TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/28 B302/94

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein vom 28.09.89 mit E v 14.06.95, V21/95.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 16.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Dezember 1993 hatte die Kärntner Landesregierung die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Arnoldstein vom 21. Juni 1993 abgewiesen, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Baubewilligung für die Änderung eines bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juli 1989 bewilligten Umbaues einer Tankstellenanlage auf dem Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern, welches die Widmung "Bauland-Wohngebiet" aufweist, wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, eine "Äußerung zur Beschwerde" werde im Rahmen eines allfälligen Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens erstattet werden.

4. Die Marktgemeinde Arnoldstein hat die die Erlassung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt; eine Äußerung wurde nicht erstattet.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 28. September 1989, mit der ein Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Arnoldstein erlassen wurde (genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 5. April 1990), soweit für das Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt wird, ein. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 1995, V21/95, hob der Gerichtshof diese Verordnung im bezeichneten Umfang als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist

gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.750,-- enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B302.1994

Dokumentnummer

JFT_10049372_94B00302_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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