Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2163130-1/15E
I408 2163127-1/12E
I408 2163132-1/11E
I408 2163135-1/10E
I408 2163138-1/10E
I408 2163124-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) jeweils vom 09.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Verfahren zu den Spruchpunkten I., II. und III. erster Satz der angefochtenen Bescheide werden nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
II.) In Stattgabe der Beschwerden werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX , wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX werden gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2163138.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021