Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2233745-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.03.2020, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
Mit Erklärung vom 13.11.20202 zog der BF den verfahrenseinleitenden Antrag im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages:
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2233745.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021