Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L511 2162372–1/17E
L511 2162379–1/10E
L511 2162375–1/8E
L511 2162366–1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer*innen vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle Beschwerdeführer*innen vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkte I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz / Oberösterreich, vom 19.05.2017, Zahlen: XXXX :
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer*innen auf internationalen Schutz vom 19.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das BFA den Beschwerdeführer*innen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte mit Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19.05.2018.
1.2. Die Beschwerdeführer*innen haben am 19.06.2017 jeweils fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I der Bescheide erhoben.
1.3. Mit Schreiben vom 02.10.2020 erklärte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer*innen, dass diese die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide jeweils zurückziehen.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die Beschwerdeführer*innen sind rechtlich vertreten und haben mit Schriftsatz vom 02.10.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerden bewirkt, dass die Spruchpunkte I der Bescheide des BFA vom 19.05.2017, Zahlen: XXXX , in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Schlagworte
Familienverfahren Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2162379.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021