TE Bvwg Beschluss 2020/11/2 I410 2209312-2

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Entscheidungsdatum

02.11.2020

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I410 2209312-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M., über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020, I410 2209312-2/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 brachte die revisionswerbende Partei am 28.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 ein.

Mit diesem Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG gestützt auf § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen sowie ein Antrag auf Mängelheilung gestützt auf § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen wurde.

Zugleich mit der Revision stellte die revisionswerbende Partei den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur
Begründung dieses Antrages führt die revisionswerbende Partei Folgendes aus:

„Mit der gegenständlichen Revision versucht die Revisionswerberin jene Rechtswirkungen hintan zu halten, die ihr im Fall eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides drohen. Würde sie nunmehr nach Nigeria abgeschoben werden, droht ihr jenes Schicksal, dass sie mit dem gegenständlichen Asylverfahren zu verhindern versucht. Ihr würde eine Verfolgung bzw. eine unmenschliche Behandlung, Folter bzw. Tod drohen, wobei der Republik Österreich durchaus zuzumuten ist, die Dauer des Verfahrens abzuwarten, ohne fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen. Eine durchzuführende Interessensabwägung spricht für die Revisionswerberin, da die Interessen an Leib und Leben als wichtiger einzuschätzen sind, als das Interesse der Republik Österreich, die Revisionswerberin zwangsweise abzuschieben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind, dass keine zwingende öffentlichen Interessen entgegenstehen und dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Auswirkung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen liegen vor, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen einen sofortigen Vollzug dieses Erkenntnisses erfordern. Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, ist unverhältnismäßig. Gestützt auf obige Ausführungen wird sohin ersucht, der gegenständlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).

2. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

3. Das angefochtene Erkenntnis bestätigt die auf § 58 Ab. 10 und 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSv § 55 ASylG sowie die auf § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV gestützte Abweisung eines Antrages auf Mängelheilung. Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsposition des Entscheidungsadressaten und sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte (vgl. zB VwGH 18.01.2017, Ra 2016/21/0340).

Eine Rückkehrentscheidung, die einem Vollzug in Form der Abschiebung der Antragstellerin zugänglich wäre, wurde gegen die Antragstellerin im vorliegenden Fall mit dem genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019 nicht erlassen, weshalb die zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens vorgetragenen, nur auf ein (zwangsweises) Verlassen des Bundesgebietes Bezug nehmenden Ausführungen insoweit ins Leere gehen.

Sollten sich diese Ausführungen auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019, I403 2209312-1/9E, erfolgte, rechtskräftige vollumfängliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin beziehen, besteht im Rahmen des gegenständlichen Antrags keine Möglichkeit, der – allenfalls – mittlerweile eingetretenen Unwirksamkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme – durch Umstände, die in diesem Fall nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG entstanden sind (Geburt einer Tochter am XXXX 2019; Anerkennung der Vaterschaft durch einen subsidiär schutzberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen) – im Wege des gegenständlichen Antrags zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. ebenfalls VwGH 18.01.2017, Ra 2016/21/0340). Allerdings wird – wie schon im in Revision gezogenem Erkenntnis – darauf hingewiesen, dass aktuell beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren über einen Asylfolgeantrag der Antragstellerin auf internationalem Schutz anhängig ist (unter IFA 1151334505-190797857). Die Antragstellerin ist daher gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 ist bereits aus diesem Grund gegenstandslos geworden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). Die Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens gehen daher auch diesbezüglich ins Leere.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung Folgeantrag Interessenabwägung öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I410.2209312.2.02

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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