Entscheidungsdatum
27.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G303 2235205-1/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Schubhaftsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 09.09.2020, Zl. XXXX , und andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2020, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorIiegen.
3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom 09.09.2020, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm. § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am 18.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit dem selben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben; festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftsbescheides die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; festzustellen, dass keine Gründe für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen würden; den BF unverzüglich zu enthaften; in eventu die Anordnung eines gelinderen Mittels vorzunehmen; dem Bund den Ersatz der Aufwendungen iSd § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung aufzuerlegen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
3. Am 21.09.2020 wurde vom BFA, RD Kärnten, der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und den BF zum Ersatz der Kosten, nämlich Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von EUR 57,40, und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Höhe von EUR 368,80, somit insgesamt EUR 426,20 zu verpflichten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.09.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg, ein bevollmächtigter Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Mit Schreiben vom 23.09.2020 beantragte der bevollmächtigte Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und gab die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019 wurde diese Entscheidung bestätigt. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2019 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 02.09.2019 wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen.
Der BF weist im Bundesgebiet seit 16.07.2015 bis dato mehrere Hauptwohnsitzmeldungen auf.
Der BF ist nicht ausreisewillig. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens reiste der BF illegal nach Deutschland weiter und stellte dort einen Asylantrag. Nach Rücküberführung von Deutschland stellte der BF in Österreich am 09.03.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nunmehr reiste der BF am 08.09.2020 illegal nach Italien weiter; er wurde jedoch am 09.09.2020 von der italienischen Polizei aufgegriffen und am selben Tag nach Österreich rücküberstellt.
In weiterer Folge wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und der BF wurde ins PAZ Klagenfurt eingeliefert.
Der BF befindet sich seit XXXX .2020, XXXX , in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Diese wurde zur Sicherung der Abschiebung mit dem oben angeführten Bescheid angeordnet.
Der BF ist haftfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF nimmt regelmäßig Antidepressiva (Trittico) und war in psychotherapeutischer Behandlung.
Der BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen, legalen Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel. Der BF verfügt über keine familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die Ausstellung eines EU-Laissez-Passer-Dokumentes ist jederzeit möglich.
Derzeit kommt es aufgrund der COVID-19-Pandemie zu Einschränkungen im Flugverkehr. Nach Afghanistan werden jedoch Einzelrückführungen durchgeführt, auch eine Charterabschiebung ist für November 2020 geplant.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Schubhaftbeschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den Feststellungen im Schubhaftbescheid, welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wurden.
Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen beruhen auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zur Einreise sowie den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Deutschland ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.
Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten, PI Fremdenpolizei, vom 09.09.2020 geht hervor, dass der BF von der italienischen Polizei aufgegriffen wurde und nach Österreich verbracht wurde, wo er festgenommen wurde.
Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich aus seinem Verhalten im Verfahren vor dem BFA, insbesondere, dass der BF an seiner freiwilligen Ausreise nicht mitgewirkt hat, nach negativem Abschluss des ersten Asylantrages illegal nach Deutschland gereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem auch sein zweiter Asylantrag in Österreich negativ entschieden wurde, reiste der BF nach Italien weiter. Zudem gab er selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht nach Afghanistan zurückgehen will, da er dort Probleme habe.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF seit XXXX .09.2020, XXXX in Schubhaft befindet und diese derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
Es ergaben sich im gesamten Verfahren keine Zweifel an der Haftfähigkeit des BF, daher konnte diese festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Gesundheitsbefragung der Vollzugsverwaltung vom 09.09.2020, aus der Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung vom XXXX .09.2020 sowie aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Anhaltspunkte für familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. eine maßgebliche berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, von 2018 bis 2019 als Saisonarbeiter gearbeitet zu haben. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat jedoch keinen Eintrag einer Erwerbstätigkeit ergeben.
Mangels anderer Anhaltspunkte ergibt sich, dass sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.
Die Behördenvertreterin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Ausstellung eines EU-Laissez-Passer-Dokumentes jederzeit möglich ist und ergibt sich dies auch aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Da bereits im November eine Charterabschiebung geplant ist, ist davon auszugehen, dass zeitnah eine Abschiebung des BF nach Afghanistan, zumindest während der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft, durchgeführt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
3.2. Zu Spruchteil A.):
3.2.1. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 09.09.2020 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft:
Die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG lagen vor: Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG lag aufgrund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2020 bestätigten Rückkehrentscheidung vor.
Das BFA ging zutreffend davon aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorlag, weil der BF nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens illegal nach Deutschland reiste, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach Rücküberführung von Deutschland stellte der BF in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Danach verließ der BF am 08.09.2020 erneut Österreich und reiste illegal nach Italien weiter, wo er 09.09.2020 von der italienischen Polizei aufgegriffen und am selben Tag nach Österreich rücküberstellt wurde. Durch dieses Verhalten versuchte der BF seine Abschiebung zu umgehen.
Der BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, jedoch verfügt er über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Auch übte der BF bislang keine legale Erwerbstätigkeit aus und bestehen im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Damit ist auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG erfüllt.
Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal bereits eine zeitnahe Abschiebung des BF für November geplant ist und auch die Ausstellung eines EU-Laissez-Passer-Dokumentes jederzeit möglich ist.
Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks, der Sicherung der Abschiebung, mangels Vertrauenswürdigkeit des BF nicht geeignet. Insbesondere ist das Verfahren bereits sehr weit fortgeschritten.
Die Anhaltung war auch verhältnismäßig: Dabei war gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und das bisherige Verfahren seitens des BFA effizient geführt wurde.
Derzeit kommt es aufgrund der COVID-19-Pandemie zu Einschränkungen im Flugverkehr. Nach Afghanistan werden jedoch Einzelrückführungen durchgeführt, auch eine Charterabschiebung ist für November 2020 geplant.
Die Beschwerde gegen den Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Fortsetzungsausspruch:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Der BF ist weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn besteht weiterhin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.
Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wurde nicht überschritten. Ein gelinderes Mittel ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist, das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde und die Durchführung der Abschiebung im November 2020 geplant ist.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2235205.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021