Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W136 2237192-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.10.2020, Zl. P1518715/3-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.10.2020 wurde der Antrag des XXXX auf Wohnkostenbeihilfe (im Folgenden Beschwerdeführer) abgewiesen.
2. Mit E-Mail vom 13.11.2020 ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers, Frau Petra XXXX , um nochmalige Prüfung des Sachverhalts für den Erhalt der Wohnkostenbeihilfe.
Mit Antwortschreiben des Heerespersonalamtes vom 16.11.2020 wurde Frau XXXX mitgeteilt, dass Ihrem Ersuchen nicht stattgegeben werden kann, da Sie nicht Partei des Verfahrens ist. In dieser E-Mail wurde sie auf die Möglichkeit einer Beschwerde, welche von ihrem Sohn eigenhändig unterschrieben innerhalb der Beschwerdefrist bis 17.11.2020 eingebracht werden muss, hingewiesen.
Mit E-Mail vom 17.11.2020, als Absender scheint wieder die E-Mailadresse der Mutter auf, wurde vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, welche jedoch keine eigenhändige Unterschrift aufweist.
2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verfahrensakt am 14.11.2020 zur Entscheidung vor.
3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 01.12.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 03.12.2020, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Am 28.12.2020 kam dieser Mängelbehebungsauftrag als unbehoben retour, der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift aufweist und von der E-Mail-Adresse der Mutter des Beschwerdeführers abgesendet wurde, welche bereits zuvor die belangte Behörde um nochmalige Überprüfung des Bescheides ihres Sohnes ersucht hat.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Absatz 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.
Da die Beschwerde ohne eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers jedoch per E-Mail von der Adresse seiner Mutter übermittelt wurde, bestanden berechtigte Zweifel an der Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens, zumal die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer vorheriger Eingaben von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine allfällige Beschwerde ihres Sohnes dessen eigenhändige Unterschrift zu enthalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF daher zu Recht auf, zum Nachweis der Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens binnen angemessener Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Dieser Aufforderung ist der BF binnen der ihm eingeräumten Frist nachgekommen, da er den Mängelbehebungsauftrag nicht behoben hat.
Die mangelhafte Eingabe (fehlende Unterschrift) wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging.
Die Beschwerde gilt daher gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Identität Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2237192.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021