich, erhöht.
Dazu komme noch, dass sein individuelles Risiko an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in seinem Herkunftsstaat infizieren -- was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde -- ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen -Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. Mit den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Gründen könnte auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da ihm diese bereits während seines ersten Verfahren bekannt waren.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.
Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 07.10.2020 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 05.10.2020 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung in seinem vorangegangenen Asylverfahren mit 12.07.2019 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat einen 2008 geborenen Sohn namens XXXX . Den Nachnamen seines Sohnes kennt der Beschwerdeführer nicht. Die Vaterschaft ist jedoch nicht offiziell anerkannt. Er hat weder zur Kindesmutter, deren Nachnamen der Beschwerdeführer auch nicht kennt, noch zu seinem Sohn, den er ein einziges Mal gesehen hat, Kontakt. Zur Kindesmutter wie zu seinem Sohn ist der Kontakt 2008 abgebrochen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn sorgepflichtig ist und Unterhaltszahlungen leistet. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Österreich keine. Er verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 25.08.2004, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, welche bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.04.2005, XXXX , wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Am 15.04.2005 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche am 15.09.2005 vollzogen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.05.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 (1. 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche am 08.01.2008 vollzogen wurde. Mit weiterem Urteil vom 05.05.2009, XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Am 12.01.2016 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen den Beschwerdeführer mit Urteil zu XXXX wegen Begehens des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die am 20.04.2016 vollzogen wurde. Mit Urteil vom 03.05.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen Begehens des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 07.07.2018 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig entlassen. Mit Urteil vom 15.05.2019, 062 HV 10/2019x wurde der Beschwerdeführer wegen Begehens des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und HIV, jedoch nicht an AIDS, welche mit Medikamenten behandelt werden. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind in Nigeria erhältlich. Weitere Leiden oder körperliche oder geistige Gebrechen konnten nicht festgestellt werden.
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. In Nigeria wurden 59.583 Fälle vom mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 Erreger infizierten Personen nachgewiesen und 1.113 diesbezügliche Todesfälle bestätigt (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.10.2020). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html abgerufen am 07.10.2020).
Nach einer Information der Österreichischen AIDS Gesellschaft (ÖAG) zur Risikoanalyse bei HIV-positiven Personen gibt es keine Hinweise darauf, dass eine erfolgreich therapierte HIV-Infektion das Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf bzw. das Risiko, überhaupt an COVID-19 zu erkranken, erhöht. (https://www.aekwien.at/documents/263869/411179/200513_OEAG_Schreiben_HIV_COVID-19_Risiko.pdf/4be2a2f1-092d-3e67-109a-f0cf4958d849, abgerufen am 07.10.2020).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erfolgreich therapierten HIV Patienten.
In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Beschwerdeführers bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.
Die Feststellungen zum Familienleben, dem Gesundheitszustand und den Behandlungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG I407 2125771-3/29E vom 13.02.2020.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf einen Strafregisterauszug vom 05.10.2020.
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er nach dem ersten Asylantrag gegenüber dem VMÖ neue Asylgründe genannt habe. Diese seien dem BFA nachgereicht worden. Das BFA glaubte jedoch nicht an diese neu genannten Gründe.
Die neuen Gründe wären: Seine Freunde und seine Familie in Nigeria hätten im Internet, auf Facebook gesehen, dass er homosexuell wäre. Deshalb wäre er in Gefahr, wenn er wieder nach Nigeria zurückkehren müsste.
Darüber hinaus gab er in der niederschriftlichen Befragung am 02.10.2020 vor der belangten Behörde an, dass die Person, die ihn bedroht habe, tot sei, dieses Problem stelle sich jetzt nicht mehr. Sein jetziger Verfolgungsgrund wäre im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, dass er dort aufgrund seiner Homosexualität von den dortigen Behörden verfolgt werden würde und wegen der Facebook Fotos würde ihn dort jeder sofort erkennen. Er wäre seit 2008 homosexuell und hätte das im Gefängnis in XXXX gemerkt. Auf die Frage, warum er dies nicht in seinen Vorverfahren bzw. in der polizeilichen Befragung am 27.03.2019 [richtig: 22.03.2019] angegeben habe, gab er an: „Es stand sehr wohl in der Beschwerde von meinem Anwalt und in der Beschwerde vom Verein für Menschenrechte. Ich bin davon ausgegangen, dass das drinnen gestanden ist.“ Auf den Vorhalt, dass das von ihm erstattete Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und deshalb beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, antwortete der Beschwerdeführer: „Wenn ich abgeschoben werde, droht mir dort Gefahr, weil der Präsident von Nigeria ein Moslem ist.“
Der Feststellung zu den Fluchtgründen wurde das Vorbringen im Erstverfahren sowie das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2020 zu Grunde gelegt.. Er brachte im gegenständlichen Verfahren glaubhaft keinen Sachverhalt vor, welcher nach Rechtskraft des vorangegangen Verfahrens am 12.07.2019 neu entstanden ist.
Im vorangegangen Verfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, er sei homosexuell. Dieses Vorbringen wurde als nicht glaubhaft gewürdigt.
Für das fallgegenständliche Verfahren ist maßgeblich, dass der Beschwerdeführer die Begründung für seinen verfahrensgegenständlichen Asylantrag, er sei seit 2008 homosexuell und wäre deshalb bei seiner Rückführung nach Nigeria der Verfolgung ausgesetzt, aus von ihm nicht erklärbaren Gründen bei der Asylantragstellung am 22.03.2019 unerwähnt ließ und erst in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht nachschob. Zudem steigerte er am Ende der verfahrensgegenständlichen niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2020 sein Fluchtvorbringen mit der unsubstantiierten Behauptung, er wäre im Falle seiner Abschiebung bedroht, weil der Präsident Nigerias Moslem sei. Dieses Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Insgesamt sind die in der Einvernahme am 02.20.2020 vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe vage vorgetragen und als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft zu werten.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des letzten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2. Das Verfahren über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2019 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.09.2020 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
3. Der dem fallgegenständlichen Bescheid vorangegangene Bescheid vom 12.07.2019 ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 12.07.2019 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde am 14.02.2020 rechtswirksam.
5. Der Antrag vom 24.09.2020 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme am 02.10.2020 erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2019 wesentlich zu ändern.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich einen Sohn zu haben, zu dem kein Kontakt besteht. Er weist sieben strafgerichtliche Verurteilungen auf. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte (auf die dem fallgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Berichte wird verwiesen) kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Nigeria eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2020 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2125771.5.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021