TE Bvwg Beschluss 2020/12/21 W101 2216011-1

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP9 litb
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W101 2216011-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 28.01.2019, Zl. 100 Jv 7140/18v-33a (003 Rev 17951/18a), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 10.10.2018 beim Bezirksgericht Innere Stadt (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz beantragte die XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer als deren Rechtsanwalt, die Einverleibung von Pfandrechten im Höchstbetrag von € 10.400.000,00 und im Höchstbetrag von € 21.320.000,00 zu Gunsten der XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 3166 KG 01107 XXXX .

Mit Beschluss des BG vom 11.10.2018, TZ 9649/2018, war die Einverleibung dieser Pfandrechte antragsgemäß bewilligt und die Eintragungen vollzogen worden.

2. Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 12.10.2018 war der XXXX GmbH und der XXXX hinsichtlich des eingetragenen Pfandrechtes im Höchstbetrag von 10.400.000,00 die Eintragungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 124.800,00 und hinsichtlich des eingetragenen Pfandrechtes im Höchstbetrag von 21.320.000,00 die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 255.840,00 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben worden.

3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) am 25.10.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 010 TZ 9649/2018 – VNR 2, mit welchem sie die XXXX GmbH und die XXXX zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 124.800,00 (Bemessungsgrundlage: 10.400.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 124.808,00, verpflichtete. Gleichzeitig erließ sie einen weiteren Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 010 TZ 9649/2018 – VNR 3, mit welchem sie die XXXX GmbH und die XXXX zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 255.840,00 (Bemessungsgrundlage: € 21.320.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 255.848,00, zur ungeteilten Hand verpflichtete.

4. Am 31.10.2018 waren Teilzahlungen iHv € 96.000,00 und € 196.000,00 (insgesamt iHv € 292.800,00) geleistet worden.

5. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war am 06.11.2018 fristgerecht eine Vorstellung erhoben worden.

6. Mit Bescheid vom 28.01.2019, Zl. 100 Jv 7140/18v-33a (003 Rev 17951/18a), wies die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) einerseits darauf hin, dass die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 25.10.2018 gemäß § 7 Abs. 2 GEG ex lege außer Kraft getreten seien, und verpflichtete andererseits die XXXX GmbH und die XXXX zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 124.800,00 (Bemessungsgrundlage: € 10.400.000,00) und einer weiteren Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 255.840,00 (Bemessungsgrundlage: € 21.320.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, abzüglich eines bereits entrichteten Betrages von € 292.800,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 87.848,00 zur ungeteilten Hand.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b GGG werde gemäß § 2 Z 4 GGG durch Vornahme der Eintragung in das Grundbuch ausgelöst. Für die Eintragung der Pfandrechte im Wert von € 10.400.000,00 sowie von € 21.320.000,00 bestehe daher eine Gesamtgebührenschuld nach TP 9 lit. b Z 4 iHv € 380.640,00. Da am 31.10.2017 eine Teilzahlung iHv € 292.800,00 geleistet worden sei, ergebe sich zusammen mit der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 eine restliche offene Gebührenschuld von € 87.848,00.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am 25.02.2019 eingelangte Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen: Der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers sei bei der Eintragung der gegenständlichen Pfandrechte ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, indem zwei unrichtige (höhere) Beträge – jener der Pfandrechtsurkunde und nicht jener des jeweiligen Treuhandauftrags) für den in Rede stehenden Grundbuchsantrag herangezogen worden seien. Der wahre Wert der Pfandrechte habe sohin € 8.000.000,00 und € 16.000.000,00 betragen und sei eine Berechnung der Eintragungsgebühr auf Basis dieser Bemessungsgrundlage erforderlich, sodass die nunmehrige Vorschreibung um € 87.840,00 überhöht und zu Unrecht erfolgt sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Schriftsatz 11.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Verfahren wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2019 die XXXX GmbH und die XXXX zur Zahlung eines Betrages iHv insgesamt € 87.848,00 verpflichtet und sind damit als Bescheidadressaten die Parteien dieses Verwaltungsverfahrens.

Der o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nur zugestellt, da dieser im Verfahren als Rechtsvertreter der XXXX GmbH aufgetreten ist.

Die Beschwerde wurde von Rechtsanwalt XXXX im eigenen Namen als Beschwerdeführer gestellt.

Als maßgeblich wird daher festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteistellung und folglich keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung dieser Beschwerde zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2019.

Laut aktuellem Firmenbuchauszug vom 16.12.2020 ist der Beschwerdeführer kein handelsrechtlich befugter Geschäftsführer der XXXX GmbH, welche aber Partei des gegenständlichen Verfahrens ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zur Beschwerdeerhebung ist nur derjenige legitimiert, an den der Bescheid ergangen ist und demgegenüber er wirkt (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2004/16/0164).

Wie oben festgestellt, sind die XXXX GmbH und die XXXX die Adressaten des angefochtenen Bescheides bzw. Parteien des gegenständlichen Verfahrens.

Der angefochtene Bescheid richtet sich – wie sich aus dessen Spruch ergibt – nicht an den Beschwerdeführer, da er nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens ist.

Da der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergangen ist, kommt diesem keine Beschwerdelegitimation zu (VwGH 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3, S. 5).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Gerichtsgebühren Parteistellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2216011.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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