Entscheidungsdatum
14.12.2020Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2147594-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, vom 16.12.2016, Zahl: XXXX , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z2 AuslBG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
Die BF hat ihre Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Esteplatz, vom 16.12.2016, Zahl: XXXX , betreffend Ablehnung der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z2 AuslBG mit Schreiben vom 14.12.2020 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die BF hat ihre Beschwerde am 14.02.2020 eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 16.12.2016 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2147594.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021