TE Bvwg Beschluss 2020/12/22 W229 2237047-1

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AlVG §22
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W229 2237047-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Maria XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 30.07.2020, GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2020, GZ XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.07.2020, GZ XXXX , hat das AMS Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22.07.2020 gem. § 22 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG keine Folge gegeben.

2. Die rechtszeitig eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2020 abgewiesen.

3. Aufgrund eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Am 01.12.2020 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass laut der Rechtberatung durch die Arbeiterkammer die Beschwerde und der Vorlageantrag ausdrücklich zurückgezogen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom 29.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.12.2020, wurde von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass der Vorlageantrag und die Beschwerde zurückgezogen werden (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde (und des Vorlageantrages) ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2237047.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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