TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 I421 2231598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AußStrG §137
B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §32 TP7 litc Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2231598-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2020, Zl. 1JV2983-33/19s,48P3/15z, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Verein VertretungsNetz wurde im Jahr 2016 für den Beschwerdeführer zum Erwachsenenvertreter bestellt.

Mit beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Schriftsatz am 18.10.2018, datiert vom 15.10.2018, erstattete ein Mitarbeiter des genannten Vereins Bericht an das Bezirksgericht XXXX . Darin wird zur persönlichen Situation, zur finanziellen Situation, Vermögensbericht und zur Tätigkeit im Rahmen der Erwachsenenvertretung berichtet. Es wird berichtet, dass es die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich macht in einer betreuten WG zu leben und der Erwachsenenvertreter den Immobilienmarkt durchsucht bezüglich einer Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Abschließend wird in diesem Bericht mitgeteilt, dass es dem Erwachsenenvertreter nur mehr erforderliche erscheint die Erwachsenenvertretung als Unterstützung für den Zeitraum des Wohnungskaufs aufrecht zu erhalten und eine Genehmigungsvorbehalt nicht erforderliche sei.

Diesem Bericht war eine Aufstellung „Vermögensübersicht“ bestehend aus den Positionen Konto und zwei Kapitalsparbüchern, weiters eine Saldenliste und eine Sparbuchkopie angeschlossen. Die Vermögensübersicht weißt als Gesamtvermögen rund € 221.000, -- aus.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 beantragte der genannte Verein Aufwandersatz und Entschädigung in Höhe von € 733, -- und beantragte diesen Betrag vom Konto des Beschwerdeführers entnehmen zu dürfen.

Das Bezirksgericht XXXX als Pflegschaftsgericht hat mit Beschluss vom 5.12.2018 den Lebenssituationsbericht pflegschaftsgerichtlich bestätigt, den Jahresbericht des Erwachsenenvertreters pflegschaftsgerichtlich bestätig, Entschädigung und Aufwandersatz des Sachwalters wie beantragt bestimmt und diesen ermächtigt diesen Betrag aus den Mitteln des Betroffenen zu entnehmen. Zugleich erging der Auftrag den nächsten Bericht bis spätestens 31.10.2019 vorzulegen. Auf Seite 3 des Beschlusses führt das Gericht aus: „Aus der Rechnungslegung des Sachwalters, welcher anhand der vorgelegten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft wurde, ergibt sich eine ordnungsgemäße und schlüssige Vermögensverwaltung, gegen die keine Bedenken bestehen.“

Vom Bezirksgericht XXXX wurde mit Lastschriftanzeige eine Gebühr zum Beschluss vom 5.12.2018 in Höhe von € 140, -- vorgeschrieben, dazu teilte der Erwachsenenvertreter mit, dies sei zu Unrecht erfolgt.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.6.2019 wurde die Zahlung dieser Gebühr und eine Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von € 8, -- , sohin zusammen € 148, -- zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2019 hat dagegen der Beschwerdeführer durch den Erwachsenenvertreter Vorstellung erhoben. Er bringt vor, es sei mit Beschluss vom 6.12.2018 keine Pflegschaftsrechnung bestätigt worden, daher würde keine Gebühr anfallen und beantragt, die vorgeschriebene Gebühr zur Gänze zu streichen.

Mit Bescheid vom 16.7.2019 hat der Präsident des Landesgerichts XXXX die Entscheidung über die Vorstellung unter Verweis auf einen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen ähnlichen Fall ausgesetzt.

Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 6.5.2020 hat der Präsident des Landesgericht XXXX das Verfahren fortgesetzt und ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig ist die in der Pflegschaftssache des Bezirksgerichts XXXX gem TP 7 li c Z 2 GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von € 140, -- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8, ---, zusammen daher € 148, -- an ein genau bezeichnetes Konto des Bezirksgerichts XXXX anzuweisen. In der Begründung des Bescheides wird festgestellt, dass mit Bericht des Sachwalters vom 15.10.2018 auch Rechnung gelegt wurde und das Gericht den Bericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch pflegschaftsgerichtlich bestätigt hat. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gebührenerhebung der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 5.12.2018 zu Grunde liege. Nach dessen Inhalt und im Hinblick auf TP 7 l lit c Z 2 GGG war die Gebühr zu erheben.

Dieser Bescheid wurde am 11.5.2020 dem Verein VertretungsNetz zugestellt und vom Beschwerdeführer vertreten vom genannten Verein fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.5.2020, eingelangt beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX am 22.5.2020, als belangte Behörde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, hilfsweise den Bescheid ersatzlos aufheben oder diesen beheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27.5.2020 die Beschwerde und den Kostenakt an das erkennende Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Der Lebenssituationsbericht des Erwachsenenvertreters datiert mit 15.10.2018langte in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts XXXX am 18.10.2018 ein. Diesem Bericht war eine gesonderte Vermögensübersicht für den Berichtszeitraum 1.10.2017 bis 30.9.2018 angeschlossen, unter „Geldvermögen“ gegliedert in die Positionen „Konto“, „Kapitalsparbuch per 6.12.2017“ und „Kapitalsparbuch per 12.3.2018“. Weiter angeschlossen war eine Saldenliste des Kontos für den Berichtszeitraum und zwei Kopien aus einem Sparbuch, die den Guthabenstand wiedergeben. Auf diesen Unterlagen sind in Handschrift Seitenzahlen angebracht von 455 bis 465. Der Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung mit Formblatt trägt die ebenfalls handschriftlich angebrachten Seitenzahlen 467 bis 469.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang konnte aufgrund der vorliegenden Aktenteile festgestellt werden, aus denen er sich widerspruchsfrei ergibt.

Die Feststellung zum entscheidungswesentlichen Inhalt des beim Bezirksgericht XXXX am 18.10.2018 eingelangten Berichtes und zu den an das Pflegschaftsgericht übermittelten Beilagen, ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht mit Beilagen und den darauf in handschriftlich angebrachten Seitenzahlen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung bzgl. der Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung ist TP 7 I lit c Z 2 GGG und ist durch Unterstreichung hervorgehoben.

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

I.       Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

         a)       für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

         b)       für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

14,40 Euro

 

         c)       für Verfahren

 

 

         1.       über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)

134 Euro

 

         2.       über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro

Darin wird auf § 137 AußStrG verwiesen, der in seinem Abs 1 lautet wie folgt:

„Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.“

In der Beschwerde wird auf S 3 vorgebracht, es sei nicht richtig, dass im Bericht auch Rechnung gelegt wurde. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Tatsächlich wurde in diesem Bericht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dargestellt und zwar zum Einkommen, zu den Ausgaben und eine Vermögensübersicht dargestellt, sowie mit Beilagen der Gesamtvermögensstand ausgewiesen. Das Pflegschaftsgericht hat diesen Bericht, bestehend aus Aufschlüsselung und Belegen zurecht als Pflegschaftsrechnung mit den gelegten Beilagen zur Kenntnis genommen und auch geprüft, wie sich aus der Begründung des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes auf Seite 3 zweifelsfrei ergibt, und pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Rechnung als in der Praxis wesentlichste Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch gesetzliche Vertreter beschränkt sich gem § 137 Abs 1 AußStrG – iS des Konzepts einer vereinfachten und zeitgemäßen Vermögensverwaltung – auf eine Plausibilitätsprüfung. Erachtet das Gericht die Rechnung für richtig und nach den formalen Kriterien vollständig und stellt es somit keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung fest, hat es der Rechnungslegung des gesetzlichen Vertreters mit Beschluss die Bestätigung zu erteilen (MGA Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 137).

Die Pauschalgebühr wurde daher zu Recht auf Grundlage der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung auferlegt.

Die Höhe der auferlegten Gebühr wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sodass die Beschwere insgesamt als unbegründet abzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht amtswegig durchzuführen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Erwachsenenvertreter Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebührenauferlegung pflegschaftsgerichtliche Genehmigung Pflegschaftsrechnung Rechnungslegung Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2231598.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten