TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/26 G311 2235166-3

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Entscheidungsdatum

26.01.2021

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


G311 2235166-3/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vom 23.12.2020, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft sowie die Fortsetzung der Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020, Zahl XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft bis inklusive XXXX .2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.     Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2020 wird gemäß
§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2020 für rechtmäßig erklärt.

III.    Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV.     Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V.       Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Gegen die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Rückkehrentscheidung) dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, W272 2172162-1/16E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Erhalt der negativen Entscheidung begab sich der BF nach Deutschland und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen eines Dublinverfahrens am 06.02.2020 brachte der BF am 07.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) ein.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 15b AsylG die durchgehende Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der XXXX aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2020, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, W165 2172162-2, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 22.05.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. dieses Bescheides wurde gemäß §§ 10 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG, gemäß §§ 46, 52, 53 und § 55 FPG sowie gemäß § 15b AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 24.08.2020 zugestellt.

Laut Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 28.12.2020 lag beginnend ab 25.09.2015 eine durchgehende Meldung bis 16.01.2020 vor. Ab 07.02.2020 war der BF wieder gemeldet, eine weitere Meldungslücke liegt zwischen 13.12.2020 und 20.12.2020 vor.

Laut aktenkundigen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.09.2020 wurde der BF am 09.09.2020 von der italienischen Polizei aufgegriffen und nach Österreich überstellt.

Mit Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2020 persönlich übernommen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2020, Zahl G313 2235166-1, durch mündliche Verkündung entschieden. Die Beschwerde richtete sich gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Weiters wurde beantragt auszusprechen, dass keine Gründe für eine weitere Anhaltung vorliegen, auch wurde Kostenersatz beantragt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.09.2020, G313 2235166-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 erhob der BF neuerlich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 und beantragte die Behebung des Bescheides vom XXXX .2020 und den Ausspruch, dass Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, G313 2235166-2, zugestellt am 14.10.2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde dem Bund der Kostenersatz zugesprochen.

In den Entscheidungsgründen wurde im Rahmen des Verfahrensgang Folgendes festgehalten.

„Am 01.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung zu G304 2235461-1 für den BF XXXX im Beisein des RV des BF, des BFA und der fortführenden Beamten des XXXX und des Dolmetschers durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde jedoch nicht der richtige BF XXXX , sondern der falsche BF XXXX vorgeführt.

Mit Erkenntnis G304 2235461-1/11E vom 05.10.2020, mündlich verkündet am 01.10.2020 wurde der Beschwerde des XXXX stattgegeben und die seit XXXX .2020 andauernde Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2020 für rechtswidrig erklärt.

Der falsch vorgeführte BF XXXX wurde sodann nach XXXX zurückgebracht, wo sich der Irrtum in der Person aufklärte.“

Zur mit Beschwerde vom 08.10.2020 beantragten Schubhaftüberprüfung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, G313 2235166-2, wie folgt ausgeführt:

„Durch die illegalen Reisebewegungen hat der BF bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten.

Die beschwerdeführende Partei entzog auch dem mit Bescheid der belangten Behörde Ausreiseverpflichtung und versuchte nach Deutschland zu reisen und zuletzt nach Italien zu flüchten.

Die Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass er schon nach der Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz nach Deutschland ausgereist ist, um der Abschiebung zu entgehen. Nach der Rückkehr in das Bundesgebiet stellte er einen Asyl-Folgeantrag. Nach dessen Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache flüchtete er aus Österreich während einer polizeilichen Kontrolle und wurde in Italien aufgegriffen.

Der BF ist nicht ausreisewillig und will nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Maßgebliche Anknüpfungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die Schubhaft ist somit wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung nach Afghanistan im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Die zeitnahe Abschiebung ist trotz der Covid-19-Sutuation, aufgrund der bereits konkret geplanten Charterabschiebung auch wahrscheinlich.

So wurde der BF bereits am 2.10.2020 der afghanischen Botschaft vorgeführt und als StA von Afghanistan identifiziert.

Die nächsten Abschiebetermine sind nach Auskunft des BFA am 11. November und ab 15.12. Dezember 2020 geplant. Einer zeitnahen Abschiebung des BF steht daher nichts im Wege.

Die Fortsetzung der Schubhafthaft wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich daher auch als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen.“

Der BF hat beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, G 313 2235166-2, beantragt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt, die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, W165 2172162-2:

Der BF leidet an Schlafstörungen und nimmt dagegen gelegentlich Medikamente ein. Der BF geht nur bei Bedarf zum Arzt und benötigt keine regelmäßige Behandlung. Aus einer schlecht leserlichen handschriftlichen ärztlichen Notiz vom 10.02.2020 geht die Diagnose „Schlafstörung seit 3 Tagen, Angst, Unruhe; keine Erkrankung bekannt; 36,6 °C 71 kg 174 cm, …; VA; … TV: Mirtazapin 7,5 mg zum Schlafen“, hervor. Aus einer weiteren schlecht leserlichen handschriftlichen ärztlichen Aufzeichnung vom 25.02.2020 ergibt sich die Diagnose „Bauschmerzen und … seit heute Nacht; auch Schnupfen; kein Durchfall, kein Erbrechen, 37,1°; Rachen gerötet; Abd: weich, DS um den Nabel …, Rp: Bioflorin 2x1, …; Mirtazapin Hexal ... 0-0-1-2 …“.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 wurde neuerlich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 erhoben. Es wurde weiters beantragt, auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, gesund zu sein und manchmal Medikamente gegen seine Schlafstörungen zu nehmen.

Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF besuchte einen Deutschkurs, nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil und absolvierte eine gemeinnützige Tätigkeit.

Aktenkundig ist ein von der afghanischen Botschaft für den BF ausgestellten Heimreisezertifikat mit Gültigkeitsdauer von 04.12.2020 bis 04.05.2021.

Der BF war für die Charterabschiebung am 15.12.2020, die gemeinsam mit den schwedischen Behörden organisiert wurde, vorgesehen. Die Charterabschiebung fand statt. Es waren jedoch nicht ausreichend Plätze vorhanden, weshalb der BF nicht nach Afghanistan überstellt wurde. Eine weitere Charterabschiebung in Zusammenarbeit mit Schweden ist für Februar geplant.

Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt seit XXXX .2020 in Schubhaft, das sind knapp vier Monate.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf den gegenständlich ergangenen Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W165 2172162-2, G313 2235166-1 und G313 2235166-2, in die elektronischen Akten wurde Einsicht genommen. Der Zustellungszeitpunkt des Erkenntnisses G313 2235166-2 mit 14.10.2020 wurde ebenso dem diesbezüglichen elektronischen Akt entnommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltug und dem Zentralen Melderegister ein.

Die Feststellungen zur nicht durchgeführten und nun wiederum geplanten Charterabschiebung stützten sich auf das Vorbringen der Amtspartei in der Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

§ 76 FPG lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 80 FPG lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 22a BFA-VG lautet:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2020 und der Anhaltung bis inklusive XXXX .2020:

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung ab XXXX .20020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.09.2020, G313 2235166-1, sowie mit Erkenntnis vom 13.10.2020, G313 2235166-2, zugestellt am 14.10.2020, festgestellt.

Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FrPolG 2005 (idF vor dem FNG 2014) kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG 2014 und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 24.01.2013, 2012/21/0183).

Die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit wurde vom Beschwerdeführer somit bereits konsumiert. Dementsprechend ist die neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung bis inklusive XXXX .2020 als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2020:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die laufende Schubhaft beruht auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020, zugestellt am 14.10.2020, die ihrerseits auf dem Bescheid vom XXXX .2020 aufbaut.

Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde über den Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, W272 2172162-1/16E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Erhalt der negativen Entscheidung begab sich der BF nach Deutschland und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen eines Dublinverfahrens am 06.02.2020 brachte der BF am 07.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) ein. Er wurde weiters am 09.09.2020 von Italien nach Österreich rücküberstellt. Es liegen daher die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG vor. Der BF ist sozial nicht verankert (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Es liegt ein bis 04.05.2021 gültiges HRZ vor, für Februar sind weitere Abschiebungen nach Afghanistan geplant.

Auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung war - jedenfalls bis zu diesem Termin - angesichts der Tatsache, dass der BF im Jahr 2020 nach Deutschland und Italien reiste und von dort jeweils rücküberstellt und der insgesamt derzeit vorliegenden Haftdauer von knapp vier Monaten gegeben.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2020 als unbegründet abzuweisen.

Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines 2020 gezeigten Verhaltens – Weiterreise nach Deutschland und Italien - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen, familiären und (substanziellen) sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern§ 76 Abs. 3 Z. 1 3, 5 und 9 FPG - wie dargelegt - weiterhin gegeben.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall - vorrangig aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

Hinsichtlich des vorhandenen HRZs und der nun anlaufenden Abschiebungen ist es wahrscheinlich, dass die Möglichkeit der Abschiebung binnen der für die Anhaltung in Schubhaft zulässigen Zeit gegeben ist. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der dargestellten Umstände auch zumutbar. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G311.2235166.3.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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