Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
ASVG §4 Abs1Spruch
I422 2226684-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , und der XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwälte HAINBUCHNER & KAISER, Hauptstraße 11, 6365 Kirchberg in Tirol, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 04.11.2019, Zl. VII-AP0201-18/0554-z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.11.2019 sprach die Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol und im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) mit ihrer Tätigkeit als Yogalehrerin vom 21.03.2018 bis 29.08.2018 als Dienstnehmerin für die XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 412d, § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) der Pflichtversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung) nach dem ASVG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerinnen mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 03.12.2019 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führten die beiden Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Yogalehrerin zeitlich frei einteilen könne und an keine Vorgaben gebunden sei. Des Weiteren sei die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit an keine bestimmte Örtlichkeit gebunden. Auch würden die von der Erstbeschwerdeführerin verwendeten Betriebsmittel ausschließlich von ihr selbst beigebracht werden. Den Kursteilnehmern sei es allerdings erlaubt, bei Bedarf die verfügbaren Yogamatten der Zweitbeschwerdeführerin zu verwenden. Nach richtiger Rechtsansicht liege keine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort sowie Arbeitsfolge vor und sei die Erstbeschwerdeführerin nicht an die Betriebsmittel der Zweitbeschwerdeführerin gebunden. Sie unterliege keinen Weisungen und sei persönlich sowie wirtschaftlich unabhängig. Die Erstbeschwerdeführerin könne sich auch jederzeit durch eine beliebige Person vertreten lassen und könne Aufträge jederzeit sanktionslos ablehnen. Nach richtiger Rechtsansicht sei die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin daher als selbständig zu qualifizieren.
In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte das Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen und ihrer Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist Yogalehrerin, Ausbilderin von Yogalehrern und Organisatorin von Yogaveranstaltungen und –festivals. Als geschäftsführende Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin betreibt sie die XXXX Yogastudios XXXX und XXXX sowie ein Yogastudio in XXXX .
1.2. Im April bzw. Mai 2018 schloss die Erstbeschwerdeführerin bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Ausbildung zur Yogalehrerin ab. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin sowohl für die Zweitbeschwerdeführerin als auch für Privatschüler als Yogalehrerin tätig.
1.3. Erstmals wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 23.04.2018 als Yogalehrerin für die Zweitbeschwerdeführerin tätig. Dabei übernahm sie zunächst Vertretungsstunden. Ab dem 16.05.2018 leitete sie den Fixkurs „Schwangerschaftsyoga“ und war sie im verfahrensrelevanten Zeitraum bis zum 29.08.2018 als Yogalehrerin bei der Zweitbeschwerdeführerin tätig. Die Idee für die Abhaltung des Schwangerschaftskurses durch die Erstbeschwerdeführerin entwickelte sich aus einem gemeinsamen Gespräch zwischen den Beschwerdeführerinnen. Zu einem späteren Zeitpunkt, ab Mai 2019, leitete die Erstbeschwerdeführerin den Fixkurs „Ma-Pa-Ba-Yoga“ einem Yogakurs für Eltern und ihre Babys.
1.4. Über die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin als Yogalehrerin bei der Zweitbeschwerdeführerin schlossen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 13.12.2018 einen schriftlichen Vertrag ab. Es wurde vereinbart, dass die Tätigkeit auf unbestimmte Zeit ausgeübt wird. Des Weiteren wurde als allgemeine Leistung der Erstbeschwerdeführerin fürdie Zweitbeschwerdeführerin vertraglich vereinbart, dass sie
? die Vorbereitung und Durchführung von Yogastunden in den Yogastudios der Zweitbeschwerdeführerin erbringt;
? das Einchecken der Teilnehmer direkt vor den Yogastunden im Buchungssystem „Eversports“ vornimmt und sie
? die Zahlungen, die in bar vor den Yogastunden entgegengenommen werden, bis Ende des jeweiligen Monats vollständig an die Zweitbeschwerdeführerin überreicht.
1.5. Der Kursort- und der Kurszeitpunkt waren von der Erstbeschwerdeführerin frei wählbar. Einschränkungen ergaben sich in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich in der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin. Ein einmal gewählter Kursort- und Kurzeitpunkt wurden aus Gründen der besseren Planbarkeit für alle Beteiligte (und im Besonderen für die Erstbeschwerdeführerin und die Teilnehmer eines Kurses) in der Regel beibehalten. Die Erstbeschwerdeführerin übte ihre Tätigkeit an vereinbarten Tagen und Uhrzeiten aus. Konkret übte die Erstbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Leiterin des Fixkurses „Schwangerschaftsyoga“ jeweils mittwochs von 17:30 bis 18:45 Uhr aus. Die Erstbeschwerdeführerin hielt die Yogastunden ihres Fixkurses im Yogastudio der Zweitbeschwerdeführerin beim Schwimmbad XXXX ab, dessen Räumlichkeiten von der Zweitbeschwerdeführerin angemietet wurden. Wenn es die Witterung zuließ, fanden die Kurseinheiten auch im Außenbereich der Badeanstalt statt.
1.6. Die Erstbeschwerdeführerin erhielt hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Yogatätigkeit per se keine Weisungen durch die Zweitbeschwerdeführerin, sehr wohl aber betreffend die Organisation rundherum. So war die Erstbeschwerdeführerin vertraglich dazu verpflichtet, die Kursstunden in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin vorzubereiten und durchzuführen sowie die Kursteilnehmer direkt vor der Yogastunde in das Buchungssystem Eversports einzuchecken. Zahlungen, welche in bar vor der Yogastunde übernommen wurden, mussten von der Erstbeschwerdeführerin bis zum Ende des jeweiligen Monats vollständig an die Zweitbeschwerdeführerin überreicht werden. Die Erstbeschwerdeführerin erhielt zudem Anweisungen der Zweitbeschwerdeführerin wie mit den Räumlichkeiten umgegangen werden sollte (sorgsam benützen, ordentlich und sauber hinterlassen, udgl.).
1.7. Die Kundenakquirierung und Werbung wurde von den beiden Beschwerdeführerinnen gemeinsam ausgeübt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bewarben die Kurse aktiv. Die Erstbeschwerdeführerin veröffentlichte diese auf ihrer privaten Facebookseite und die Zweitbeschwerdeführerin führte die von der Erstbeschwerdeführerin gehaltenen Kurse ebenso auf ihrer Facebookseite, ihrer Instagramseite und zusätzlich auch auf ihrer Homepage an.
Die Bewerbung in den Sozialen Medien erfolgte sowohl bei der Erstbeschwerdeführerin, als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin unter Verwendung des Logos bzw. des Schriftzuges der XXXX Yogastudios. Die Bewerbung in den sozialen Medien und auf der Webseite der Zweitbeschwerdeführerin erwecken den Eindruck, dass es sich um einen Kurs der Zweitbeschwerdeführerin handelt.
Auf der Webseite der XXXX Yogastudios ist unter der Rubrik „Team“ dargestellt, wer als Yogalehrer bei der Zweitbeschwerdeführerin tätig ist und Kurse leitet. In drei Spalten zu jeweils drei Profilbildern werden die einzelnen Yogalehrer mit Namen und vereinzelten Gruß- und Motivationsworten vorgestellt. Die Rubrik „Team“ vermittelt den Eindruck, dass die dort abgebildeten Personen, darunter auch die Zweitbeschwerdeführerin (erste Spalte, erstes Bild von links oben), Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin sind. Während ihrer aktiven Zeit war die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls mit Foto und Namen auf der Webseite angeführt.
Seitens der Zweitbeschwerdeführerin war es erlaubt und erwünscht, dass die Erstbeschwerdeführerin die von ihr abgehaltenen Stunden über die Sozialen Medien bewirbt sowie Posts vom Yogastudio der Zweitbeschwerdeführerin im eigenen Netzwerk teilt. Die Erstbeschwerdeführerin war vertraglich dazu verpflichtet, die Bild- und Tonrechte des im Rahmen von Veranstaltungen aufgenommenen Bild-, Ton- und Videomaterials an die Zweitbeschwerdeführerin zu übertragen und durfte dieses seitens der Erstbeschwerdeführerin auch lediglich für die Zwecke der Zweitbeschwerdeführerin verwendet werden (z.B. Bewerbung von Kursen in den Sozialen Medien).
1.8. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte den Großteil der verwendeten Betriebsmittel wie beispielsweise Matten, Schaumstoffblöcke und Gurte zur Verfügung. Der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kursteilnehmerinnen stand es frei die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel zu verwenden. Die Erstbeschwerdeführerin benutze bei ihren Kursen ihre eigene Liegematte und Schaumstoffblöcke brachte ihre eigene Musikanlage mit.
Für die Benützung der Räumlichkeiten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung musste die Erstbeschwerdeführerin keine Miete bezahlen. Diese war bereits in der Vergütung miteinkalkuliert und wurde in Gegenverrechnung mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Bei der Benützung der Räumlichkeiten für private Zwecke, wie beispielsweise Yogaunterricht für Privatschüler, war ein Benützungsentgelt an die Zweitbeschwerdeführerin zu entrichten.
Darüber hinaus stellte die Zweitbeschwerdeführerin die Buchungssoftware „Eversports“ zur Verfügung. In dieses hatte die Erstbeschwerdeführerin nach Ablauf des Kurses die Kursteilnehmer einzupflegen, allfällige Bargeldleistungen durch Kurskunden einzutragen und wurde in dieses System vorab auch eine allfällige Kursvertretung eingetragen.
1.9. Der Erstbeschwerdeführerin war es jederzeit möglich Aufträge abzulehnen. Ihr war es möglich, bestehende einzelne Kurse, aber auch Gesamtkurse sanktionslos abzusagen. Für die Absage einer Kurseinheit bzw. eines Kurses musste jedoch ein Grund bestehen. Sollte kein Grund für eine Absage bestehen, musste die Erstbeschwerdeführerin eine Vertretung organisieren.
Im Falle der Verhinderung war die Erstbeschwerdeführerin vertraglich dazu verpflichtet die Zweitbeschwerdeführerin darüber zu informieren. Die Erstbeschwerdeführerin hatte die Möglichkeit sich durch eine geeignete Person, entweder aus einem Pool an Yogalehrern, welche für die Zweitbeschwerdeführerin tätig waren oder eine andere geeignete Person mit Yoga-Ausbildung vertreten zu lassen. In der Praxis kontaktierte die Erstbeschwerdeführerin ihre Wunschvertretung aus der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden Yogalehrern entweder persönlich oder sie richtete eine Vertretungsanfrage in eine WhatsApp-Gruppe bestehend aus Yogalehrern und Absolventen der Yogaausbildung und der Zweitbeschwerdeführerin selbst. Die Mitglieder in der WhatsApp Gruppe wiesen alle einen Bezug zur Zweitbeschwerdeführerin auf. Sie hatten entweder die Ausbildung bei der Zweitbeschwerdeführerin absolviert oder leiteten Kurse bei der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin ließ sich rund vier bis fünf Mal vertreten und war selbst bei zehn bis 15 Fällen die Vertretungslehrerin.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin die Yogastunden anderer Yogalehrer der Zweitbeschwerdeführerin übernahm, mussten die jeweiligen Kurszeiten ebenfalls eingehalten werden. Für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin die Vertretung eines anderen Yogalehrers der Zweitbeschwerdeführerin übernahm, wurde die Tätigkeit ebenso in Räumlichkeiten erbracht, welche der Sphäre der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen waren.
Die Vergütung einer Vertretungsstunde erfolgte an den Vertretungslehrer selbst, so als hätte dieser regulär die Kursstunde gehalten. Der Vertretungslehrer stellte seine Leistung der Zweitbeschwerdeführerin in Rechnung und wurde diese von ihr bezahlt.
1.10. Die Kursteilnehmer bezahlten ihre Yogastunden in der Regel vorab an die Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wird von der Zweitbeschwerdeführerin pro durchgeführte Kurseinheit entlohnt. Das Stundenhonorar der Erstbeschwerdeführerin war nach Anzahl der Teilnehmer gestaffelt. Bei bis zu vier Teilnehmern erhielt die Erstbeschwerdeführerin € 8,00 pro Teilnehmer, ab fünf bis acht Teilnehmern € 2,00 pro Teilnehmer und ab acht Teilnehmer € 40,00 pauschal zzgl. € 2,00 ab dem elften Teilnehmer. Des Weiteren wurden zusätzliche Yogaangebote wie beispielsweisen für Hotels oder Firmenyoga pauschal mit € 40,00 bzw. € 50,00 pro Stunde abgegolten. Fiel ein Kurs aus, erhielt die Erstbeschwerdeführerin keine Entschädigung.
Die Abrechnung der Kurse hatte stundenweise zu erfolgen unter Angabe des Einsatzortes und des Datums. Die Rechnungslegung erfolgte unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Zweitbeschwerdeführerin. Die Vergütung durch die Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils monatlich innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch di Erstbeschwerdeführerin fällig.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte der Zweitbeschwerdeführerin für März 2018 € 24,00, für April 2018 € 60,00, für Mai 2018 € 160,00, für Juni 2018 € 56,00, für Juli 2018 € 64,00 und für August 2018 € 24,00 in Rechnung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen. Ergänzend wurde Einsicht genommen auf die Webseite der Zweitbeschwerdeführerin und die Facebookseiten der beiden Beschwerdeführerinnen.
2.1. Die Feststellungen zu XXXX , ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin und den von ihr betriebenen Yogastudios basieren auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, einem aktuellen Firmenbuchauszug sowie der Webseite der Zweitbeschwerdeführerin.
2.2. Die absolvierte Yogaausbildung ergibt sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 19.09.2018 und der mündlichen Verhandlung. Aus ihren Angaben leitet sich auch die Feststellung ab, dass sie neben ihrer Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin noch privat Yoga unterrichtete.
2.3. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum von 21.03.2018 bis 29.08.2018 als Yogalehrerin für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war, ergibt sich in unstrittiger Weise aus der Versicherungserklärung vom 15.06.2018, aus dem Konvolut an Rechnungen vom 16.05.2018, 14.06.2018, 06.08.2018 sowie 06.09.2018, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 19.09.2019 und der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 09. bzw. 12.11.2018. Aus dem Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass sie zunächst Vertretungsstunden übernahm und ab dem 16.05.2018 den Fixkurs „Schwangerschaftsyoga“ leitete. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sich aus einem Gespräch mit der Erstbeschwerdeführerin ergab, dass diese plante einen Schwangerschaftskurs abzuhalten bzw. anzubieten. Da die Erstbeschwerdeführerin während ihrer eigenen Schwangerschaft ebenfalls einen Yogakurs für Schwangere besucht hatte, dachte sie sich, dass dies eine gute Gelegenheit für sie wäre, um einen Kurs zu leiten bzw., dass sie in einem derartigen Kurs ihre eigenen Erfahrungen einbringen könne. In weiterer Folge kam der verfahrensgegenständliche Kurs mit der Erstbeschwerdeführerin als Kursleiterin zustande. Auf den mit der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mails vom 29.04.2019 bzw. vom 24.06.2019 und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin im Mai 2019 noch einen weiteren Fixkurs bei der Zweitbeschwerdeführerin leitete.
2.4. Eine sowohl von der Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigte und mit 12.12.2018 bzw. 13.12.2018 datierte Kopie des Vertrages zwischen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin liegt im Verwaltungsakt ein. Aus diesem leitet sich das auf unbestimmte Zeit vereinbarte Vertragsverhältnis (Punkt 5.5.1. des Vertrages) sowie die zu erbringenden allgemeinen Leistungen (Punkt 2.1. des Vertrages) ab.
2.5. Die Feststellungen betreffend Arbeitsort und -zeit ergeben sich aus der Versicherungserklärung vom 15.06.2018, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 19.09.2019 und der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 09. bzw. 12.11.2018 sowie insbesondere aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Hierbei brachte die Erstbeschwerdeführerin in punkto Arbeitsort vor, dass sie den Yogakurs dem Grunde nach „an jedem x-beliebigen Ort“ abhalten hätte können. Dieser sei von ihr frei wählbar gewesen und sei sie nicht auf eine Örtlichkeit der Zweitbeschwerdeführerin angewiesen gewesen. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin anführte, dass sie die Tätigkeit ebenso anderswo erbringen hätte können, wurde dies in der Praxis nicht gelebt. So sei ein anderer als der von der Zweitbeschwerdeführerin angemietete Kursort XXXX für sie nicht in Frage gekommen, da sich dieser sowohl für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher als auch aufgrund der zentralen Lage in kurstechnischer Hinsicht als geeignet und praktisch erwiesen habe.
Gleiches gilt in weiterer Folge auch für die Kurszeit. Der Erstbeschwerdeführerin stand es grundsätzlich frei, zu welcher Uhrzeit sie den Yogakurs abhält. Hiezu brachte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass sich der Kurszeitpunkt im Rahmen des Vorweggespräches mit der Zweitbeschwerdeführerin ergeben habe. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich angeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht an bestimmte Zeiten gebunden gewesen sei, kann diesem Beschwerdeeinwand nur teilweise gefolgt werden. So brachte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor, dass sich die Kurszeit im gegenständlichen Fall aus einem Vorgespräch mit der Zweitbeschwerdeführerin ergeben habe. Man habe versucht einen für alle passenden Termin zu finden und den Kurs auch mit allfälligen anderen, zu gleicher Zeit stattfindenden Kursen abzustimmen. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach es keine fixe Zeitvorgaben für einen Kurs ihrerseits gäbe und sie des Weiteren im Wesentlichen vorbrachte, dass die Lehrer mit Vorschlägen und Ideen zu ihr kommen können und in weiterer Folge gemeinsam abgeklärt werde, ob ein geeigneter Zeitraum und ein geeigneter Raum für die Idee oder den Vorschlag gefunden werden könne. Wie sich ebenfalls aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen ableitet, ergaben sich Einschränkungen zeitlicher und örtlicher Hinsicht in der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin, was wiederum gegen eine völlig freie Zeit- und Ortswahl der Erstbeschwerdeführerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Erstbeschwerdeführerin vom 19.09.2018, wonach sie einen Kurs theoretisch auch an einem anderen Tag abhalten könne, jedoch müssten die Räumlichkeit frei sein und müsste sie dies mit dem „Auftraggeber“ besprechen und dieser müsste damit einverstanden sein. Dass ein einmal gewählter Kursort- und Kurzeitpunkt aus Gründen der besseren Planbarkeit für alle Beteiligte in der Regel beibehalten wurde, ergibt sich aus dem Verständnis eines regelmäßigen Kursbetriebes. Aber auch daraus resultiert in gewisser Weise eine Bindung der Erstbeschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführerin zunächst ein gewisses Mitspracherecht betreffend die Kurszeiten eingeräumt wurde, war sie im Anschluss daran dennoch an die entsprechenden Zeiten gebunden, um einen Kurscharakter zu entwickeln und da sie bei allfälligen Änderungen die Kunden darüber informieren musste und auch die Räumlichkeiten entsprechend organisiert werden mussten. In diesem Zusammenhang wird aber auch die E-Mail vom 29.04.2019 mitberücksichtigt, derzufolge eine Änderung der Kurszeit durchaus möglich war und die Beschwerdeführerin beispielweise den Schwangerschaftskurs im Juli 2020 von Mittwochabend auf Montagvormittag verlegte. Dabei handelte es sich aber um eine fixe Terminverschiebung für alle weiteren Kurseinheiten und nicht um eine spontane einmalige Abänderung aufgrund einer generellen flexiblen Zeitgestaltung.
2.4. Die Angaben betreffend die Räumlichkeiten ergeben sich aus dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung vom 15.06.2018, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 19.09.2019 und der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 09. bzw. 12.11.2018. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich bei ihrer Einvernahme selbst an, dass sie für die Räumlichkeiten keine Miete bezahlen müsse und den Schlüssel immer an der Schwimmbadkassa abhole.
2.5. Die Angaben betreffend Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2018 sowie den niederschriftlichen Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung vom 15.06.2018. Aus diesen ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen auch zweifelsfrei, dass die Erstbeschwerdeführerin in der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Kurses und im Umgang mit den Kursteilnehmern keinerlei Vorgaben seitens der Zweitbeschwerdeführerin unterlag. Dass die Erstbeschwerdeführerin in organisatorischer Hinsicht sehr wohl Weisungen und Vorgaben zu beachten hatte, bestätigte sich aus den vertraglichen Vorgaben, wonach sie die Kursteilnehmer im Buchungssystem Eversports einzubuchen hatte, sie allfällige Zahlungen am Ende des jeweiligen Monats an die Zweitbeschwerdeführerin überweisen musste und auch die Räumlichkeiten sorgsam benutzt bzw. diese sauber und ordentlich hinterlassen werden mussten. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde angeführt wurde, dass dies keine Weisungen, sondern lediglich Hinweise seien, die eine geordnete Nutzung der Räumlichkeiten durch mehrere Personen ermöglichen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die Anweisungen durch Anordnung von Vorbereitungsarbeiten und Check-In-System durch die Zweitbeschwerdeführerin weit über bloße Hinweise der Raumnutzung hinausgehen.
2.6. Die Feststellungen betreffend Kundenakquirierung und Werbung für die angebotenen Kurse ergeben sich aus den Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung. Hiezu führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Bewerbung der Kurse ein Miteinander der beiden Beschwerdeführerinnen gewesen sei. Zu Beginn habe sie vom Kundenpool der Zweitbeschwerdeführerin und anderer Yogalehrer schöpfen können und daraus eine Teilnehmerfrequenz erreicht. Werbung sei über die Verteilung von Flyern, über die Werbung auf der Webseite der Zweitbeschwerdeführerin, über die sozialen Medien wie Facebook und Instagram betrieben worden. Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ergab sich ebenfalls ein Vorteil an einer guten Bewerbung der Kurse der Erstbeschwerdeführerin, zumal es in ihrem Interesse lag, dass die Studios gefüllt sind und der Wochenplan vollgefüllt ist. Ergänzend wurde zudem auf die Facebookseiten der beiden Beschwerdeführerinnen Einsicht genommen und leitet sich daraus die Feststellung zur Bewerbung der Kurse in den Sozialen Medien ab. Dass die Zweitbeschwerdeführerin die seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Kurse auch auf ihrer Homepage anführte, ergibt sich aus der E-Mail vom 29.04.2019 und dem Internetauftritt der Zweitbeschwerdeführerin XXXX Dass die Bewerbung in den sozialen Medien und auf der Webseite der Zweitbeschwerdeführerin den Eindruck erwecken, dass es sich um einen Kurs der Zweitbeschwerdeführerin handelt, liegt vor allem darin, dass die entsprechenden Werbeeinschaltungen gut sichtbar mit dem Logo „ XXXX Yogastudios“ der Zweitbeschwerdeführerin versehen sind.
Ebenfalls von der Webseite der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zu den für sie tätigen Yogalehrern. Dass hierbei ebenfalls der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin handelt, fußt auf folgenden Überlegungen: Einerseits spricht hiefür der Umstand, dass die Yogalehrer unter dem Begriff „Team“ vorgestellt werden, was stark auf ein Zugehörigkeitsgefühl zur Zweitbeschwerdeführerin hindeutet. Andererseits lässt auch die gleichartige Aufmachung der Fotos (Portraitfotos, jeweils mit schwarzem Hintergrund und schwarzer/dunkler Bekleidung) nicht nur auf hohe ästhetische Ansprüche schließen, sondern vermitteln vielmehr auch den Eindruck einer Corporate Identity.
Aus dem Vertrag vom 13.12.2018 lässt sich ebenfalls ableiten, dass die Zweitbeschwerdeführerin Bild- Ton-und Videomaterial der Erstbeschwerdeführerin, welches im Rahmen von Yogaveranstaltungen der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen wurde, ohne Einschränkungen auf der eigenen Webseite und in den Sozialen Medien verwenden kann, weswegen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus von einer Rechteabtretung von Bild- und Tonrechten seitens der Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin gesprochen werden kann.
2.7. Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung vom 15.06.2018, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 19.09.2018 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 09. bzw. 12.1.2018 und dem Vertrag 13.12.2018. Auch in der Beschwerde wurde bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den Räumlichkeiten Yogamatten zur Verfügung gestellt hatte, welche die Teilnehmer bei Bedarf verwenden konnten. Dies bestätigt sich auch aus den gleichbleibenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die von ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowohl den Teilnehmern als auch von den Yogalehrern zur freien Verfügung standen, jedochviele Teilnehmer aus hygienischen Überlegungen ihre eigenen Matten mitnahmen.
Dass die Erstbeschwerdeführerin für die Benützung der Räumlichkeiten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung keine Miete bezahlen musste, ergibt sich zunächst aus dem Vertrag. Hiezu wurde unter Punkt 2.1. ausgeführt, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten nur für die Yogastunden im Rahmen des Vertrages mit der Zweitbeschwerdeführerin genutzt werden dürfen. Private Yogastunden sind nur nach Rücksprache mit der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen. Die Raumnutzung wird separat berechnet. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie für die Abhaltung ihrer Kurse kein Benützungsentgelt zu entrichten hatte, dies aber im Falle von Privatstunden sehr wohl der Fall gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass das Benützungsentgelt für die Räumlichkeiten bereits in der Vergütung miteinkalkuliert gewesen und in Gegenverrechnung mit der vereinbarten Vergütung abgegolten worden sei.
Die Bereitstellung der Buchungssoftware „Eversports“ durch die Zweitbeschwerdeführerin und deren Verwendung durch die Erstbeschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem Vertrag selbst und andererseits auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie die Teilnahme und allfällige Bezahlung von Geldleistungen nach dem Kurs im Eversports-Buchungssystem einpflegte und auch allfällige Vertretungen im Buchungssystem erfasst wurden.
2.8. Die Feststellungen betreffend die Möglichkeit Aufträge abzulehnen und der Vertretungsregelungen ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerinnen im Administrativverfahren, dem Arbeitsvertrag sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren.
Zunächst ergibt sich aus der am 12. bzw. 13.12.2018 von den beiden Beschwerdeführerinnen unterfertigten vertraglichen Vereinbarung unter Punkt 3.2., dass der Yogalehrer ohne Angaben von Gründen Aufträge ablehnen kann und leitet sich aus Punkt 3.1. ab, dass im Falle von Verhinderungen die Zweitbeschwerdeführerin zeitgerecht zu informieren ist. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Yogalehrer vertreten lassen kann und er hiefür eine geeignete Vertretungsperson zu wählen hat.
Im Hinblick auf die Absage von Aufträgen ergaben sich divergierende Angaben zwischen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. in Hinblick auf den Vertragsinhalt. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.09.2018 an, dass sie Aufträge ablehnen könne, allerdings müsse hiefür ein Grund bestehen. Als Bespiel nannte die Erstbeschwerdeführerin eine sehr geringe Teilnehmerzahl. Sollte kein Grund für die Ablehnung eines Kurses bestehen, hätte sie sich um eine Vertretung kümmern müssen. Dies sei bislang aber noch nicht vorgekommen. Des Weiteren führte sie in der besagten niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie im Falle einer Erkrankung oder aufgrund eines Urlaubes den Kurs ebenfalls absagen habe können. Bei sonstigen Gründen, habe sie sich um eine Vertretung kümmern müssen. Demgegenüber stehen die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach diese Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin nicht korrekt seien.
Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin resultiert der Eindruck, dass sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin die gelebte Praxis gänzlich anders darstellte. Dahingehend ist nämlich nicht plausibel, weshalb die Erstbeschwerdeführerin – die seit April 2018 Vertretungsstunden ausführte und seit Mai 2018 einen Fixkurs leitete und somit durchaus seit längerer Zeit mit der Organisation der Zweitbeschwerdeführerin vertraut und die zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme im September 2018 auch gänzlich von allfälligen wirtschaftlichen Überlegungen und Auswirkungen ihrer Angaben auf die Zweitbeschwerdeführerin unbeeinflusst war – vollkommen abweichende Abgaben tätigen sollte. Dieser Eindruck erhärtete sich auch in der mündlichen Verhandlung, als die Erstbeschwerdeführerin auf das Beispiel einer Kursabsage einging. So habe es beispielsweise im Sommer 2019 keinen Schwangerschaftskurs gegeben, weil der Juli und der August 2019 sehr heiß und es für die Teilnehmerinnen sehr anstrengend gewesen wäre. Somit habe sie für die Kursabhaltung keinen Bedarf gesehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit der Zweitbeschwerdeführerin abgestimmt und dies als Grund für die Kursabsage angegeben. Auch aus dieser Angabe wird ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin betreffend eine Kursabsage in der Praxis mit der Zweitbeschwerdeführerin Rücksprache hielt und die Kursabsage gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin begründete.
Aus dem Vertragsinhalt (Punkt 3.1.) ergeben sich zunächst die Feststellungen zur Möglichkeit einer Vertretung und Meldung im Fall einer Verhinderung. Die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Bestellung eines geeigneten Vertreters ergeben sich zweifelsfrei und schlüssig aus den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung. Wie auch vertraglich vorgesehen, ergibt sich aus ihren Angaben, sie sich dem Grunde nach einer jeden geeigneten Person als Vertretung bedienen hätte können, unabhängig davon, ob diese eine Beziehung zur Zweitbeschwerdeführerin aufwies oder nicht. Dass im gegenständlichen Fall die Mitglieder der besagten WhatsApp Gruppe alle einen Bezug zur Zweitbeschwerdeführerin aufwiesen, basiert ebenfalls auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenso zeigt sich anhand der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich im Rahmen der Auswahl ihrer Vertretung im Umfeld der Zweitbeschwerdeführerin orientierte – was aufgrund der regionalen Überschaubarkeit der potentiellen Vertretungslehrer logisch und nachvollziehbar ist. Wiederum ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich im Falle einer „externen Vertretung“ mit der Zweitbeschwerdeführerin abgestimmt hätte, zumal es der Erstbeschwerdeführerin ein persönliches Anliegen gewesen wäre und sie der Erstbeschwerdeführerin auch für die Qualität ihrer Vertretung bürge.
Die vertragliche Meldungsverpflichtung der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Verhinderung, ergibt sich aus Punkt 3.1. des Vertrags. Dass dem durch eine entsprechende Vertretungsanfrage in der besagten WhatsApp Gruppe bzw. einer Bekanntgabe im Eversports-Buchungssystem entsprochen wurde und in Folge keine separate Meldung mehr an die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte, ist selbstredend, zumal die Zweitbeschwerdeführerin selbst in der WhatsApp Gruppe war.
Auf den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung basiert die Feststellung, dass sie sich im eigenen Fall rund vier bis fünf Mal vertreten ließ und sie selbst in zehn bis 15 Fällen die Vertretungslehrerin war.
Die Feststellung, dass die Vertretung zu den jeweiligen Kurszeiten und in den bereits vorher festgelegten Räumlichkeiten erbracht wurde, ist ebenfalls durch die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin bestätigt und einem Kurscharakter immanent. Auch daraus ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Vertretungsstunden bereits an vorgegebenen Stunden sowie Örtlichkeiten gebunden und folglich in ihrer Zeit- und Ortseinteilung keineswegs völlig frei war.
Dass die Vergütung einer Vertretungsstunde an die Vertretungslehrer selbst und so erfolgte als hätten diese regulär die Kursstunde gehalten bzw. die Vertretungslehrer ihre Leistung der Zweitbeschwerdeführerin in Rechnung stellten und diese von ihr bezahlt wurden, gründet ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerinnen.
2.9. Die Feststellungen zur vereinbarten Vergütung und dem konkreten Entgeltanspruch der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vertrag und dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Konvolut an Rechnungen.
2.10. Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt III.1.c. wird der Vollständigkeit halber auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2020 verwiesen und konnte dieser geklärt werden. Demzufolge handelt es sich bei dem im Bescheid angegebenen Einvernahmedatum der Erstbeschwerdeführerin offensichtlich um einen Schreibfehler der belangten Behörde und fand die Einvernahme am 19.09.2018 statt. Ebenso räumte die belangte Behörde hinsichtlich der unter Punkt 3.8 des Bescheides angeführten Niederschrift von „ XXXX “ ein offenkundiges Versehen ein, genau sowie wie bei der im Bescheid angegebenen Adresse der Erstbeschwerdeführerin. Die Datumsabweichungen in Bezug auf das Einvernahmedatum der Zweitbeschwerdeführerin war für alle Beteiligte nicht erklärbar und fußt deren Ursache möglicherweise im EDV-technischen Bereich. Bei dem im Verwaltungsakt einliegenden Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin ist das Einvernahmedatum nachweislich mit 12.11.2018 angegeben. Die Rechtsvertretung legte eine Kopie des besagten Einvernahmeprotokolls der Zweitbeschwerdeführerin vor. Dieses weist das Datum 09.11.2018 auf. Der erkennende Richter, die Rechtsvertretung und der Behördenvertreter glichen die Inhalte der beiden Einvernahmeprotokolle der Zweitbeschwerdeführerin - einmal datierend mit 09.11.2018 und einmal datierend mit 12.11.2018 - ab. Der Inhalt beider Protokolle ist identisch, beide Protokolle sind auch unterfertigt. Unterschiedlich ist lediglich das Datum, woraus sich aus der Verwertung des Einvernahmeprotokolls aus inhaltlicher Sicht keinerlei Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ASVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert).
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet.
Gemäß § 412d ASVG sind auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (im Umfang nach § 412a Z 2) oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG die §§ 412b und 412c so anzuwenden, dass 1. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat; 2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen und 3. an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach § 412c der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung § 412c Abs. 2 bis 4 gilt.
3.2. Zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft:
3.2.1. Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin als Yogalehrerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die Zweitbeschwerdeführerin tätig wurde – wie dies von der belangten Behörde festgestellt wurde – oder ob sich allenfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin begründet.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde das Dienstverhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung begründet. Folglich war in weiterer Folge zu prüfen, ob auf Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung ein Dienst- oder ein Werkvertrag im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB vorliegt.
Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und demnach nicht mit der Herstellung eines bestimmten Werks enden sollte. Weder enthielt der schriftliche Vertrag eine Umschreibung eines von der Erstbeschwerdeführerin zu erbringenden Werks, noch wurde behauptet, dass - in einer allfälligen Ergänzung zum schriftlichen Vertrag - eine konkrete individualisierte Leistung vereinbart worden wäre, die von der Erstbeschwerdeführerin, die dabei eine entsprechende Erfolgshaftung träfe, zu erbringen gewesen wäre. Auch wurde nicht behauptet, dass etwa auf der Grundlage des schriftlichen Vertrages im Einzelfall weitere, auf konkrete individualisierte Leistungen bezogene Vereinbarungen abgeschlossen worden wären, sodass allenfalls von einer Art Rahmenvereinbarung über im Einzelnen noch abzuschließende Werkverträge gesprochen werden könnte. Folglich liegt ein Vertrag über eine Dienstleistung vor.
Steht wie im gegenständlichen Fall der laufenden Zurverfügungstellung der Arbeitskraft eine vom Erfolg unabhängige Entlohnung gegenüber, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Kennzeichen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses und in weiterer Folge eines Dienstverhältnisses. Letztlich stellte die Erstbeschwerdeführerin ihre Dienste gegen einen Stundentarif (pro Teilnehmer) bzw. eine Tagespauschale zur Verfügung. Damit ist auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine vom Erfolg unabhängige Entlohnung der Zurverfügungstellung von Arbeitskraft gegeben (vgl. VwGH 02.09.2009, 2005/15/0035; 20.01.2016, 2012/13/0059).
Insgesamt hat sich die Erstbeschwerdeführerin daher nicht für die Herstellung eines Werks, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen in Form der Abhaltung von Yogakursen verpflichtet.
3.2.3. In weiter Folge galt daher zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin bei der Zweitbeschwerdeführerin ihre Dienste in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verrichtet hatte, womit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Dienstnehmereigenschaft und damit die Versicherungspflicht gegeben wäre oder ob sie keine solche persönliche Abhängigkeit hatte, womit ein freier Dienstvertrag gegeben wäre.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095; 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Zunächst ist zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin, das Recht zustand, sich auf eigene Kosten vertreten lassen zu können.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird sowie die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht (siehe VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 12.10.2016, 2016/08/0095).
Im Vertrag vom 13.12.2018 ist unter Punkt 3.1. ein Vertretungsrecht durch eine geeignete Vertretungsperson zwar ausdrücklich vorgesehen, jedoch muss die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin darüber zeitgerecht informieren bzw. war die Auswahl einer geeigneten Vertretung in der Praxis durchaus beeinflusst. Im gegenständlichen Fall kann die Erstbeschwerdeführerin aus einem Pool an Yogalehrern, welche für die Zweitbeschwerdeführerin tätig sind oder die Ausbildung bei ihr absolviert haben und somit einen Bezug zur Zweitbeschwerdeführerin aufwiesen, wählen oder eine andere Peron mit entsprechender Ausbildung heranziehen. Die Entlohnung der Vertretungsperson erfolgt ebenfalls nicht durch die Erstbeschwerdeführerin selbst, sondern durch die Zweitbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin ließ sich selbst rund vier bis fünf Mal vertreten. Eine Vertretung durch Personen außerhalb des Vertretungspools der Zweitbeschwerdeführerin somit durch betriebsfremde „externe“ Personen ergab sich im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht. Wie die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zeigten, hätte sie im Falle der Inanspruchnahme einer „externen“ Person Rücksprache mit der Zweitbeschwerdeführerin gehalten bzw. sie sich mit der Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich abgestimmt. Der Erstbeschwerdeführerin wäre dies ein Anliegen gewesen, weil sie der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber für die Qualität dieser Vertretung gebürgt hätte. Daraus ergibt sich, dass sie sich im Hinblick auf die Prüfung der Eignung einer „externen“ Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin bedient und die tatsächliche Inanspruchnahme von der Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin abhängig gemacht hätte. Somit wäre eine Vertretung durch eine „externe“ Person ohne Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin folglich nicht möglich gewesen, zumal Letztere auch die Entlohnung der Vertretungsperson übernommen hätte und durch eine WhatsApp Gruppe ein entsprechender Vertretungspool durch aktiv tätige Yogalehrer bzw. solchen Yogalehrern, die einen Bezug zur Zweitbeschwerdeführerin hatten, aufgebaut war. Von einem generellen Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung kann daher nicht gesprochen werden.
Die Möglichkeit sich nur im Verhinderungsfall vertreten zu lassen bzw. die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin bislang nie in Erwägung zog eine „externe“ Person für eine Vertretungshandlung heranzuziehen und sie sich am vorhanden, der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden Vertretungspool bediente, deutet nicht auf ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes Vertretungsrecht hin.
Schlussendlich ist diesbezüglich der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie anführt, dass ein generelles Vertretungsrecht zudem auch aufgrund der Tatsache ausscheidet, dass die Vertretung, wie unter Punkt 1.5. des Vertrages festgehalten, die Buchung der Kursteilnehmer durchführen hätte müssen und dies nur dann möglich wäre, wenn vorher eine entsprechende Einschulung erfolgt.
Es kann folglich nicht von dem Vorliegen eines die persönliche Abhängigkeit ausschließenden Vertretungsrechts ausgegangen werden.
3.2.4. Des Weiteren ist im Vertrag unter Punkt 3.2. angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen könne.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.
Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ro 2019/08/0003).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Die bloße Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin, die ihr von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Kurse abzulehnen bzw. ebenso bereits von ihr zugesagte Kurse abzusagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 08.03.2019, Ra 2019/08/0028).
Wie im Sachverhalt dargelegt, traf die Erstbeschwerdeführerin keine periodische Leistungspflicht, sondern war es ihr überlassen, bei einer Anfrage der Zweitbeschwerdeführerin für diese tätig zu werden oder nicht.
Außerdem hätte die Erstellung von Wochenplänen für alle bei der Zweitbeschwerdeführerin stattfindenden Kurse überhaupt keinen Sinn gemacht, wenn die Zweitbeschwerdeführerin nicht damit hätte rechnen können, dass die Yogalehrer die entsprechenden Termine auch tatsächlich durchführen.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.8. bereits ausführlich dargestellt, hat es eine solche Ablehnungsbefugnis vertraglich zwar gegeben, in der Praxis wurde das Ablehnungsrecht gänzlich anders gelebt. So konnte die Erstbeschwerdeführerin Termine nur unter Angabe von Gründen (wie beispielsweise zu geringe Teilnehmerzahl oder witterungsbedingter Überlegungen) ablehnen, ansonsten musste sie sich um eine Vertretung kümmern. Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass die übermittelten Termine nicht im alleinigen Belieben der Yogalehrer hätten abgelehnt werden können. Dies zeigt sich auch im Verhalten der Erstbeschwerdeführerin die sich beispielsweise bei der gänzlichen Absage eines Sommerkurses mit der Zweitbeschwerdeführerin abstimmte und dabei ihre Überlegungen für die Kursabsage als Begründung heranzog.
Das Recht der Erstbeschwerdeführerin bei Anfrage der Zweitbeschwerdeführerin für diese tätig zu werden oder nicht, schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH 25.04.2005, 2005/08/0137).
3.2.5. Ob im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ab, ob die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war. Die persönliche Abhängigkeit wird als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere, definiert. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für das Rechtsverhältnis der persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden die von der Erstbeschwerdeführerin gehaltenen Kurse in den seitens der Zweitbeschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten (beim Schwimmbad XXXX ) abgehalten, für welche die Erstbeschwerdeführerin keine gesonderte Miete entrichten musste. Zudem wurden in den Kursräumen die Betriebsmittel, wie Matten und Yogablöcke für die Kursteilnehmer von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, sodass in der Verwendung der eigenen Musikanlage und der persönlichen Yogamatte der Erstbeschwerdeführerin lediglich geringfügige Betriebsmittel gesehen werden können. Auch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, dass die meisten Kursteilnehmer aus hygienischen Gründen eine eigene Yogamatte mitbringen würden, ändert nichts an der erfolgten zur Verfügungsstellung dieser Betriebsmittel seitens der Zweitbeschwerdeführerin, unabhängig von deren tatsächlichen Nutzung. Schließlich war die Erstbeschwerdeführerin auch dadurch in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden, dass sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Kursteilnehmer im Softwareprogramm der Zweitbeschwerdeführerin zu registrieren hatte.
Auch hinsichtlich der Arbeitszeit war die Erstbeschwerdeführerin an die vorab mit der Zweitbeschwerdeführerin vereinbarten und in weiterer Folge auf der Homepage veröffentlichten Kurszeiten gebunden (vgl. zur Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit bei Sprachlehrern siehe VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142). Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin zunächst selbst die Zeiten und die Einheiten für ihre Kurse mitgestalten konnte, war sie jedoch in ihrer Gestaltungsmöglichkeit an gewisse Vorgaben gebunden. So gab etwa zunächst die Verfügbarkeit der Räume einen zeitlichen Rahmen vor. Darüber hinaus war die Erstbeschwerdeführerin im Falle von Terminverschiebungen dazu angehalten Rücksprache mit der Zweitbeschwerdeführerin zu halten. In der Natur der Sache liegt zudem auch, dass sich die Erstbeschwerdeführern an die ausgeschriebenen und in weiterer Folge für die Kursteilnehmer fixen Zeiten halten musste. Von einer vollständigen Freiheit hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit kann daher im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht ausgegangen werden. Aufgrund der angemieteten Räumlichkeiten und der fixen Termin war die Erstbeschwerdeführerin folglich zeitlich gebunden und konnte nicht flexibel davon abweichen. Durch diese Bindung an die räumlichen Gegebenheiten war die Erstbeschwerdeführerin im Ergebnis in ihren zeitlichen Dispositionen nicht frei und insofern ebenso in die Betriebsorganisation eingebunden.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis zudem im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) S