Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2232132-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Weh Rechtsanwalts GmbH, Wolfeggstraße1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Frau DI XXXX war im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Feldkirch als Geschworenengericht als Geschworene geladen und kam ihrer Verpflichtung auch nach.
Die Geschworene nahm an der Hauptverhandlung am 20., 21. und 22.01.2020 teil und stellte nachfolgend Gebührenantrag.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX wurde der Geschworenen in Summe EUR 357,50 an Gebühren zuerkannt, die sich aus EUR 62,60 Reisekosten, EUR 58,90 Aufenthaltskosten und EUR 236,04 Entschädigung für Zeitversäumnis für tatsächlichen Verdienstentgang zusammensetzen, wobei die Summe kaufmännisch gerundet wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung am 02.06.2020 zugestellt und erhob dieser fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz eingebracht am 8.6.2020 beim Landesgericht Feldkirch.
In dieser Beschwerde wird unter Beschwerdegründen vorgebracht: „Nach § zehn Geschworenen-und Schöffengesetz 1990 übermittelt die Bezirkshauptmannschaft die Geschworenenliste an das Gericht. Diese Listen der Bezirkshauptmannschaften basieren auflisten der Gemeinden, die der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen sind (§ fünf leg.cit.). Letztere Bestimmung verweist wiederum auf § 2 Wählerevidenzgesetz, wonach ein Hauptwohnsitz der Geschworenen in der jeweiligen Gemeinde vorliegen muss. Dies ist bei der Antragstellerin offenkundig nicht der Fall. Sie hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheids ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Die Antragstellerin spricht auch Fahrtkosten von XXXX nach XXXX und Tagesdiäten für Auslandsaufenthalt an. Dies ist mit der Anforderung, wonach Geschworene in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben müssen, die offenkundig auch dazu dient, Mehraufwand zu verhindern, unvereinbar. Die Antragstellerin war aufgrund ihres Hauptwohnsitzes in XXXX als Geschworene ausgeschlossen und stehen ihr daher auch keine Gebühren zu.“
Die Beschwerde mündet in dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin wegen Fehlens der Eignung zum Geschworenenamt, dass sie dem Gericht vor der Verhandlung verschwiegen hat, keine Kosten oder Barauslagen zuzusprechen.“
Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch hat die Beschwerde samt Kostenakt mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes am 23. Juni 2020 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, zumal sich dieser widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Behördenakt ergibt.
Eine amtswegig durchgeführte Abfrage des zentralen Melderegisters im Bezug auf die Gebühren ansprechende Geschworene vom 23.6.2020 hat ergeben, dass die Geschworene durchgehend seit 9.6.1987 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung kann sich darauf beschränken, dass der festgestellte Sachverhalt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt ergibt bzw. die Feststellungen auf unbedenkliche Urkunden gestützt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Punkt I Verfahrensgang, wurde der wesentliche Inhalt der Beschwerde wortwörtlich wiedergegeben.
Daraus erschließt sich, dass der Gebührenbescheid, mit dem der Geschworenen die eingangs genannten Gebühren zuerkannt wurden, ausschließlich deshalb bekämpft wird, weil der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, dieser würde die Eignung zum Geschworenenamt fehlen. Weiters wird vorgebracht die, die Geschworene sei als Geschworene ausgeschlossen, aufgrund ihres Hauptwohnsitzes in XXXX .
Den Rechtsausführungen in der Beschwerde ist nicht beizupflichten.
Das Geschworenen-und Schöffengesetz 1990 regelt im Kapitel „persönliche Voraussetzungen der Berufung“ im §§ 1, 2 und 3, wer zum Amtes Geschworenen oder Schöffen zu berufen ist, wer von diesem Amt ausgeschlossen ist und wer zu diesem Amt nicht zu berufen ist. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Persönliche Voraussetzungen der Berufung
§ 1. (1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1.die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
2.die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
3.die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
4.gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.
Die antragstellende Geschworene hat, wie festgestellt einen Hauptwohnsitz im Inland, dass diese einen weiteren Wohnsitz in Deutschland hat und dort auch berufstätig ist, steht ihrer Bestellung als Geschworene nicht entgegen. Die Antragstellerin hat der Ladung als Hauptgeschworene zum Landesgericht Feldkirch Folge geleistet. Die Antragstellerin hat daher zurecht Gebühren angesprochen und wurden diese vom Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch auf Grundlage des Gebührenanspruchsgesetzes bescheidmäßig zuerkannt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Grund des Gebührenanspruches richtet, nicht gegen die Höhe der zu erkannten Gebühren.
Abschließend ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Gebührenverfahrens ist zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Bestellung eines Geschworenen gegeben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gebühren Geschworenentätigkeit HauptwohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2232132.1.01Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021