TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/17 W137 2201060-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W137 2201060-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020, Zl. 830995910 – 201182860, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.12.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.12.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest; er verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass (gültig bis November 2023). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis Oktober 2021). Bereits 2019 wurde gegen ihn in Österreich ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2020 festgenommen, da er seinen am 08.10.2020 eingezogenen Reisepass nicht mehr abgeholt hatte. Dabei gab er an, über einen griechischen Aufenthaltstitel zu verfügen; seine Familie lebe in Nigeria. Er habe in Wien bei seine Freund „Collins“ oder seinem Freund „Jacqui“ übernachtet. Er kenne weder deren vollen Namen, noch die genaue Adresse. Er rufe sie an, wenn er in die Wohnung wolle. In Österreich sei er lediglich auf Urlaub gewesen. Er werde freiwillig nach Griechenland ausreisen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer unter Ausfolgung seiner Dokumente aus der Anhaltung entlassen.

3. Am 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in Wien aufgegriffen und erneut festgenommen.

4. Mit Mandatsbescheid vom 01.12.2020 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen, der Umgehung einer Rückkehr/Abschiebung, der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Einreise entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der (früheren) Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

5. Am 11.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für den 07.12.2020 ein Zugticket nach Budapest erworben habe – um von dort nach Griechenland/Athen zurückzufliegen. Zu seinen Wohnmöglichkeiten in Wien habe er bereits am 25.11.2020 Angaben gemacht. Das Bundesamt habe zudem seine Ermittlungspflicht missachtet.

Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 FPG auch auffordern müssen, sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben – dies sei am 25.11.2020 erfolgt und der Beschwerdeführer habe auch unmittelbar darauf seine Rückreise organisiert. Das Bundesamt habe ihm diesbezüglich nicht hinreichend Zeit eingeräumt. Aufgrund der Kooperationswilligkeit sowie der vorhandenen Unterkunft und sozialen Verankerung bestehe auch keine Fluchtgefahr und könne jedenfalls mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) der Belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

6. Am 14.12.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen einer gesonderten Stellungnahme verwies das Bundesamt insbesondere auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere auch die Begehung von Straftaten 2014, falsche Angaben zur Identität 2014, 2016 und 2018 sowie den Aufenthalt im Verborgenen. § 52 Abs. 6 FPG sei aufgrund des aufrechten Einreiseverbots nicht anwendbar. Eine Charter-Abschiebung sei für Jänner geplant; der (erfolgreich durchgeführte) Dezember-Charter sei bereits überbucht gewesen.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

7. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 14.12.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter des Beschwerdeführers von Direktflügen Wien – Athen im Zeitraum von 25.11.2020 bis 01.12.2020, weshalb die Ausreise problemlos schon früher hätte stattfinden können. Zudem sei in der Beschwerde eine gesicherte Ausreise nach Griechenland nicht einmal behauptet und es sei lediglich eine Ausreise nach Ungarn binnen 12 Tagen geplant gewesen. Schließlich sei die Unterkunft aufgrund der gemachten Angaben nicht verifizierbar – was dem Vertreter im Übrigen aus der Judikatur des BVwG auch bekannt sei.

8. Mit Schreiben vom 15.12.2020 führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass die Modalitäten der Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG dem Drittstaatsangehörigen überlassen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Flugticket für 26.11.2020 erworben, den Flug wegen des Lockdowns in Griechenland aber nicht antreten können. Aus Kostengründen habe der Beschwerdeführer „über einen Freund in Budapest“ ein Flugticket ab Budapest erworben und selbst ein Zugticket nach Budapest. Die Vorlage dieses Flugtickets sei nicht möglkich, da der Beschwerdeführer wegen seines beschädigten Mobiltelefons mit diesem Freund keinen Kontakt aufnehmen könne.

Überdies normiere § 52 Abs. 6 FPG keine Frist zur Ausreise und sei etwa gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Frist von 14 Tagen üblich.

Auch die Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber sei aufgrund des defekten Mobiltelefons nicht möglich. Der Beschwerdeführer gehe aufgrund der bisherigen Unterkunftsmöglichkeit vom Weiterbestehen derselben aus. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit der Anordnung des gelinderen Mittels verwiesen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er verfügt über einen bis November 2023 gültigen Reisepass. Zudem verfügt er über einen bis Oktober 2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitel.

2013 stellte er in Österreich erstmalig (erfolglos) einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er falsche Angaben zu seiner Identität machte. 2014 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erneut falsche Angaben zu seiner Identität machte. Mit Bescheid vom 10.10.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) diesen Antrag erneut abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahre verbunden. Im August 2018 wurde er nach Nigeria abgeschoben. Im Juli 2019 wurde seine von einer Rechtsanwältin eingebrachte Beschwerde (gegen die erstinstanzliche Entscheidung im zweiten Asylverfahren) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Dabei erwuchs auch das Einreiseverbot in Rechtskraft.

Am 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in Österreich festgenommen, wobei er den gültigen Reisepass und den gültigen Aufenthaltstitel vorlegte. Am 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 FPG nachzukommen. Am 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in Österreich erneut aufgegriffen.

Am 27.11.2020, 29.11.2020 und 30.11.2020 wurden am Flughafen Wien jeweils zwei Flüge nach Griechenland abgefertigt. Zum Entscheidungszeitpunkt sind weiterhin mehrere Linienflüge von Wien nach Athen problemlos buchbar. Der Beschwerdeführer verfügte am 25.11.2020 über hinreichende finanzielle Mittel um seine Rückkehr nach Griechenland auf dem Luftweg umgehend – jedenfalls noch im November 2020 - bewerkstelligen zu können.

Der Beschwerdeführer hat kein Flugticket für den 26.11.2020 und die Strecke Wien-Athen erworben. Der Beschwerdeführer hat auch kein Flugticket für die Strecke Budapest-Athen erworben. Für den Besitz eines Zugtickets nach Budapest (für den 07.12.2020) zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gibt es keinen Beleg.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2013 immer wieder in Österreich auf, wobei er mehrere verschiedene falsche Identitäten benutzte. Der Beschwerdeführer ist nicht Asylwerber und verfügt über keinen faktischen Abschiebeschutz. Er unterliegt einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und es besteht seit 2019 ein rechtskräftiges Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren gegen ihn. Er hat sich nach Wiedereinreise im September 2020 im Verborgenen aufgehalten und die gesetzliche Meldeverpflichtung missachtet.

Der Beschwerdeführer wurde 2014 zweimal wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. Dabei handelte es sich um eine bedingte viermonatige und eine unbedingte neunmonatige Freiheitsstrafe, wobei nach der zweiten Verurteilung auch die bedingte Strafnachsichten widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer und der bevollmächtigte Vertreter sind ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nur eingeschränkt nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er spricht nicht Deutsch. Er ist in Österreich seit 2015 (bis zu seiner Festnahme) ausschließlich in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren oder „obdachlos“ gemeldet gewesen. Die letzte Meldung vor Schubhaftanordnung datiert von 16.08.2018. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz; eine Nächtigungsmöglichkeit wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Mit einer Abschiebung kann innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft gerechnet werden. Realistisch ist derzeit eine Abschiebung im Jänner 2021 im Rahmen der nächsten Charter-Abschiebung. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, sich aktiv um eine beschleunigte Überstellung nach Nigeria im Wege einer freiwilligen Ausreise zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 11.12.2020 auch ausdrücklich eine Ausreisewilligkeit in Bezug auf Nigeria vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keine Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 830995910 – 201182860 (aktuelle Schubhaft) sowie den weiteren Verwaltungsakten und Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere auch BVWG 2175730-1 (betreffend Asylantrag/Einreiseverbot). Unstrittig sind die Feststellungen zur Nutzung verschiedener falscher Identitäten im Bundesgebiet sowie zum Einreiseverbot von 2019.

Ebenfalls unstrittig ist das Vorliegen eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels.

Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch die Ausführungen bezüglich der Festnahmen und Anhaltungen 2020. Diese wurden im Rahmen der Beschwerde ebenfalls nicht bestritten.

1.2. Die Feststellungen zum Flugverkehr zwischen Wien und Athen ergeben sich aus einer Information des Flughafen Wien, die zudem unbestritten geblieben ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 25.11.2020 ergeben sich hinreichende finanzielle Mittel für eine Flugbuchung, was ebenfalls unstrittig ist.

Auch die griechischen Einreisebestimmungen (seit 07.11.2020) stellten nie ein Rückkehrhindernis dar. Reisende sind verpflichtet, sich entsprechend kundig zu machen. Einen PCR-Test hätte der Beschwerdeführer problemlos am Flughafen Wien vornehmen können; die Kosten wären durch sein Barvermögen gedeckt.

1.3. Den Kauf von Flugtickets für die Strecken Wien-Athen beziehungsweise Budapest-Athen konnte der Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft machen. So steht der erstmalig am 15.12.2020 behauptete Kauf eines Flugtickets Wien-Athen im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen vom 11.12.2020 (Seite 4) in der ausschließlich der Kauf eines Zugtickets nach Budapest als „umgehende“ Ausreiseorganisation dargelegt wird. Dieses Ticket wurde auch nie vorgelegt.

Der ebenfalls erstmalig am 15.12.2020 behauptete Kauf eines Flugtickets Budapest-Athen an einem unbekannten Tag durch einen nicht näher bezeichneten „Freund“ wurde ebenfalls in keiner Form belegt. In der Beschwerde vom 11.12.2020 war von einem solchen Ticket allerdings nie die Rede.

Schließlich findet sich in der Beschwerde (und dem Schreiben vom 15.12.2020) auch kein Hinweis, wo sich das Zugticket nach Budapest befinden sollte - in der Anhaltedatei ist ein solches nicht in der Effektenliste verzeichnet.

1.4. Die Feststellungen zum asyl- und fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die fehlende Meldung nach Wiedereinreise (2018 war eine Abschiebung erfolgt) ist unstrittig und im ZMR belegt.

1.5. Aus einer Abfrage im Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter der Mitwirkungspflicht im Verfahren nur eingeschränkt nachgekommen sind, ergibt sich aus der laufenden Aufstellung gänzlich unbelegter Behauptungen, für die auch keine Zeugen - jedenfalls keine zweifelsfrei identifizierbaren Zeugen mit ladungsfähiger Adresse – genannt oder sonstige Belege für (zumindest) eine Glaubhaftigkeit übermittelt worden sind. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem oben dargestellten sowie dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Führung von Asylverfahren unter falschen Identitäten.

1.6. Familiäre oder substanzielle Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer, ebenso wie eine legale Beschäftigung, nie behauptet. Er will auch nur „auf Urlaub“ in Österreich sein. Hinweise auf Integrationsschritte waren nicht ersichtlich. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse hervorgekommen. Vielmehr war der Beschwerdeführer in Österreich bisher nur als Asylwerber unter falscher Identität und im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten aktenkundig.

Die Meldungen ergeben sich aus dem ZMR. Eine Nächtigungsmöglichkeit konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen. Diese stellt aber als reines Entgegenkommen ohne amtliche Meldung und ohne Schlüssel zur Wohnung sowie einem Unterkunftgeber, den er nur mit Vornamen kennt, jedenfalls keinen gesicherten Wohnsitz dar.

1.7. Abschiebungen nach Nigeria konnten im November und Dezember 2020 mittels Charter problemlos durchgeführt werden. Eine weitere Charter-Abschiebung ist für den Jänner 2021 geplant. Der Beschwerdeführer ist für diese Abschiebung auch vorgesehen. Insofern ist zum Entscheidungszeitpunkt ein Abschiebezeitpunkt im Jänner 2021 (und damit innerhalb einer Anhaltedauer von weniger als drei Monaten) realistisch.

Davon unabhängig besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eine frühere Beendigung der Schubhaft durch eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwirken. Nach dem Wortlaut seiner Beschwerde vom 11.12.2020 ist er in diesem Zusammenhang – ausdrücklich (auch) hinsichtlich Nigeria – ausreisewillig.

1.8. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen, der illegalen Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz eines bestehenden Einreiseverbots sowie dem Fehlen familiärer sowie substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese – abgesehen von Ziffer 2 - vielmehr sogar im Einzelnen konkret begründet (Bescheid Seite 10f). Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1, 2 und 3 wurde in der Beschwerde auch nicht substanziell entgegengetreten; vielmehr erweist sich deren Vorliegen auch im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Aktenlage als unstrittig.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, und keine familiären sowie keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Auch eine gesicherte Unterkunft ist zu verneinen. Eine Integration wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Die Behörde geht auch richtigerweise von einem Überwiegen der Interessen des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers auf Beendigung der Freiheitsentziehung aus – insbesondere aufgrund des Verstoßes gegen das Einreiseverbot.

3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.5. Seiner Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 FPG ist der Beschwerdeführer nachweislich nicht nachgekommen. Der Sinngehalt des Begriffes „unverzüglich“ ist ausjudiziert – eine „Vorbereitungszeit“ von 12 Tagen (oder auch nur einer Woche) ist in diesem Begriff nicht enthalten. § 55 Abs. 2 FPG ist hier ohne Relevanz. Der Beschwerdeführer konnte auch keine unüberwindbaren Hindernisse in diesem Zusammenhang darzulegen. Die beanspruchte Dispositionsfreiheit über Modalität und/oder Zeitpunkt der Ausreise besteht nur sehr eingeschränkt – der Drittstaatsangehörige hat jedenfalls jene (zumutbare) Variante zu wählen, die eine „unverzügliche“ Ausreise sicherstellt. Ein gewisser bürokratischer Aufwand (Registrierungsformular) oder gesundheitspolitische Auflagen (PCR-Test) sind jedenfalls nicht unzumutbar und daher zu erdulden.

Zudem verlangt § 52 Abs. 6 FPG auch unmissverständlich, sich in das Hoheitsgebiet jenes Staates zu begeben, der einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Das ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht Ungarn, sondern Griechenland. Einen Beleg für die gesicherte Rückkehr nach Griechenland – allenfalls auch über Ungarn – blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig.

Damit steht auch die § 52 Abs. 6 FPG – der ja zur Beendigung der Festnahme am 25.11.2020 führte – der mit 01.12.2020 angeordneten Schubhaft nicht entgegen.

3.6. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch das Missachten eines Einreiseverbots und der unverzüglichen Ausreiseverpflchtung nach § 52 Abs. 6 FPG als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Dazu kommt sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes kriminelles Verhalten, der vorangehende Aufenthalt im Verborgenen sowie die Betreibung von zwei Asylverfahren unter falschen Identitäten. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.7. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Nigeria bestehen nicht; nachweislich ist vielmehr, dass solche Abschiebungen im November 2020 (vor Schubhaftanordnung) und Dezember 2020 (vor Beschwerdeeinbringung) bereits (wieder) problemlos erfolgen konnten.

3.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 01.12.2020 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich – insbesondere bei bevorstehender Abschiebung - dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen erneut entziehen würde, sofern sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem neuerlichen Untertauchen abhalten sollte. Überdies hat er sich durch sein sonstiges Vorverhalten – etwa die unstrittigen Straftaten (Suchtmitteldelikte) und falsche Angaben zu seiner Identität – als nicht vertrauenswürdig erwiesen.

4.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 2 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. Hinsichtlich Ziffer 9 wurde in der Beschwerde kein nennenswertes substantiiertes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte aber durchgehend nicht oder nur in sehr geringem Grad gegeben.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch nur ausgeführt, dass er seine Behauptungen - hinsichtlich Vorliegen von Flug- und Zugtickets - nicht (mehr) belegen kann, weil er bei einem Fluchtversuch im Zuge einer Polizeikontrolle sein Handy beschädigt hat. Auch den angeblichen Unterkunftgeber könne er deshalb nicht kontaktieren. Allerdings wäre es seinem Vertreter sehr wohl möglich und zumutbar, sich selbst an die angeführte Adresse zu begeben und den Unterkunftgeber aufzusuchen. Allerdings wird im Schreiben vom 15.12.2020 ohnehin erklärt, dass der Beschwerdeführer (lediglich) davon ausgeht, bei seinem Freund weiterhin Unterkunft nehmen zu können.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (bereits durchsetzbaren) Abschiebung zu bejahen ist. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann angesichts seines Vorverhaltens und der (dadurch) fehlenden Vertrauenswürdigkeit die Fluchtgefahr nicht in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß reduzieren.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

4.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in zumutbarer Zeit – voraussichtlich rund zwei Monaten - beendet werden kann.

Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist für eine Charter-Abschiebung im Jänner vorgesehen; vergleichbare Überstellungen haben bereits im November 2020 und Dezember 2020 stattgefunden (und wurden vor März 2020 regelmäßig durchgeführt). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer insgesamt nur etwa zwei Monate in Schubhaft angehalten worden. Selbst bei einer Abschiebung im Februar wäre nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer konsumiert.

Diese Frist ist – auch unter Berücksichtigung der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet – in Anbetracht der in besonderem Maß fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls verhältnismäßig. Die Beeinträchtigung seiner Vertrauenswürdigkeit hat der Beschwerdeführer ausschließlich selbst zu verantworten und muss sie daher im Rahmen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch entsprechend gegen sich gelten lassen.

Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls (klar) innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann. Der Beschwerdeführer befindet sich auch erst seit knapp einem Monat in Schubhaft.

4.5. An der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme ergeben sich weder aus der Aktenlage, noch wurden sie im Beschwerdeverfahren behauptet.

4.6. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zeugen wurden in der Beschwerde nicht genannt und (somit) auch deren Befragung nicht beantragt. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente abseits der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers einer mündlichen Erörterung bedürften.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist in diesen Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2020 ausdrücklich dargelegt hat, die Existenz von Flugtickets nicht belegen zu können und weder hinsichtlich des Unterkunftgebers in Wien als auch des Unterstützers in Budapest konkrete, verifizierbare Angaben zur Person machen konnte.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein (weiterer) höchstgerichtlicher Auslegungsbedarf hinsichtlich des Wortlauts von § 52 Abs. 6 FPG, insbesondere des Terminus „unverzüglich“ besteht nicht.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr gelinderes Mittel Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2201060.2.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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