Entscheidungsdatum
12.11.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W150 2231214-3/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des ägyptischen Staatsangehörigen Herrn XXXX , geb. XXXX .1997, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl IFA XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020 mit der Zahl GZ W150 2230943-2/2E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl (GZ) statt
„W150 2230943-2/2E“
zu lauten hat:
„W150 2231214-3/2E“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem vom zuständigen Richter am 21.09.2020 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2230943-2/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Aufgrund eines Versehens bei der Textverarbeitung wurde eine falsche Geschäftszahl (GZ W150 2230943-2/2E) übernommen, während die korrekte bezugnehmende Geschäftszahl „W150 2231214-3/2E“ zu lauten hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Es ist offenkundig, dass in diesem Verfahren, in dem die Parteien bereits zuvor Geschäftsstücke mit richtiger Geschäftszahl erhalten hatten, eine falsche Geschäftszahl aufscheint, zumal die Übernahmebestätigung im Rahmen der erfolgten Zustellung die richtige Geschäftszahl aufwies.
Das genannte Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, die korrekte bezugnehmende Geschäftszahl hat zu lauten:
„W150 2231214-3/2E“
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2231214.3.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021