Entscheidungsdatum
14.01.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G305 2143897-2/19E
G305 2158753-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS über den Antrag von 1.) des XXXX , geboren am XXXX und 2.) der XXXX , geboren XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2020, Zlen. G305 2143897-2/13E, G305 2158753-2/7E, erhobenen Revision vom 13.01.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:
„Der Revision ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und den Revisionswerbern durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.
Dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung berechtigt ist, ergibt sich daraus, dass die Ausweisung für die Revisionswerber nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch nicht wiedergutzumachenden Nachteil bereiten würden. Die Revisionswerber müssten ausreisen und sich in ein Land begeben, in dem sie durch Kriegsgegner bedroht wurden.
Bei einer getrennt durchgeführten Ausreise müssten die Revisionswerber darüber hinaus für diese lange Zeit getrennt von Familie in einer ihnen feindselig gegenüberstehenden Umgebung verbringen und die Entscheidung des VwGH abwarten. Damit wäre selbst dann, wenn die Revisionswerber vor dem VwGH Recht bekommen, der Rechtsschutz vereitelt, da die oa. Nachteile nicht wieder gutzumachen wären, wodurch eben die Rechtschutzfunktion der Revision an den VwGH nicht gegeben wäre.
Dem gegenständlichen Antrag stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal sich aus dem Verhalten der Revisionswerber (angehender XXXX und XXXX ) keine unmittelbare Gefahr oder Bedrohung ergibt. Gerade das Gegenteil ist der Fall, so werden beide Revisionswerber in der aktuellen humanitären Krise in ihren Berufen benötigt. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Revision an den VwGH vereitelt.“
Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht führen die Revisionswerber in ihrer zum 13.01.2021 datierten a.o. Revision aus, dass ihnen die Abschiebung einen unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bereiten würde. Bei einer getrennt durchgeführten Ausreise müssten die Revisionswerber darüber hinaus für diese lange Zeit getrennt von Familie in einer ihnen feindselig gegenüberstehenden Umgebung verbringen und die Entscheidung des VwGH abwarten. Damit wäre selbst dann, wenn die Revisionswerber vor dem VwGH Recht bekämen, der Rechtsschutz vereitelt, da die oa. Nachteile nicht wiedergutzumachen wären, wodurch eben die Rechtschutzfunktion der Revision an den VwGH nicht gegeben wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2158753.2.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021