TE Bvwg Beschluss 2020/12/11 W214 2224398-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W214 2224398-1/41E

W214 2223914-1/39E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen 1. über die Beschwerde der XXXX (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Thurnher Witwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, sowie 2. die Beschwerde der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.07.2019, Zl. DSB-D123.921/0005-DSB/2019, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem (jeweils teilweise) angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019 gab die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) in Spruchpunkt 1. der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin teilweise statt und stellte fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihr keinerlei Auskunft über die konkreten Eintragungen der Kategorien personenbezogener Daten (wie Namen, steuerrelevante Angaben) erteilt habe. In Spruchpunkt 2. wurde der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution der Erstbeschwerdeführerin eine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO über die konkreten Eintragungen der Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechend Spruchpunkt 1. zu erteilen. Gemäß Spruchpunkt. 3. wurde die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt 4. wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Zweitbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben (teilweise) sowohl die Erstbeschwerdeführerin am 16.08.2019 als auch die Zweitbeschwerdeführerin am 23.08.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides gerichtet war.

3. Dazu fand am 02.07.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in weitere Folge Zeugeneinvernahmen in nicht-öffentlichen Sitzungen des erkennenden Senates statt.

4. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 25.11.2020 zogen die Beschwerdeführerinnen ihre jeweiligen Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig geworden und waren daher die Verfahren jeweils mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2224398.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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