Entscheidungsdatum
22.01.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G305 2235225-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: BANGLADESCH, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: so oder kurz: BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
2. Am XXXX .2020 legte das BFA den gegenständlichen Akt erstmals dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Mit in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2020 mündlich verkündetem Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.
3. Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht mit in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2021 verkündetem Erkenntnis fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.
4. Am XXXX .2021 brachte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Einreisebestimmung, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist. Es steht fest, dass er sich zumindest seit dem XXXX .2020 im Bundesgebiet aufhält.
1.2. Nach seinem Aufgriff im Zuge einer stattgehabten fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der BF festgenommen und verhängte das BFA mit (in Rechtskraft erwachsenem) Mandatsbescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , die Schubhaft über den BF, die derzeit im XXXX vollzogen wird.
1.3. Mit einem weiteren Bescheid vom XXXX .2020 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung wider den BF, den sie mit einem zweijährigen Einreiseverbot verband. Dieser Bescheid blieb unbekämpft, sodass nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt.
1.4. Am XXXX .2020 beantragte der BF seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat; doch scheiterte seine freiwillige Rückkehr daran, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt(e).
1.5. Am XXXX .2020 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat. Zu seinem Asylantrag wurde er niederschriftlich einvernommen, zuletzt am XXXX .2020. Anlässlich dieser Einvernahme machte der BF unmissverständlich klar, dass er nicht (mehr) gewillt sei, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
1.6. Mit Bescheid vom XXXX .2020 sprach das BFA über den Asylantrag des BF dahin ab, dass dieser abgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.08.2020, GZ: L527 2233487-1/18E, rechtskräftig ab.
1.7. In Hinblick auf die bestehende, in Rechtskraft erwachsende Rückkehrentscheidung betreibt das BFA zielgerichtet und mit Nachdruck das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF, so insbesondere am XXXX .2020 und am XXXX .2020.
1.8. Am XXXX .2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft heraus einen Asylfolgeantrag in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. Anlässlich seiner stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme verwies er lediglich auf sein Vorbringen im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren. Neue Sachverhalte wurden in diesem Folgeverfahren nicht vorgebracht (Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2021, S. 2 unten).
1.9. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über soziale noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.
1.10. Er verfügt auch über keinen Immobilienbesitz bzw. über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft im Bundesgebiet. Ebenso wenig verfügt er über liquide Vermögenswerte, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.
1.11. Auf Grund seiner hohen Mobilität, des Umstandes, dass er im Bundesgebiet über Immobilienbesitz bzw. eine nicht nur vorübergehende Unterkunft bzw. über liquide Vermögenswerte verfügt und eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht eine sehr hohe Fluchtgefahr. Die angeführten Gründe stehen auch einer gelinderen Maßnahme, wie etwa einer Wohnsitzauflage oder einer Zuweisung zum Rückkehrberatungszentrum Brixlegg, wohin der BF allein anreisen müsste, entgegen.
1.12. Der BF ist nach wie vor rückkehrunwillig.
2. Beweiswürdigung:
Die Darstellung des Verfahrensgangs, die getroffenen Konstatierungen sowie die im Zuge dessen getroffenen Feststellungen zur grundsätzlichen Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Bezug habenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, wobei auch die Gerichtsakten der vorhergehenden Schubhaftüberprüfungsverfahren berücksichtigt wurden.
Die Feststellung, dass der BF rückkehrunwillig ist, gründet auf seinen Angaben, die er anlässlich seiner Einvernahme als Partei in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Zuletzt gab er in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2021 an, dass er wegen „bisheriger Probleme“ in seiner Heimat nicht bereit sei, freiwillig zurückzureisen. Da er seinen Rückkehrunwillen nicht nur mehrfach vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern diesen auch vor der belangten Behörde seinen mangelnden Willen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bekräftigte, und keine Anhaltspunkte bestehen, die das Gegenteil nahelegen würden, war eine entsprechende Feststellung zu treffen.
Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich der Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen zu entziehen.
Vor diesem Hintergrund waren die Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2020 andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln verhindern will oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Im Hinblick auf sein bisherige Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet hat das BFA daher zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.
Im bisherigen Verfahren hat der BF keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, die einen Grund zur Annahme bieten würden, dass die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Das vom BF gezeigte Verhalten und das Fehlen einer eigenen Unterkunft schließt die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, weshalb zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg zu rechnen ist.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses über das private Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, da ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstünden, kam anlassbezogen nicht hervor.
Der BF hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Vielmehr hat er mehrfach bekräftigt, in den Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu wollen. Angesichts dessen und seines Gesamtverhaltens kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er an seiner Abschiebung mitwirken wird. Vielmehr muss in Anbetracht seines Unwillens zur Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen entziehen wird.
Zudem liegt gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die jederzeit effektuierbar ist. Die weltweite CoVid19-Pandemie spielt dabei kein Hindernis, zumal die österreichische Regierung mit flächendeckenden Impfungen begonnen hat. Vor diesem Hintergrund bildet die CoVid19-Pandemie kein Hindernis in Hinblick auf eine zeitnahe Effektuierung der Rückschiebung des BF in den Herkunftsstaat. Abgesehen davon wurde der Asylerstantrag des BF rechtskräftig abweislich erledigt. Der am XXXX .2021 im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag beinhaltet nach den Angaben des BFA keine neuen Gründe gegenüber dem rechtskräftig erledigten Asylerstantrag und ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zurückweisung dieses Asylfolgeantrages wegen entschiedener Sache zu rechnen.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SL vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Zu Spruchpunkt B.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2235225.6.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021