TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/15 G305 2188858-1

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch


G305 2188858-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I.        XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

II.     Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III.    Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am XXXX .2015 um 12:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (01.08. 2015, ab 13:51 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD XXXX statt.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab er zu seiner Reiseroute befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er den Herkunftsstaat ungefähr einen Monat vor Antragstellung illegal verlassen habe und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Angst vor IS-Kämpfern den Irak verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich um sein Leben.

2. Anlässlich einer am 25.01.2018 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat wegen Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom 31.07.2015 ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG).

5. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Erledigung vor.

6. Am 20.08.2018 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache als Partei und sein Dienstgeber als Zeuge einvernommen wurde.

7. Mit hg. Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

8. Über die gegen das Erkenntnis vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX ,
Zl. XXXX , dahingehend ab, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen(§ 57 Asylgesetz), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Spruchpunkt I. 2.)

9. Mit hg. Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, wurde ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in dem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aufgezeigtem Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt werde.

10. Über die gegen das Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .2021, Ra XXXX , dahingehend ab, dass das Erkenntnis vom 10.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Identitätsfeststellungen

Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von Babel - einer Provinz südlich von Bagdad - gelegenen Bezirk.

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:

Der BF ist um Ende Juni/Anfang Juli 2015 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist.

Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in XXXX im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr 2013 mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach XXXX , gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufhielt. Seit dem Tod einer Tante mütterlicherseits, die in der Provinz Diyala wohnhaft war, verfügt er über keine weiteren nahen Angehörigen im Irak, der in der Provinz Babel gelegene landwirtschaftliche Besitz seiner Mutter ist nicht mehr erreichbar.

In seinem Herkunftsort arbeitete er im Alter von 9 bis 17 Jahren vormittags als XXXX und besuchte er nachmittags die Handelsschule. Ein Jahr vor Schulabschluss zog er mit seiner Familie in den Nordirak.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Der BF ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er wohnt bei einer namentlich genannten Familie, zahlt dafür Miete in Höhe von EUR 180,- monatlich, und ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Jänner 2018 schloss er an einer Volkshochschule im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse für den Lehrberuf „ XXXX “.

Seit Anfang des Jahres 2018 geht er als XXXX bei einer in mündlicher Verhandlung näher genannten Firma einer Vollzeitbeschäftigung nach und bezieht aus dieser Tätigkeit ein Monatseinkommen in Höhe von EUR 700,- bis EUR 800,-. Seither bezieht er keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und befindet sich nicht mehr in der Grundversorgung. Im Jänner 2021 schloss er seine Lehre ab und liegt für ihn eine Einstellzusage seines Lehrherren vor.

Der BF hat sich in Österreich für eine „Lehre mit Matura“ angemeldet, ist Mitglied eines Vereins für Asylwerber und geht ehrenamtlichen Tätigkeiten nach.

Im März 2017 erwarb er das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - „Zertifikat Deutsch Österreich B1“.

1.4. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

1.4.1. Zur allgemeinen Lage:

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge.

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS. Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten, im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten.

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten.

Seit 01.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff am 10.02.2021

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html, Zugriff am 10.02.2021

-        BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc Zugriff am 10.02.2021

-        Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 10.02.2021

-        EASO – Security situation Iraq (Oktober 2020): https://www.ecoi.net/de/dokument/2043991.html (Zugriff 10.02.2021)

-        FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/, Zugriff am 10.02.2021

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff am 10.02.2021

-        Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 10.02.2021

-        Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019, Zugriff 10.02.2021

-        Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 10.02.2021

-        UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff am 10.02.2021

-        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf Zugriff am 10.02.2021

-        Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff am 10.02.2021

1.4.2. Berufsgruppen:

Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien.

Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass Schüler bzw. Mitarbeiter von XXXX einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Der BF gehört keiner als gefährdet angesehen Berufsgruppe des Irak an.

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff am 10.02.2021

-        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff am 10.02.2021

1.4.3. Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Der BF ist gesund. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Medizinische Gründe, die einer etwaigen Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff am 10.02.2021

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff am 10.02.2021

-        IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff am 10.02.2021

-        UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff am 10.02.2021

-        WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff am 10.02.2021

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Dass der BF seit dem Tod einer Tante mütterlicherseits über keine nahen Angehörigen im Irak mehr verfügt, zu denen Kontakt besteht konnte anhand der Angaben des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF festgestellt werden. Die weiteren Angaben zu seiner Integration konnten anhand der dem Akt beiliegenden Bestätigungen und der zuletzt eingelangten Einstellzusage (OZ 32) getroffen werden.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage speziell in der Herkunftsregion des BF konnten anhand rezenter Länderinformationen getroffen werden, die aus Recherchen offizieller Stellen herrühren. Da deren Nachforschungen und Angaben den Prinzipien der Objektivität folgen ist deren Inhalt nicht anzuzweifeln und konnten daher die oben angeführten Konstatierungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, GZ: G305 2188858-1/13E erhobene Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, weshalb das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde. Darüber hinaus sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abgelehnt werde und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten werde.

Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden sei, weshalb das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der formelhaften Begründung stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, stünde.

Mit hg. Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, wurde ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in dem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aufgezeigtem Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt werde.

Anlassbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .2021, Ra XXXX der gegen das Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E erhobenen Amtsrevision stattgegeben und letztgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, da dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit nicht entsprochen worden sei.

Die höchstgerichtlichen Ausführungen können nur in der Weise aufgefasst werden, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Einzelfall subsidiärer Schutz zu erteilen ist.

Unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof ausgeführten Gründe hat das erkennende Gericht bei der Herstellung der von ihm gewünschten Rechtslage davon auszugehen, dass im gegenständlichen Anlassfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden und dass eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen würde. Die letzte bekannte Verwandte des BF in Form einer Tante mütterlicherseits ist im Jahr 2018 verstorben und die Heimatregion durchgehend von Milizen genutzt, ohne dass es zivile Standorte gäbe.

Die in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Konstatierungen zur Situation in der Provinz Babel, hier speziell der Herkunftsregion des BF die derzeit in ihrer Gesamtheit als Basis der PMF dient und von Zivilisten geräumt ist, verdeutlichen zudem, dass bereits in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu folgen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Dem BF wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dem BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.

Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen nicht vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse Menschenrechtsverletzungen Miliz Rechtsanschauung des VwGH Sicherheitslage subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz VfGH Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2188858.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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