TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 L527 2236623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

Spruch



L527 2236623-1/21E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian Aufreiter, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2020, Zahl XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid wird aufgehoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom Zeitpunkt ab der Erlassung des Schubhaftbescheids bis zum gegenständlichen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a leg cit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2236623.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten