TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/20 G311 2196401-1

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Entscheidungsdatum

20.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67

Spruch


G311 2196401-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch Rechtsanwaltsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020, betreffend Aufenthaltsverbot zu Recht:

A)       

I.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgrund der, den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, hebephrenen Schizophrenie und der dadurch vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt am 27.04.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.05.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben oder allenfalls angemessen herabsetzen; in eventu ihm einen Durchsetzungsaufschub in angemessener Dauer erteilen sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide. Laut dem Sachverständigengutachten handle es sich dabei um eine hebephrene Schizophrenie und verunmögliche diese Erkrankung dem Beschwerdeführer zwischen richtig und falsch zu unterscheiden oder auch nur rudimentär der sozialen Erwartungshaltung zu entsprechen bzw. sich an normativen Grundsätzen auszurichten. Es sei richtig, dass es seitens des Beschwerdeführers bedingt durch diese Erkrankung zu gewalttätigenÜbergriffen gekommen sei, die in Zukunft jedenfalls hintangehalten werden müssten. Das Bundesamt habe jedoch nicht geprüft, inwiefern eine Therapiemöglichkeit durch Medikamente oder eine Verhaltenstherapie bestünde und ob es dem Beschwerdeführer unter einer solchen Therapie möglich wäre ein Leben mit seiner Familie zu führen, ohne diese oder fremde Personen zu gefährden. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Vater bereits am Körper verletzt habe, sei dieser gewillt, sich um seinen Sohn zu kümmern. Es gehe aus dem Akt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer krankheits- und behandlungsuneinsichtig wäre. Aufgrund der gutachterlich attestierten Unzurechnungsfähigkeit, könne dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden, ebenso wenig, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiert hätte. Der Beschwerdeführer sei über den Vater krankenversichert und kümmere sich dieser entsprechend um seine Behandlung. Die Eltern seien geschieden, die Mutter lebe in Kroatien und könne sich nicht wie der Vater um den Sohn kümmern. Sie sei damit überfordert. Dem Beschwerdeführer sei weiters die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da er im Falle seiner Rückführung nach Kroatien mit seiner schweren psychiatrischen Erkrankung völlig auf sich gestellt wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 25.05.2018 ein.

Mit Beschwerdenachreichung des Bundesamtes vom 07.01.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 03.01.2020 übermittelt, welchem wiederum ein Schreiben der kroatischen Behörden vom 27.11.2019 beigefügt war, woraus laut Übersetzung hervorgeht, dass die kroatischen Behörden zwecks Vollstreckung der gegenüber dem Beschwerdeführer in Österreich verhängten Maßnahmen in Kroatien in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot um Übermittlung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2020 eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, sein Vater als Zeuge sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbokroatisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.

Ebenso am 05.03.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafaktes, welcher am 11.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In den Strafakt wurde Einsicht genommen, relevante Unterlagen, darunter ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.10.2017, wonach der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie, damit einer Geisteskrankheit im Sinne des § 11 StGB leidet und aus psychiatrischer Sicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt habe, kopiert und der Strafakt sodann dem Landesgericht am 09.04.2020 rückübermittelt.

Am 28.05.2020 sowie am 15.06.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jeweils Urkundenvorlagen ein, mit welchen diverse medizinische Befunde sowie insbesondere eine forensische Stellungnahme zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 152 StVG iVm §25 Abs. 3 StGB vom 27.12.2019, wonach aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers eine gefährlichkeitsprognostische Einschätzung nicht möglich sei und bisher aufgrund des instabilen psychopathologischen Zustandes keine Vollzugslockerung habe stattfinden können. Die einweisungsrelevante Gefährlichkeit könne noch nicht als abgebaut betrachtet werden, sodass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug aktuell nicht befürwortet werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 wurden die Parteien über die beabsichtigte Bestellung einer Sachverständigen aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie informiert und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen bzw. Einwände glaubhaft zu machen.

Es wurden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Prim. Dr. XXXX als Sachverständige aus dem Gebiet Psychiatrie bestellt.

Das Sachverständigengutachten vom 27.09.2020 langte am 28.09.2020 beim Bundeverwaltungsgericht ein.

Daraus ergibt sich:

„GUTACHTEN

In Beantwortung der gestellten Fragen ist auszuführen, dass es sich bei der Erkrankung des Herrn O. um eine eigengesetzlich aufgetretene, in seinem Fall wohl auch genetisch zu weiten Teilen prädisponierte handelt (massive Belastung mit Schizophrenie-Erkrankung von Seiten der Mutter). Herr. O. erkrankte 2015 an der hebephrenen Form der Schizophrenie. Typische Merkmale dieser Erkrankung, die für ihre unvorteilhaften Verläufe bekannt ist und üblicherweise sehr rasch in eine völlige Verflachung der Persönlichkeit mit weitreichendem Verlust aller bis dato akquirierten Fähigkeiten, emotionaler Gleichgültigkeit und auch kognitivem Abbau führt (ein Zustand, der von Bleuler als „Dementia praecox“ beschrieben wurde), sind ihr rasches Fortschreiten und die dramatische Verschlechterung, die die Erkrankten ihrer vorbestehenden Persönlichkeit praktisch gänzlich beraubt. Die Bedürfnisse konzentrieren sich in der Regel auf einige wenige basale wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme oder Schlaf, vorbestehende Beziehungen verlieren an Bedeutung, indem die emotionale Verbundenheit abnimmt bzw. bei affektiver Verflachung nicht mehr empfunden werden kann.

Im Fall des Herrn O., der während der Verhandlung wie beschrieben laufend die körperliche Nähe seines Vaters suchte (Hände halten), ist davon auszugehen, dass dieses Verhalten weit eher durch Habituierung, d.h. Gewöhnung an eine bestimmte Person als durch eine gefühlte emotionale Verbindung bewirkt wird, zumindest wurde in der JA XXXX auch anlässlich der letzten eigenen Untersuchung im Juni 2020 kein von Herrn O. selbst artikuliertes Bedürfnis nach Kontaktaufnahme mit dem Vater berichtet, die Kommunikation war nur in Zweiwortsätzen möglich, Herr O. wirkte in sich versunken bzw. angespannt und ängstlich, ein Blickkontakt war nur teilweise möglich.

Die Erkrankung nimmt, wie schon ausgeführt, ihren eigengesetzlichen Verlauf, der durch externe Faktoren nicht wesentlich im Negativen beeinflusst werden kann, allerdings auch durch eine adäquate medikamentöse Behandlung nicht positiver gestaltet werden kann. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Symptomatik bei Herrn O. laufend noch weiter verschlechtern wird und dass es innerhalb relativ kurzer Zeit zu einer völligen Interesse- und Antriebslosigkeit bzw. auch Kontaktarmut und Desinteresse an zwischenmenschlichen Beziehungen kommen wird, wobei das Interesse an den Besuchskontakten durch den Vater schon jetzt nicht als massiv geschildert wird.

Mit einer Verschlechterung der Symptomatik ist bei Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nicht zu rechnen. Da es sich beim Verlauf der Erkrankung um einen eigengesetzlich biologischen handelt, ist eine Einflussnahme auf diesen Verlauf durch Besuche des Vaters auszuschließen.

Eine völlige Genesung des Herrn O. ist bei einer primär chronischen und primär destruktiv verlaufenden Erkrankung nicht möglich.“

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.10.2020 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie dem Bundesamt das Sachverständigengutachten vom 27.09.2020 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht weder seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch seitens des Bundesamtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 15.01.2021; darüber hinaus unstrittig).

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist. Er weist in Österreich im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.01.2021):

-        09.07.2013-26.09.2013  Nebenwohnsitz

-        17.07.2014-18.09.2014  Nebenwohnsitz

-        27.07.2015-08.09.2016  Nebenwohnsitz

-        29.11.2016-15.12.2016  Nebenwohnsitz

-        15.12.2016-laufend   Hauptwohnsitz

-        05.10.2017-13.06.2018  Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        13.06.2018-laufend   Nebenwohnsitz Forensisches Zentrum

Er verfügt seit 13.12.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.01.2021). Der Beschwerdeführer ist bis dato keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht in Österreich versichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.01.2021).

Zumindest ab Dezember 2016 lebte der Beschwerdeführer bei seinem seit dem Jahr 1990 in Österreich im Baugewerbe arbeitenden Vater, ebenfalls einem kroatischen Staatsangehörigen (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 3 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2018, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie, beruht, begangenen Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Einweisung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie, vier Polizeibeamte, die im Begriff standen, ihn nach dem Unterbringungsgesetz einer Amtsärztin vorzuführen und zu diesem Zwecke festzunehmen, mit Gewalt, indem er mit Armen und Beinen auf die Beamten einschlug, mit beiden Füßen den Beamten GrInsp W.L. trat, sodass dieser gegen einen Kleiderschrank geschleudert wurde, sich unter heftigster körperlicher Gegenwehr drehte und auf der rechten Schulter von BezInsp J.K. zu liegen kam und in weiterer Folge mit voller Wucht versuchte, gegen die Beamten zu treten, an einer Amtshandlung zu hindern versuchte und er im Zuge dieser Tat Köperverletzungen an Beamten während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten beging. GrInsp W.L. erlitt dabei eine Rippenprellung sowie ein Hämatom an der linken Beckenschaufel, BezInsp J.K. erlitt dabei eine Luxation der rechten Schulter. Da zu befürchten sei, dass der Betroffene sonst unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, werde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsverbrecher eingewiesen (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, AS 57 ff).

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, der in Kroatien aufgewachsene Beschwerdeführer sei bislang unbescholten und zuletzt, nachdem er in Kroatien die Schule besucht habe, ohne Beschäftigung gewesen. Eine Lehre zum Installateur habe er krankheitsbedingt abbrechen müssen. Er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen und habe weder Schulden noch Sorgepflichten. Vor der vorläufigen Anhaltung habe er beim Vater gelebt, der von der Mutter geschieden sei. Zumindest seit dem Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer in Kroatien und in Österreich immer wieder in psychiatrischen Abteilungen in stationärer Behandlung gewesen. Im Jahr 2017 habe er 75 Tage in stationärer Behandlung in Österreich verbracht und sei nach seiner Entlassung in eine Sonderkrankenanstalt in Kroatien eingeliefert worden. Er leide laut Sachverständigengutachten an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) wodurch äußerst rasch eine Minussymptomatik mit Affektverflachung auftrete, der Affekt generell nicht mehr einfühlbar sei, die Denkstörungen laufend zunehmen würden, Halluzinationen beobachtbar aber nicht mehr hervorstechendes Merkmal seien, wobei die Affekt- und Denkstörungen im Vordergrund stünden. Antrieb und Zielstrebigkeit würden verloren gehen, eine Ziel- und Planlosigkeit sei charakteristisch und das Verhalten insgesamt erratisch. Diese Krankheit verunmögliche es dem Beschwerdeführer zwischen richtig und falsch zu unterscheiden oder sein Verhalten auch nur rudimentär an der sozialen Erwartungshaltung bzw. an normativen Grundsätzen auszurichten. Aufgrund des sich massiv verschlechternden Zustandes des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund dessen, dass es vor dem XXXX .2017 bereits vermehrt zu Gewalttätigkeiten gegenüber dem Vater gekommen sei, indem er diesen des Öfteren mit der Faust ins Gesicht oder den Bauch schlug, wodurch dieser beispielsweise aus der Nase geblutet habe, und er seinen Vater in der Woche vor dem XXXX .2017 bereits zwei Mal gewürgt hatte und die Situation am XXXX .2017 neuerlich eskaliert sei, habe der Vater die Rettung verständigt unter dem Hinweis, der Beschwerdeführer würde „komplett durchdrehen und in der Wohnung randalieren“. Von der Rettung sei in weiterer Folge die Polizei von der beabsichtigten Einweisung informiert und um Unterstützung ersucht worden. Im Zuge dessen sei es zu den grundsätzlich strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt am XXXX nicht diskretions- und dispositionsfähig gewesen, habe aber die Absicht gehabt, die Beamten durch Anwendung von Gewalt zur Abstandnahme von der Vorführung zur Amtsärztin zu nötigen und dabei billigend in Kauf genommen, dass diese dabei verletzt würden. Der Beschwerdeführer vereine sämtliche relevante prognostische Parameter in negativer Form, beginnend mit früher Gewaltanwendung, geringem Alter bei der ersten Gewalttat, instabilen Beziehungen, Problemen in der Tagesstruktur, einer gravierenden seelischen Erkrankung, einem völligen Mangel an Krankheitseinsicht, einer aktiven und äußerst weitreichenden Symptomatik, einer immer wieder dokumentierten, ebenfalls sehr eindrücklichen Impulsivität, einem fehlenden Behandlungserfolg und einer völligen Unfähigkeit an einer Verbesserung seines Zustandes auch nur im geringfügigen Ausmaß mitzuwirken. Die zu befürchtenden weiteren schweren Körperverletzungen bis hin zu Vorsatztaten mit Todesfolge und anderen gleichartigen mit Strafe bedrohten Handlungen seien § 21 Abs. 1 StGB entsprechende Prognosetaten mit schweren Folgen, sodass die Voraussetzungen für eine Einweisung vorlägen. Eine bedingte Nachsicht gemäß § 45 StGB komme nicht in Betracht, da es selbst während der vorläufigen Anhaltung bzw. im Maßnahmenvollzug nur schwer möglich sei, seine Gefährlichkeit einzugrenzen und die Behandlung noch keine Veränderung gebracht habe (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, AS 57 ff).

Aufgrund des zitierten Urteile des Landesgerichtes wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Bereits in Kroatien traten beim Beschwerdeführer somit im zweiten Berufsschuljahr 2015/2016 psychiatrische Probleme auf. Die Eltern des Beschwerdeführers ließen den Sohn erst ambulant, dann stationär in Kroatien psychiatrisch behandeln. Mütterlicherseits ist der Beschwerdeführer genetisch hinsichtlich psychiatrischer Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises vorbelastet. So leidet etwa auch die Mutter, von der der Vater inzwischen geschieden ist, an psychischen Problemen sowie auch deren Brüder. Zur Mutter und zu den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers in Kroatien besteht überhaupt kein Kontakt. Neben dem Vater besucht in lediglich eine Cousine zweiten Grades im Maßnahmenvollzug (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 3 ff).

Aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Ergänzungs-Gutachten der Sachverständigen aus dem Fach Psychiatrie vom 27.09.2020 ergibt sich:

„GUTACHTEN

In Beantwortung der gestellten Fragen ist auszuführen, dass es sich bei der Erkrankung des Herrn O. um eine eigengesetzlich aufgetretene, in seinem Fall wohl auch genetisch zu weiten Teilen prädisponierte handelt (massive Belastung mit Schizophrenie-Erkrankung von Seiten der Mutter). Herr. O. erkrankte 2015 an der hebephrenen Form der Schizophrenie. Typische Merkmale dieser Erkrankung, die für ihre unvorteilhaften Verläufe bekannt ist und üblicherweise sehr rasch in eine völlige Verflachung der Persönlichkeit mit weitreichendem Verlust aller bis dato akquirierten Fähigkeiten, emotionaler Gleichgültigkeit und auch kognitivem Abbau führt (ein Zustand, der von Bleuler als „Dementia praecox“ beschrieben wurde), sind ihr rasches Fortschreiten und die dramatische Verschlechterung, die die Erkrankten ihrer vorbestehenden Persönlichkeit praktisch gänzlich beraubt. Die Bedürfnisse konzentrieren sich in der Regel auf einige wenige basale wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme oder Schlaf, vorbestehende Beziehungen verlieren an Bedeutung, indem die emotionale Verbundenheit abnimmt bzw. bei affektiver Verflachung nicht mehr empfunden werden kann.

Im Fall des Herrn O., der während der Verhandlung wie beschrieben laufend die körperliche Nähe seines Vaters suchte (Hände halten), ist davon auszugehen, dass dieses Verhalten weit eher durch Habituierung, d.h. Gewöhnung an eine bestimmte Person als durch eine gefühlte emotionale Verbindung bewirkt wird, zumindest wurde in der JA XXXX auch anlässlich der letzten eigenen Untersuchung im Juni 2020 kein von Herrn O. selbst artikuliertes Bedürfnis nach Kontaktaufnahme mit dem Vater berichtet, die Kommunikation war nur in Zweiwortsätzen möglich, Herr O. wirkte in sich versunken bzw. angespannt und ängstlich, ein Blickkontakt war nur teilweise möglich.

Die Erkrankung nimmt, wie schon ausgeführt, ihren eigengesetzlichen Verlauf, der durch externe Faktoren nicht wesentlich im Negativen beeinflusst werden kann, allerdings auch durch eine adäquate medikamentöse Behandlung nicht positiver gestaltet werden kann. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Symptomatik bei Herrn O. laufend noch weiter verschlechtern wird und dass es innerhalb relativ kurzer Zeit zu einer völligen Interesse- und Antriebslosigkeit bzw. auch Kontaktarmut und Desinteresse an zwischenmenschlichen Beziehungen kommen wird, wobei das Interesse an den Besuchskontakten durch den Vater schon jetzt nicht als massiv geschildert wird.

Mit einer Verschlechterung der Symptomatik ist bei Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nicht zu rechnen. Da es sich beim Verlauf der Erkrankung um einen eigengesetzlich biologischen handelt, ist eine Einflussnahme auf diesen Verlauf durch Besuche des Vaters auszuschließen.

Eine völlige Genesung des Herrn O. ist bei einer primär chronischen und primär destruktiv verlaufenden Erkrankung nicht möglich.“

Demnach handelt es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine rasch fortschreitende und degenerative Erkrankung und kann diese durch externe Faktoren, wie etwa Verminderung der Besuchsmöglichkeiten durch den Vater nicht wesentliche negativ beeinflusst werden, zumal auch eine adäquate medikamentöse Therapie den Erkrankungsverlauf nicht positiver gestalten kann.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Maßnahmenvollzug in Österreich. Er leidet konkret an hebephrener Schizophrenie (F20.1). Aus der forensischen Stellungnahme vom 27.12.2019 über eine allfällig mögliche bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 152 StVG iVm §25 Abs. 3 StGB geht hervor, dass aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers eine gefährlichkeitsprognostische Einschätzung nicht möglich sei und bisher aufgrund des instabilen psychopathologischen Zustandes keine Vollzugslockerung habe stattfinden können. Die einweisungsrelevante Gefährlichkeit könne noch nicht als abgebaut betrachtet werden, sodass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug aktuell nicht befürwortet werde (vgl. mit Urkundenvorlage vom 15.06.2020 vorgelegte forensische Stellungnahme vom 27.12.2019).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig sowie das zugehörige Sachverständigengutachten vom 21.10.2017 sind aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

Darüber hinaus holte das Bundesverwaltungsgericht auch ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 27.09.2020 insbesondere zur Frage der Beziehungsintensität zum Vater des Beschwerdeführers und, ob eine Verminderung der Besuchsmöglichkeit eine Verschlechterung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers hervorrufen würde, ein. Dem Gutachten wurde weder seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung noch seitens der belangten Behörde widersprochen. Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin und dem als Zeugen einvernommen Vater gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2.): Abweisung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

§ 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

§ 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG verlangt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach den (damit umgesetzten) Bestimmungen der Unionsbürger-RL kein dem Fremden subjektiv vorwerfbares persönliches Fehlverhalten. Maßgeblich sind vielmehr Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine solche Gefährdung kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Behinderung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 03.07.2017, Ra 2018/21/0081, mit Verweis auf VwGH 15.5.2007, 2004/18/0254).

Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. VwGH 21.06.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 21.11.2011, 2008/18/0677). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. nunmehr § 53 Abs. 6 FrPolG 2005; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. Auch bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem UbG untergebracht ist (vgl. VwGH vom 03.07.2017, Ra 2018/21/0081).

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen konkret wegen schwerer Körperverletzung sowie darüber hinausgehend wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt und aufgrund der seines aggressiven Verhaltens zugrundliegenden, schweren psychiatrischen, seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließenden Erkrankung seither in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Sein Zustand verschlechtert sich rapide und stetig. Eine adäquate Behandlung steht nicht zur Verfügung, um eine nachhaltige Stabilisierung seines Zustandes zu ermöglichen. Seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug wurde deswegen, sowie aufgrund des Umstandes, dass keine Prognose über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgegeben werden konnte, abgelehnt.

In Anbetracht dieser Umstände, somit dass es hinsichtlich der konkreten Erkrankung des Beschwerdeführers (hebephrene Schizophrenie) keine wirksame Behandlung gibt, er sich nach wie vor im Maßnahmenvollzug mit engmaschiger Dauerbehandlung befindet und eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bei ständig und rapider Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht absehbar ist, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefahr ausgeht, die auf seine Erkrankung zurückzuführen ist, zumal beim Beschwerdeführer laut den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen und auch dem Sachverständigengutachten schon aufgrund der Eigenart der Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht besteht.

Dementsprechend geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr iSd § 67 FPG aus.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.

Der Vollzug der Maßnahme würde in Kroatien in einer entsprechenden Einrichtung fortgesetzt werden. Der Vater des Beschwerdeführers, der ebenfalls kroatischer Staatsangehöriger ist, lebt und arbeitet bereits seit 1990 überwiegend und ist der einzige Familienangehörige, der sich um den Beschwerdeführer kümmert. Allerdings ergibt sich aus dem konkreten Krankheitsbild bzw. –verlauf aus dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 27.09.2020, dass die Erkrankung bereits so weit fortgeschritten ist, dass seitens des Beschwerdeführers emotional kein besonderer Wunsch besteht, vom Vater besucht zu werden und sich daraus ergibt, dass eine, durch eine Überstellung des Beschwerdeführers, bedingte Reduzierung der Besuche durch den in Österreich lebenden Vater bezogen auf den Zustand des Beschwerdeführers und seinen Erkrankungsverlauf keinerlei (positiven wie negativen) Einfluss haben würde, da die Krankheit nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten „eigengesetzlich“ verläuft und weder durch Therapien noch Medikamente nachhaltig beeinflussbar wäre.

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. auch einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).

In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der schweren Erkrankungen des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er offensichtlich rechtsgeschäftlich handlungsunfähig ist, sich in dauerhafter, engmaschiger und stationärer Behandlung befinden wird müssen und keine oder kaum emotionale Bindungen zu Personen vorhanden sind, was ein Charakteristikum der konkreten Erkrankung darstellt, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals auch in Kroatien stationär behandelt wurde und die Maßnahmen dort weiter vollzogen würden, ist gegenständlich nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint in Anbetracht des psychischen Zustandes, der sich zunehmend verschlechtert und eine Heilung oder Verbesserung nicht erreicht werden kann, sowie des Umstandes, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug nicht absehbar ist, nicht zu beanstanden.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen Bindungen und keine eigene Unterkunft verfügt, sondern vor seiner Einweisung beim Vater lebte. Er ging auch keiner Beschäftigung nach und hat somit keine persönlichen Verhältnisse zu Regeln. Weiters befindet sich der Beschwerdeführer auf nicht absehbare Zeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, mit einer Entlassung in näherer Zeit wäre nicht zu rechnen und die Maßnahme auch in Kroatien fortzusetzen. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer an einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, rapide fortschreitenden psychiatrischen Erkrankung leidet und das Strafgericht basierend auf dem Sachverständigengutachten von einer erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bedingt durch seine Erkrankung und die Unmöglichkeit, richtig von falsch zu unterscheiden, angenommen hat. Auch seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug wurde bisher nicht fortgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit weiterem Fortschreiten seiner Erkrankung zunimmt. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G311.2196401.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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