TE Vfgh Beschluss 1995/6/28 B977/95, B978/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiter beantragen - wie schon mit ihren am 2. März 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und zu Zl. B548,549/95 protokollierten Verfahrenshilfeanträgen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 1995, mit denen ihren Berufungen gegen die Bescheide, mit denen sie gemäß §17 Abs1 FremdenG, BGBl. 838/1992, ausgewiesen wurden, keine Folge gegeben wurde.

2. Die vorliegenden Verfahrenshilfeanträge betreffen dieselben Bescheide wie die zu Zl. B548,549/95 protokollierten. Eine zwischenzeitige Änderung der Sach- oder Rechtslage wird von den Antragstellern nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Die (neuerlichen) Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B977.1995

Dokumentnummer

JFT_10049372_95B00977_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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