Entscheidungsdatum
12.02.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G314 2182977-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit der Eingabe vom 10.02.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2182977.1.00Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021