TE Bvwg Beschluss 2021/1/5 W195 2237067-1

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Veröffentlicht am 05.01.2021
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Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §14
GebAG §29
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2237067-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 08.06.2020 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 149,70 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

2. Am 14.10.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 08.06.2020, XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

44 km à € 0,42

18,48

Aufenthaltskosten gemäß § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 7:00 Uhr angetreten und um 13:45 Uhr beendet.

4,00

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40

24,80

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

153,68

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

153,70

3. In Bezug auf die vom Antragsteller verzeichneten Verpflegungskosten für ein Frühstück in Höhe von € 4,00 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Mehraufwand für das Frühstück erst vergütet werden könne, wenn die (An-)Reise vor 7:00 Uhr antreten werden musste, sich jedoch aufgrund des Verhandlungsbeginns um 8:15 Uhr und der Wegzeit vom Ladungs- zum Verhandlungsort keine Hinweise dafür ergeben, dass eine Anreise vor 7:00 Uhr erforderlich gewesen sei.

4. Das Schreiben vom 27.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2020 hinterlegt.

5. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.05.2020, XXXX , zu der für den 08.06.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.06.2020, XXXX , hat diese um 8:15 Uhr begonnen und der Antragsteller in der Zeit von 8:15 Uhr bis 10:13 Uhr als Dolmetscher im Rahmen dieser Verhandlung fungiert.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 08.06.2020 und die Niederschrift derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 14.10.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (§§ 29 iVm 14 GebAG):

Gemäß §§ 29 iVm 14 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn er die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste.

Laut Niederschrift der Verhandlung vom 08.06.2020, XXXX , hat die Verhandlung um 8:15 Uhr begonnen und hat der Antragsteller in der Zeit von 8:15 Uhr bis 10:13 Uhr als Dolmetscher an dieser Verhandlung teilgenommen.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller selbst in seiner Honorarnote vom 14.10.2020 angibt, die Reise um 07:00 Uhr angetreten und um 13:45 Uhr beendet zu haben, beträgt die Weg- bzw. Anreisezeit vom Ladungsort des Antragstellers in
XXXX , XXXX , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) auch unter Berücksichtigung eines großzügigen Zeitpolsters von 20 Minuten maximal 50 Minuten.

Um ein pünktliches Erscheinen zum Verhandlungstermin am 08.06.2020 um 8:15 Uhr zu gewährleisten, war daher eine Anreise vor 7:00 Uhr jedenfalls nicht erforderlich, sodass auch der Mehraufwand für das Frühstück iSd § 14 Abs. 1 Z 1 GebAG nicht vergütet werden kann.


Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels
RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 02.12.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 02.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 nicht reagiert bzw. eine korrigierte Honorarnote eingebracht.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

44 km à € 0,42

18,48

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40

24,80

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

149,68

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

149,70

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 149,70 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Teilstattgebung Verpflegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237067.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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