Entscheidungsdatum
21.01.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2237988-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen einvernommen. Am selben Tag wurde er gegen Hinterlegung einer Kaution von € 4.000,00 und Abgabe eines Gelöbnisses aus der Untersuchungshaft entlassenen.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ), wurde der BF zu XXXX , vom XXXX .2020 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 30.11.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.).
4. Mit per Fax am 14.12.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes oder die Behebung desselben sowie die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und langten am 22.12.2020 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, geschieden und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig.
1.2. Der BF reiste Anfang Oktober 2020 ins Bundesgebiet ein und ging zuvor im März 2020 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, ohne eine Sozialversicherungsmeldung vorgenommen zu haben.
1.3. Der BF wurde von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in in Untersuchungshaft angehalten. Darüber hinaus weist er von 20.10.2020 bis 09.12.2020 eine Nebenwohnsitz- und seit 09.12.2020 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.
1.4. Trotz wiederholter Nachschau an der Meldeadresse des BF in XXXX , durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2020 und einen Tag später, wurde dieser dort nicht angetroffen und daher von Amts wegen eine amtliche Abmeldung veranlasst.
Des Weiteren war der BF zwischen 02.02.2012 und 13.07.2012 in Österreich gemeldet und wurde von XXXX .2013 bis XXXX .2014 in Haft angehalten.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und geht seit 27.11.2020 erstmals einer gemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Im Herkunftsstaat war der BF selbstständig erwerbstätig und brachte € 650,00 monatlich ins Verdienen. Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Außenstände.
1.6. Der BF hat in Österreich weder familiäre Bezugspunkte noch konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration i festgestellt werden.
Die Kernfamilie des BF hält sich im Herkunftsstaat auf und lag dort auch sein bisheriger Lebensmittelpunkt.
1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
Darin wurde er für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit einem anderen Mittäter am XXXX .2020 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) Gewahrsamsträgern eines Bildungsunternehmens fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich € 30.000,00 an Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht, indem sie mit verschiedenen Werkzeugen das elektronische Schließsystem der Eingangstüre demolierten und anschließend versuchten, die Schiebetüre gewaltsam zu öffnen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie die Eingangstüre letztlich nicht öffnen konnten.
Konkret versuchte der BF gemeinsam mit einem weiteren Täter mit dem mitgebrachten Werkzeug den elektronischen Schlosszylinder zur Öffnung der Eingangstüre abzureißen, wobei beim Hantieren ein Teil abbrach. Um doch noch irgendwie in das Objekt zu gelangen, versuchte der BF die Schiebetüre gewaltsam aufzuzwängen, was jedoch ebenfalls scheiterte. In weiterer Folge trafen die einschreitenden Exekutivbeamten ein, die von einem beim dortigen Sicherheitsdienst beschäftigten Zeugen alarmiert worden waren. Der BF sowie der Mittäter wurden nach einem Fluchtversuch festgenommen.
Dem BF kam es dabei an, sich selbst durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Gebäude durch mehrere Monate, sohin längere Zeit hindurch, ein nicht bloß geringfügiges, also bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigendes, Einkommen zu verschaffen.
Als mildernd wurden dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die doppelte Qualifikation gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen, das beschriebene Verhalten gesetzt hat und damit den Zweck verfolgte, seine triste finanzielle Situation zu beenden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich, zur Ausübung von Schwarzarbeit in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Ferner führte der BF keinen Sachverhalt ins Treffen, welcher auf eine tiefgreifende Integration schließen ließe und gab selbst an, nur im März 2020 in Österreich erwerbstätig gewesen und zuletzt Anfang Oktober 2020 ins Bundesgebiet gereist zu sein, sohin sich erst kurz in Österreich aufzuhalten.
Darüber hinaus gestand der BF selbst ein, in Österreich im März 2020 unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu ein. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist dahingehend keine Meldung aus. Die aktuelle Beschäftigung des BF spiegelt sich ebenso in dessen Sozialversicherungsauszug wieder.
Die Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sind aus dem den BF betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.
Der zu GZ XXXX registrierten Meldung der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ), vom XXXX .2020 ist zu entnehmen, dass am XXXX .2020 und am nachfolgenden Tag im Zuge des Vollzuges eines Festnahmeauftrages des BFA durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Nachschau an der Meldeadresse des BF gehalten wurde. Der BF wurde jedoch dort während dieses Zeitraums nicht angetroffen und aufgrund der Angaben einer Anwohnerin von Amts wegen die amtliche Abmeldung des BF veranlasst (siehe OZ 2).
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich samt näherer Ausführungen zur Straftat sowie die Feststellung, dass der BF die besagte Straftat begangen, das beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (siehe AS 13ff). Gleiches gilt für das Begehungsmotiv, nämlich die triste finanzielle Situation. Dem besagten Strafurteil lässt sich zudem die selbständige Erwerbstätigkeit des BF in Rumänien samt oben erwähnter Einkommenshöhe sowie die Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter entnehmen.
Die familiären Bezugspunkte im Herkunftsstaat sowie der in Rumänien gelegene Lebensmittelpunkt des BF folgen den – bisher nicht widerrufenen – Angaben des BF vor dem BFA, wonach er die Schule in Rumänien besucht, eine Lehre absolviert, vor seiner Einreise nach Österreich in Rumänien gelebt und gearbeitet habe und dort über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge.
2.2.2. Wie die erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Demzufolge können keine Verfahrensmängel erkannt werden.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die Ermittlungstätigkeit und einen Teil der Feststellungen der belangten Behörde moniert, gelingt es ihm damit nicht, einen wesentlichen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Bezugspunkte zu Österreich, reicht der bloße Verweis auf nicht näher definierte neue Lebensumstände keinesfalls als substantiierte Entgegnung.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass der BF trotz konkreten Befragens nach seinen Beweggründen für die Begehung der Straftat vor dem BFA ausweichend – und entgegen den Erkenntnissen des Strafgerichtes – vorbrachte, bloß Aufpasserdienste geleistet zu haben. Darüberhinausgehend äußerte sich der BF auch im Rechtsmittel dazu nicht näher, sodass kein relevanter neuer oder von den vom BFA getroffenen Feststellungen nennenswert abweichender Sachverhalt vorgebracht wurde.
Insofern kann im Vorgehen der belangten Behörde kein Mangel erkannt werden, indem sie ihre Feststellungen aus amtlichen Datenbanken, dem Vorbringen des BF sowie den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil entnommen hat. In Ermangelung des substantiierten Vorbringens eines davon abweichenden oder neuen Sachverhaltes und des Anbots diesbezüglicher Beweismittel in der gegenständlichen Beschwerde gelang es dem BF nicht, die Bescheidbegründung zu erschüttern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben:
Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, neun davon bedingt, verurteilt. Dabei fällt insbesondere ins Auge, dass der BF das Delikt mit einem Mittäter verübt, die Tat gewerblich begangen sowie, dass er sich zu dieser angesichts seiner tristen finanziellen Lage hinreißen lassen hat. Mit seinem Verhalten hat er seine Bereitschaft aufgezeigt, sich durch organisiertes und auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes, strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu verschaffen und allfällige private finanzielle Schieflagen zu bekämpfen.
Selbst die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat konnte den BF nicht davon abhalten, sich eine zusätzliche illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Insofern lässt sich beim BF eine gewisse Neigung zur Begehung von Straftaten wie eine Herabsetzung der kriminellen Hemmschwelle erkennen. Ferner hat er auch durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne Sozialversicherungsmeldung und unangemeldetem Aufenthalt im März 2020 sowie Anfang Oktober 2020 seine fehlende Verbundenheit zur Rechtsordnung unter Beweis gestellt.
Zudem lässt der BF Reue und Einsicht insofern vermissen, als er bis dato weder näher auf seine Straftat und deren Gründe einging noch hiefür Verantwortung übernahm. Vielmehr versuchte er, die Verantwortung an seinem Verhalten von sich zu weisen, indem er vor der belangten Behörde vorbrachte, bloß Aufpasserdienste geleistet zu haben. Im Übrigen lässt das nicht näher begründete Vorbringen des BF, sich aufgrund geänderter bzw. neuer Lebensverhältnisse nicht mehr zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet zu sehen, weder Verantwortungsbewusstsein noch Reue erkennen. Die bloße Aufnahme gemeldeter Erwerbstätigkeiten vermag daran nichts zu ändern. Im Ergebnis erweist sich der seit der Straftat vergangene vorfallfreie Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.
Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom F gezeigten Missachtung gültiger Bestimmungen und bis dato unterlassener Bekundung von Reue, liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut gegen (Straf-) Gesetze verstoßen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere jener der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293), aber auch bei Schwarzarbeit (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047; siehe auch VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 zum Zweck der Meldepflicht nach dem ASVG: Bekämpfung der Schwarzarbeit) wiederholt Stellung bezogen, und eine dahingehende – maßgebliche – Gefährdung attestiert.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte – insbesondere in Ermanglung des Bestehens berücksichtigungswürdiger familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte – selbst unter Einbeziehung der aktuellen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.
Vor dem Hintergrund des besagten Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Die vom BFA gewählte Dauer von 6 Jahren (das entspricht mehr als der Hälfte der höchstzulässigen Dauer von 10 Jahren) erweist sich als zu lang. Dahingehend ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2012, Zahl 2012/18/0032 zu verweisen, wonach sich die vorliegende Dauer des Aufenthaltsverbotes – bezogen auf den gegenständlichen Fall und mit Blick auf den demonstrativen Tatbestandskatalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG, dessen Anwendung sich auch in Bezug auf § 67 gebietet, – als überzogen erweist.
Eine sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung der geschilderten Rechtsverstöße, des diesen innewohnenden Unrechtsgehaltes und der Strafhöhe, aber auch der Erstmaligkeit der Verurteilung des BF in Österreich orientierende Gefährlichkeitsprognose lässt eine Befristungsdauer von 4 Jahre als angemessen erscheinen.
Sohin war – spruchgemäß – das Aufenthaltsverbot angemessen auf vier (4) Jahre zu verkürzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf die verübten Straftaten vordringlicher Zweck dieser Entscheidung ist, weitere Straftaten und Verstöße gegen die Rechtsordnung durch den BF in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, zum Zwecke der Bekämpfung seiner tristen finanziellen Lage, eine Straftat mit gewerbsmäßiger Ausrichtung begangen hat. Dabei waren die strafrechtswidrigen Bemühungen des BF auf die Erbeutung von € 30.000,00 ausgerichtet und blieb es letztlich einzig aufgrund des Unvermögens des BF und seines Komplizen, die technischen Sperren (Türe) zu überwinden, beim Versuch. Das Verhalten des BF zielte dabei einzig darauf ab, vermittelt durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Gebäude über mehrere Monate hinweg, ein – bei jährlicher Durchschnittbetrachtung – monatlich € 400,00 übersteigendes regelmäßiges Einkommen zu erwirtschaften (siehe oben zitiertes Strafurteil Seite 5 letzter Absatz; AS 15).
Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.
Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann wegen fehlender Reue des BF nicht ausgeschlossen werden, dass dieser neuerlich in das gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund des Wortlautes der besagten Norm: "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hätte das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).
Insofern war der besagte Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall befristetetes Aufenthaltsverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2237988.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021