TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/27 I407 2237184-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


I407 2237184-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2020, Zl. 1153389306/200446630, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2017, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a, zweiter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Bescheid vom 25.03.2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Zugleich erteilte das dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Außerdem wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die Entscheidung erwuchs mit 11.05.2018 in Rechtskraft.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.04.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Am 25.01.2019 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und am 31.01.2019 in sein Heimatland abgeschoben.

Trotz gültigem Einreiseverbot wurde der BF am 31.05.2020 vom LKA-KK-Zentrum-Ost Wien wegen der Missachtung des Suchtmittelgesetzes festgenommen und am 02.06.2020 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2020, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 28.09.2020 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welchem dem BF mittgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er strafrechtlich verurteilt worden sei. Es wurden 20 Fragen übermittelt und eine Antwortfrist von zwei Wochen ab Zustellung festgesetzt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.10.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.11.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF zwar eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Vorgangsweise in die Justizanstalt übermittelt worden sei, dem aber aufgrund der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgekommen werden konnte. Der BF habe nach seiner Rückkehr aus Nigeria bei seinem Bruder in Italien gelebt und nur kurz nach Österreich einreisen wollen, um einige persönliche Gegenstände zu holen. Aufgrund des Lockdowns sei ihm dann eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen und er sei bedauerlicherweise wieder straffällig geworden. Sein Privat- und Familienleben in Italien müsse jedenfalls bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2020, eingelangt am 25.11.2020, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist nigerianische Staatsangehörige. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF stellte am 20.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.03.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 31.01.2019 wurde der BF in sein Heimatland abgeschoben und reiste spätestens im Mai 2020 wieder illegal nach Österreich ein. Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Aktuell verfügt der BF in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. In Italien lebt ein Bruder des BF, bei welchem er vor seiner Einreise nach Österreich gelebt haben will, jedoch verfügt der BF über keinen italienischen Aufenthaltstitel. Eine allfällige Integration des BF in Österreich ist auch nicht gegeben. Der BF ist im Bundesgebiet nur in Verbindung mit Straftaten in Erscheinung getreten.

Der BF wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt:

- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2017, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a, zweiter Fall, SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 05.06.2017 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich, nämlich um 18:50 Uhr für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar, Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) einer anderen Person gegen Entgeld gewinnbringend überlassen, und zwar ein Baggy mit 1,3 Gramm brutto zum Preis von € 10,-- und zu überlassen versucht hat, und zwar ein weiteres Baggy mit 1,3 Gramm brutto, indem er dieses, versteckt in seiner linken Hand, zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an einen weiteren unbekannten Abnehmer bereithielt.

Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilwiese Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd aus. Jedoch schlug das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend zu Buche.

- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.04.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen Personen durch gewinnbringenden Verkauf und zwar am 27.03.2018 jeweils eine Kugel Kokain (Wirkstoff: Cocain) unbekannten Gewichts zum Stückpreis von € 20,-- und im Zeitraum Februar/März 2018 insgesamt ca. 20 Kugeln Kokain (Wirkstoff: Cocain) unbestimmter Menge anderen Personen überlassen hat.

Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich das reumütige Geständnis als mildernd und die einschlägige Vorstrafe und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend aus.

- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2020, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich gewerbsmäßig Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) anderen überlassen hat, und zwar von April bis Ende Mai 2020 ca. 10 Gramm Kokain in zahlreichen Angriffen an nicht ausforschbare Abnehmer zum Gesamtpreis von € 400,--, und am 31.05.2020 37,7 Gramm Kokain netto (Wirkstoff: Cocain) besessen hat.

Beim BF war bei der Strafbemessung erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung. Mildernd war das umfassende und reumütige Geständnis.

Der BF befindet sich seit 01.06.2020 in Haft.

Umstände, wonach der BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des BF in seinem Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria wird auf die durch das BFA ins Verfahren eingeführten und von Seiten des BF nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA und durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden.

Die Angaben zu seinem vorangegangenen Asylverfahren iVm mit einem fünfjährigen Einreiseverbot, seiner Abschiebung nach Nigeria und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

Die Feststellung, dass der BF aktuell keine aufrechte Meldeadresse hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Anfrage entnommen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus der Aktenlage, aus welcher sich keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben. Der BF hat auch keine medizinischen Befunde vorgelegt.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF und zur fehlenden Integration basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der BF führt zwar einen Bruder in Italien an, behauptete aber nie, mit diesen eine besondere Bindung zu haben oder ein Familienleben zu führen, ein solches kann daher nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt durch Einsichtnahme in die entsprechenden Urteile des Landesgerichtes und einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich der BF seit 01.06.2020 durchgehend in Haft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der vertretene BF im Laufe des Verfahrens kein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der BF ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2017 betreffend mit Bescheid des BFA vom 25.03.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Außerdem wurde bis dato auch kein weiterer Asylantrag gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass der BF das Bestehen eines Familienlebens in Österreich bislang nicht behauptet hat.

Zum Bruder in Italien ist auszuführen, dass diesbezüglich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Der BF schilderte keine engere Beziehung und kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Zudem steht es ihm frei, den Kontakt anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich usw.) aufrecht zu erhalten. Außerdem verfügt der BF auch über keinen italienischen Aufenthaltstitel.

Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des BF liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch in seiner Beschwerde bringt der BF nichts vor, das für ein berücksichtigungswürdiges Privatleben sprechen würde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich der BF vor seiner Inhaftierung nicht in Österreich aufgehalten hat.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF kommt hinzu, dass er mit den rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.

So gilt die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Fremden grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftaten weniger Bedeutung zu, als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Das strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und ist im gegenständlichen Fall eine vollkommene Entwurzelung des BF nicht gegeben.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den persönlichen Interessen des BF an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des BF, welche sich in seinen schweren strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierte – dies geht aus den Strafurteilen hervor – nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des BF somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2020 hatte der BF eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wäre dem BF auch in Haft möglich gewesen, sich in Bezug auf das Schreiben des BFA beraten zu lassen, zumal er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt hätte wenden können. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des BF gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur für einen kurzen Zeitraum abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Vollständigkeit halber wird bezüglich der in der Beschwerde angeführten Festnahme nach seiner Abschiebung nach Nigeria, da ihm vorgeworfen worden sei kein Nigerianer zu sein und man ihn deswegen an die Grenze zu Niger gebracht haben soll, noch darauf hingewiesen, dass von der nigerianischen Botschaft am 24.01.2019 ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde und seitens Nigeria einer Rückübernahme laut Rückübernahmeabkommen zugestimmt wurde. Ein neuerlicher Asylantrag wurde seitens des BF deswegen auch nicht gestellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Das BFA hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF dreimal mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX verurteilt wurde:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2017, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a, zweiter Fall, SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.04.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2020, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Für den BF scheinen im österreichischen Strafregister - wie oben bereits festgestellt – drei Verurteilungen zu insgesamt 29 Monaten Freiheitsstrafe auf.

Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 05.06.2017 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich, nämlich um 18:50 Uhr für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar, Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) einer anderen Person gegen Entgeld gewinnbringend überlassen, und zwar ein Baggy mit 1,3 Gramm brutto zum Preis von € 10,-- und zu überlassen versucht hat, und zwar ein weiteres Baggy mit 1,3 Gramm brutto, indem er dieses, versteckt in seiner linken Hand, zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an einen weiteren unbekannten Abnehmer bereithielt.

Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen Personen durch gewinnbringenden Verkauf und zwar am 27.03.2018 jeweils eine Kugel Kokain (Wirkstoff: Cocain) unbekannten Gewichts zum Stückpreis von € 20,-- und im Zeitraum Februar/März 2018 insgesamt ca. 20 Kugeln Kokain (Wirkstoff: Cocain) unbestimmter Menge anderen Personen überlassen hat.

Der dritten Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich gewerbsmäßig Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) anderen überlassen hat, und zwar von April bis Ende Mai 2020 ca. 10 Gramm Kokain in zahlreichen Angriffen an nicht ausforschbare Abnehmer zum Gesamtpreis von € 400,--, und am 31.05.2020 37,7 Gramm Kokain netto (Wirkstoff: Cocain) besessen hat.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der BF einschlägig vorbestraft ist und dreimal wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung, dass er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Außerdem befindet sich der BF derzeit noch in Haft, sodass es nicht möglich ist, einen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485), da der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu zumessen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat.

Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der BF insgesamt dreimal wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde und er nach seiner ersten Verurteilung sogar binnen offener Probezeit rückfällig wurde. Nach seiner zweiten Verurteilung wurde der BF nach Nigeria abgeschoben und kehrte trotz aufrechtem Einreiseverbot wieder nach Österreich zurück, um eine weitere Straftat zu begehen.

Die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, welche dem BF hierbei zur Last gelegt wurde, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11)

Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Zum Bruder des BF in Italien ist auf Punkt 3.2. zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass wohl eine gewisse Beziehung besteht, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehung zu diesem ihn auch nicht von der Begehung von so gravierenden Straftaten abhalten hat können und er zudem über keinen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Angesichts des Fehlverhaltens des BF gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten ausgeht.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit jedenfalls zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" verurteilt wurde. Mit seinen drei Verurteilungen zu insgesamt 29 Monaten Freiheitsstrafe wegen der gleichen schädlichen Neigung, überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um ein Vielfaches.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass das BFA die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren zur Gänze ausgeschöpft hat. Allerdings besteht keine Veranlassung, die vom BFA festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Schließlich legt das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog es die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Es zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Dem tritt der BF in seiner Beschwerde vom 11.11.2020 auch nicht substantiiert entgegen.

Im Übrigen gilt es in diesem Kontext in den Blick zu nehmen, dass das erlassene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüler/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht, Kommentar [Stand 15.01.2016], § 53 FPG, E7; vgl. dazu VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eines sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht (vgl. dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem BF unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach Nigeria von dort aus um den Erhalt eines italienischen Aufenthaltstitels zu kümmern und gegebenenfalls auch wieder nach Italien zurückzureisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - wie gegenständlich gegeben - gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilungen des BF; wie unter Punkt 3.4. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Zudem ist der BF im Mai 2020 einem bestehenden Einreiseverbot zuwider nach Österreich gereist. Somit sind auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erfüllt.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist.

Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen kann auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen (vgl. etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Angesichts der schweren Straftaten des BF, die zu Freiheitsstrafen von insgesamt 29 Monaten geführt haben, ist ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, schlicht denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern.

Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor.

Zudem wurde in der Beschwerde seitens des BF auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Selbsterhaltungsfähigkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2237184.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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