TE Bvwg Beschluss 2020/12/3 G303 2234773-2

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G303 2234773-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. HAITI, vertreten durch Mag. Stefan MAKAS, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 21.10.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , beschlossen:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)     Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.10.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach HAITI gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.)

2. Mit dem am 23.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, eingelangten und mit 19.11.2020 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF nach HAITI und durch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht seine in Art 8 EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden, da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in Österreich mit Unterbrechungen gemeldet ist und auch bis zum 11.04.2020 über den Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT-KARTE-PLUS verfügte.

Es ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass eine Aufenthaltsbeendigung seine Rechte gemäß Art 8 EMRK verletzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass seine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aus dem Jahr 2016 stammen und diese Straftaten im Jahr 2013, 2014 und 2015 verübt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer einen Sohn, der zwar in Frankfurt (Deutschland) lebt; dies wäre jedoch bei der Prüfung des Einreiseverbotes jedenfalls zu berücksichtigen.

Insgesamt erscheint es unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen durchführt; rein aus der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, dass im Falle einer Rückkehr nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK droht.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2234773.2.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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