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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0012 E 27. Oktober 1982 RS 1Stammrechtssatz
Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt bei einem Sturztrunk sofort, also bereits in der Anflutungsphase auf. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180197.Y01Im RIS seit
11.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021