TE Bvwg Beschluss 2021/1/18 G307 2234210-1

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Entscheidungsdatum

18.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch


G307 2234210-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführtem, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 10.07.2020 zugestellten – eine Rechtmittelbelehrung in bulgarischer Sprache aufweisenden – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dieser BF gemäß 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und ihm gemäß § 70 Abs.3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Mit per E-Mail am 16.08.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.

Darin wurde ausgeführt, dass der BF den besagten Bescheid am 18.07.2020 in seinem „Postfach“ ohne Rückschein und ohne Zustellnachweis vorgefunden habe und sich die Entscheidung der belangten Behörde als unionsrechtswidrig erweise.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am 18.08.2020 vorgelegt und langten am 20.08.2020 ein.

4. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 23.09.2020 wurde der BF aufgefordert, zur verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen.

Da der BF seit 31.07.2020 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügte, jedoch laut WKO-Firmenregister eine Firmenadresse aufwies, wurde ein Versuch unternommen, den besagten verfahrensleitenden Beschluss dem BF an besagte Firmenadresse, XXXX , zuzustellen. Dieser Beschluss wurde am 01.09.2020 nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt und vom BF letztlich nicht behoben.

5. Da eine alternative Zustelladresse nicht ausgeforscht werden konnte, wurde der besagte Beschluss dem BF letzten Endes am 17.11.2020 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustG zugestellt.

6. Am 23.12.2020 erging per email an die dem BVwG bekannte Adresse des BF, nämlich XXXX die Aufforderung, binnen 7 Tagen eine Abgabestelle bekanntzugeben.

7. Schließlich wurde ein letzter Versuch unternommen, den Verspätungsvorhalt dem BF mittels Schreiben vom 11.01.2021 an dessen aktueller Firmenanschrift in XXXX zuzustellen. Dieses Schreiben wurde dem beschließenden Gericht von der Post ungeöffnet rückübermittelt.

Der BF brachte bisher zu all diesen Aufforderungen keine Stellungnahme beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der – eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und bulgarischer Sprache aufweisende – im Spruch genannte Bescheid des BFA, wurde nach erfolgtem Zustellversuch durch ein Postorgan am 10.07.2020 an der damals aufrechten Meldeadresse des BF, XXXX , bei einer Postfiliale hinterlegt und zur Abholung ab dem selbigen Tag bereitgehalten. Der BF wurde durch eine in die Abgabeneinrichtung abgelegte Benachrichtigung über die Zustellung durch Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend war.

1.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vertreten.

1.4. Der BF weist seit 31.07.2020 keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf und hat eine neue Abgabestelle nicht bekannt gegeben.

1.5. Der BF wurde durch das BVwG mit am 17.11.2020 dem BF durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestelltem verfahrensleitenden Beschluss, GZ.: G307 223421-1/2Z, vom 23.09.2020, über die offensichtliche Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der BF hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

1.6. Am 23.12.2020 erging an den BF eine email, eine Abgabestelle bekanntzugeben, ein weiterer Verspätungsvorhalt wurde ihm an seine Firmenadresse in der XXXX übermittelt. Auf all diese Aufforderungen hin antwortete der BF nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Einem im Akt einliegenden Rückschein (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: hinsichtlich einem solchen zukommendem Beweiswert einer Urkunde) kann der erfolgte Zustellversuch am 10.07.2020 an der damals aufrechten Meldeadresse des BF, die Hinterlegung und Bereithaltung des angefochtenen Bescheides zur Abholung ab dem 10.07.2020 sowie die erfolgte Einlegung einer entsprechenden Verständigung in die Abgabeeinrichtung des BF, entnommen werden (siehe AS 93).

Die damals aufrechte Meldeadresse des BF im Zeitpunkt der Zustellung beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der BF war zum Zustellzeitpunkt an der oben genannten Adresse aufrecht gemeldet und hat er bis dato auch nichts Gegenteiliges behauptet.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BFs ei zum Zustellzeitpunkt von der Abgabestelle abwesend gewesen, beruht auf dem Umstand der Nichtbehauptung einer allfälligen Abwesenheit durch den BF.

Auch das Bestehen einer Vertretungsvollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung wurde vom BF nicht behauptet und liegen auch keine das Bestehen einer Vollmacht im besagten Zeitpunkt belegenden Unterlagen vor.

Das Fehlen einer Meldeadresse seit 31.07.2020 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und beruht die Firmenmeldung sowie die Inhaberschaft des BF an der besagten Firma auf einer Abfrage des WKO-Firmenregisters sowie des Gewerbeinformationssystem Austria (siehe AS 53f).

Einer Ausfertigung des oben zitierten verfahrensleitenden Beschlusses kann die Benachrichtigung des BF über die Verspätung seiner Beschwerde sowie die Aufforderung, hiezu Stellung zu beziehen, entnommen werden. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch ergibt sich aus deren schriftlichen Beurkundung vom 17.11.2020.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe einer Abgabestelle sowie die versuchte Zustellung des abschließenden Verspätungsvorhaltes an die unter Punkt I.1.6. angeführte Adresse sind den dahingehend im Akt einliegenden Schreiben (Oz 2 und Oz 3) zu entnehmen.

Letztlich ist bis dato weder eine Stellungnahme noch eine Benachrichtigung über einer Änderung der Abgabestelle durch den BF beim BVwG eingegangen.

2.2.2. Der BF brachte vor, dass er den besagten Bescheid in seinem „Postfach“ am 18.07.2020 vorgefunden und keine Benachrichtigung über die Hinterlegung oder Zustellung erhalten habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beweis, eine Zustellung sei durch Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vorschriftsmäßig – mit Benachrichtigung – erfolgt, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wurde. Zwar ist ein Gegenbeweis zulässig, jedoch die bloße Behauptung des BF, er habe von der Post keine Verständigung erhalten und sei der Bescheid am 18.07.2020 in seinem „Postfach“ gelegen, nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung substantiiert zu widerlegen.

Ferner ist es für die Wirksamkeit der Zustellung auch ohne Belang, ob dem BF die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie das E vom 27. Mai 1999, 98/11/0178). (siehe dazu VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.1.1. Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Der mit „Zustellnachweis“ betitelte § 22 ZustG lautet:

„§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet:

„§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZustG lautet:

„§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.1.2. Am 10.07.2020 wurde ein Zustellversuch des im Spruch genannten Bescheides des BFA durch ein Postorgan an die damals aufrechte Meldeadresse des BF vorgenommen und der besagte Bescheid letztlich beim nächstgelegenen Postamt zur Abholung beginnend mit 10.07.2020 hinterlegt. Eine diesbezügliche Verständigung wurde an der Abgabestelle hinterlassen.

In Ermangelung der Bescheinigung einer Abwesenheit des BF von der Abgabestelle wurde der besagte Bescheid dem BF sohin mängelfrei gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG am 10.07.2020 zugestellt (vgl VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: wonach es für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang sei, ob die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht).

Ausgehend davon, dass der bekämpfte Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG am Freitag, den 10.07.2020 begonnen und mit Ablauf des Freitags, des 07.08.2020, geendet. Die vom BF an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 16.08.2020 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.

Der BF wurde über die Verspätung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Trotz Ausschöpfung aller Versuche, dem BF eine Stellungnahme zur verspäteten Rechtsmittelerhebung abzugewinnen, lange eine solche bis dato nicht beim BVwG ein.

3.1.3. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem – gegenständlich jedoch nicht eingebrachten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2234210.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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