TE Vwgh Erkenntnis 2021/2/12 Ra 2020/20/0415

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
EURallg
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z4
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §55 Abs2
FrPolG 2005 §55 Abs3
FrPolG 2005 §55a
VwGG §35 Abs1
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des A H in M, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2020, W168 2129670-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausspruch über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss

gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein im Jänner 1999 geborener afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017 erteilt werde. Die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen.

3        Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 2. Juni 2017 die Gültigkeit der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 31. Mai 2019.

4        Am 2. April 2019 stellte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Anlässlich dieses Antrages brachte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Ladung vom 24. April 2019 zur Kenntnis, dass geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes vorlägen.

5        Am 7. Mai 2019 langte bei der Behörde ein E-Mail eines Hotelunternehmens ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Revisionswerber dort als Lehrling beschäftigt sei und „gerade die Tiroler Fachberuf[s]schule für Tourismus in A“ besuche. Es werde daher um Verschiebung des Termins für seine Vernehmung ersucht.

6        Nach neuerlicher Ladung des Revisionswerbers und seiner am 9. August 2019 erfolgten Vernehmung, in der er ebenfalls auf das Lehrverhältnis hingewiesen und eine Kopie des für ihn von der Tiroler Fachberufsschule für Tourismus A für das Schuljahr 2018/19 ausgestellten Jahreszeugnisses vorgelegt hatte, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 31. Mai 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

7        Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der (u.a.) eine Kopie des Lehrvertrages angeschlossen war.

8        Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 25. Februar 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9        Der Verfassungsgerichtshof lehnte - unter Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen gewesen seien - die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2020, E 1046/2020-10, ab und trat diese über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2020, E 1046/2020-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

10       In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten erwogen hat:

11       Die Revision erweist sich als teilweise unzulässig. Soweit sie betreffend den Ausspruch über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als zulässig anzusehen ist, stellt sie sich als unbegründet dar.

12       Zur teilweisen Zurückweisung der Revision:

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, macht er geltend, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hätten sich die dafür maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte seien veraltet gewesen. Insoweit sei dem Verwaltungsgericht auch eine Verletzung des Parteiengehörs sowie eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorzuwerfen. Es habe sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Umständen, die eine Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen und somit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Afghanistan nahelegten - wie der Abkehr des Revisionswerbers von einer strengen Islamauslegung - nicht ausreichend auseinandergesetzt. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seien nicht getroffen worden.

17       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

18       Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590, mwN).

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. zu den Voraussetzungen für die Aberkennung von subsidiärem Schutz nach der genannten Bestimmung ausführlich VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

20       Der Revisionswerber war im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten minderjährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zu dieser Zeit nach den Erwägungen im Bescheid vom 31. Mai 2016 davon aus, dass für ihn die Rückkehr in jene Provinz (Ghazni), aus der er stammt, aufgrund der damals dort gegebenen Sicherheitslage nicht möglich wäre. Da die Eltern des Revisionswerbers zu dieser Zeit bereits verstorben gewesen seien, er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe und nicht „sichergestellt“ habe werden können, dass der Onkel den Revisionswerber „mitzutragen vermag“, sei vom Fehlen eines familiären Netzwerks im Heimatland auszugehen gewesen. Infolgedessen wäre es dem dort auf sich allein gestellten Revisionswerber „fast nicht möglich“ gewesen, die Versorgung mit Wohnraum und Nahrung sicherzustellen.

21       In der Begründung des Bescheides vom 2. Juni 2017, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Angaben des Revisionswerbers in seinem Antrag, wonach die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe weiterhin bestünden, seien unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat als glaubwürdig anzusehen.

22       Das Bundesverwaltungsgericht, das im angefochtenen Erkenntnis davon ausgeht, dem Revisionswerber sei weiterhin die Rückkehr in seine Heimatprovinz wegen der dort herrschenden Sicherheitslage nicht möglich, legt seiner Ansicht, dass ihm allerdings nunmehr die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (in Herat und Mazar-e Sharif) möglich und zumutbar sei, tragend zugrunde, dass seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine wesentliche Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Revisionswerbers eingetreten sei. Der Revisionswerber habe - infolge näher beschriebener Ausbildungen und Tätigkeiten - Berufserfahrung gesammelt. Er sei mittlerweile nicht nur volljährig und älter, sondern auch erfahrener und selbständig geworden. Es lägen wesentliche und nachhaltige persönliche Veränderungen vor, die es dem Revisionswerber nunmehr ermöglichten, im Heimatland seine Existenz zu sichern. Dass der Revisionswerber, dem auch Rückkehrhilfe zuteil werden könne, dort in eine ausweglose Situation geraten werde, sei jetzt nicht mehr anzunehmen.

23       Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien nicht verlassen. Die von diesem Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgte Beurteilung stellt sich auch nicht als mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet dar. Das Bundesverwaltungsgericht nahm nicht bloß darauf Bezug, dass der Revisionswerber nicht mehr minderjährig sei, sondern rückte in den Vordergrund, dass er im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen habe, die ihm als erwachsenen jungen Mann ein selbstbestimmtes Leben ermöglichten, ohne auf Hilfe anderer Personen angewiesen zu sein. Dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das 18. Lebensjahr bereits - etwa um ein halbes Jahr - überschritten gehabt hatte, stellt sich sohin im vorliegenden Fall am Boden der oben dargestellten Judikatur nicht als entscheidungswesentlich dar.

24       Soweit der Revisionswerber geltend macht, die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte seien veraltet gewesen, beruft er sich auf einen Verfahrensmangel. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. VwGH 27.8.2018, Ra 2018/20/0386, mwN).

25       In der Revision wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Es wird nicht dargetan, aufgrund welcher weiteren oder anderen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland das Bundesverwaltungsgericht, das seine Entscheidung tragend auf eine wesentliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers gestützt hat, zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

26       Da nicht ersichtlich ist, welche weiteren oder anderen entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist auch dem übrigen Revisionsvorbringen zu weiteren Verfahrensfehlern - wie dem Vorwurf der Missachtung der Vorschriften über das Parteiengehör und der Durchführung einer Verhandlung (es ist infolge dessen nicht zu sehen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht gegeben gewesen wären, vgl. zu diesen Voraussetzungen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) - der Boden entzogen.

27       Das gilt sinngemäß auch für das in der Revision enthaltene Vorbringen, der Revisionswerber hätte näher zu „seiner Einstellung zu Religion“ befragt werden müssen. Dabei hätte er auch „persönlich seine Weltanschauung darlegen“ können. Eine konkrete Begründung dafür, warum sich das Bundesverwaltungsgericht, das zum Ergebnis gekommen ist, dem Revisionswerber drohe wegen seines Aufenthalts außerhalb von Afghanistan im Fall der Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie, sich eingehender mit dem diesbezüglichen Vorbringen - zudem nach Erörterung in einer Verhandlung - hätte beschäftigen müssen, bleibt der Revisionswerber ebenso schuldig, wie dafür, welche konkreten Anhaltspunkte bestünden, er könnte wegen der Ablehnung einer strengen Auslegung des Islam im Heimatland einer Verfolgung unterliegen.

28       Soweit sich der Revisionswerber auf Umstände beruft, die er im Verfahren nicht geltend gemacht hat oder die erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten sind, ist er darauf zu verweisen, dass der Beachtung dieses Vorbringens das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegensteht. Dieses Vorbringen ist daher bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056, mwN).

29       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0367, mwN).

30       Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände. In der Revision wird weder dargetan, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wären noch welche konkreten entscheidungswesentlichen weiteren Feststellungen nach Durchführung einer Verhandlung zu treffen gewesen wären.

31       Der Revisionswerber zeigt somit mit seinem Vorbringen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf jene Aussprüche, mit denen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Zu jenen Spruchpunkten, mit denen der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurden, enthält die Zulassungsbegründung kein inhaltliches Vorbringen. Die Revision war daher, weil zu diesen Aussprüchen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

32       Zur Abweisung der Revision:

33       Der Revisionswerber macht hinsichtlich der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frist lediglich mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Er habe aber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung über den Bestand des Lehrvertrages sowie eine Abschrift desselben übermittelt. Das Lehrverhältnis sei auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen. Somit seien die Voraussetzungen des § 55a FPG vorgelegen, wonach die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Beendigung des Lehrverhältnisses beginne. Das hätte das Bundesverwaltungsgericht bei der Festlegung dieser Frist berücksichtigen müssen. Es gebe dazu auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

34       Die Revision stellt sich insoweit wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig dar. Der Revisionswerber ist mit seinem Vorbringen aber nicht im Recht.

35       § 55 und 55a FPG lauten (auszugsweise und samt Überschrift):

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

...

Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung

§ 55a. (1) Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG, BGBl. Nr. 142/1969) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (§ 2 Abs. 1 BAG) dies rechtzeitig (Abs. 3) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von § 55 Abs. 2

1.   ab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder

2.   im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß § 23 BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,

spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG beendet gilt.

(5) Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs. 2 lit. a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs. 1 BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.

(6) ...

...“

36       § 55a Abs 1 FPG erfasst nach seinem Wortlaut nur (als Lehrlinge beschäftigte) Asylwerber.

37       Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist im Sinn dieses Bundesgesetzes ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Einen Antrag auf internationalen Schutz definiert § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

38       Nach den in § 2 FPG enthaltenen Begriffsbestimmungen ist der im FPG verwendete Begriff des Asylwerbers keiner Legaldefinition unterworfen. Allerdings enthält der den Anwendungsbereich des FPG festlegende § 1 FPG in seinem Abs. 2 die Bezeichnung „Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100)“. Zudem unterscheidet diese Bestimmung hinsichtlich der Anwendbarkeit von (näher genannten) Bestimmungen des FPG ausdrücklich zwischen Asylwerbern einerseits und andererseits solchen Fremden, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

39       Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der im FPG verwendete Begriff „Asylwerber“ im Sinn der in § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 enthaltenen Begriffsbestimmung zu verstehen ist (vgl. etwa VwGH 14.11.2013, 2013/21/0176; 17.10.2013, 2013/21/0121). Demnach beginnt die Stellung eines Fremden als Asylwerber mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz (zum im Asylverfahren festgelegten Unterschied zwischen Antragstellung und Antragseinbringung sh. § 17 AsylG 2005). Für den Verlust der Stellung als Asylwerber stellt § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch dessen rechtskräftigen Abschluss, dessen Einstellung oder dessen Gegenstandslosigkeit ab, wobei nicht differenziert wird, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

40       In den Materialien zur Einführung des § 55a FPG (mit BGBl. I Nr. 110/2019) wird ausgeführt, dass von dieser Bestimmung jene Drittstaatsangehörigen erfasst werden sollen, „die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Maßnahme erstens in einem (entweder vor dem Bundesamt oder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen) Asylverfahren befinden, also noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz erhalten haben und daher Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) sind“ (IA 87/A 27. GP, 3).

41       Der Gesetzgeber hat somit in den Erläuterungen zweifelsfrei zu erkennen gegeben, (auch) mit dem in § 55a FPG verwendeten Begriff des „Asylwerbers“ an das Verständnis nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 anknüpfen zu wollen.

42       Nach der Aktenlage hat zwar das Lehrverhältnis des Revisionswerbers noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 begonnen. Er war zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses aber kein „Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist“ im Sinn des § 55a Abs. 1 FPG. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz war bereits vor längerer Zeit (im Jahr 2017) rechtskräftig beendet worden.

43       Das für die hier anzustellende Beurteilung maßgebliche Verfahren war hingegen jenes, das zwecks Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden war. Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung führte in der Folge - aufgrund der nach dem Gesetz vorgesehenen Anordnung der Verbindung von Aussprüchen (sh. insbesondere § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG) - zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Dieses Verfahren hatte aber nicht zur Folge, dass der Revisionswerber (neuerlich) als Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 anzusehen gewesen wäre; handelte es sich doch bei diesem - wenn auch anlässlich des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht um ein solches über einen von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 33, mwN). Ungeachtet dessen, dass der Revisionswerber in seinem Antrag behauptet hat, die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen weiterhin vor, war dieser Antrag auf die Verlängerung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichtet. Ein (erneuter) Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in einem solchen Ansuchen nicht zu erblicken (vgl. VwGH Ro 2019/14/0007, Rn. 34).

44       Beim Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, auch wenn diese Verfahren unter einem entschieden werden können. Bei keinem dieser Verfahren handelt es sich jedoch um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH Ro 2019/14/0007, Rn. 39).

45       Da der Revisionswerber nach dem Gesagten nicht als Asylwerber anzusehen war, erfüllte er nicht die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 FPG.

46       Auch dem weiteren Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei der Beurteilung nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 FPG eine längere Frist für die Ausreise, nämlich bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses, festlegen müssen, kommt keine Berechtigung zu.

47       Voraussetzung für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen. „Besondere Umstände“ im Sinn von § 55 Abs. 2 und Abs. 3 FPG können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie - ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung oder ihr Wegfall muss absehbar sein (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251, mwN).

48       Dass der vom Revisionswerber geltend gemachte Grund, nämlich in Österreich die von ihm begonnene Lehre abschließen zu wollen, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation seiner freiwilligen Ausreise stehen könnte, ist nicht zu sehen. Dass fallbezogen aufgrund weiterer besonderer Umstände ausnahmsweise dennoch ein solcher Zusammenhang bestünde, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet.

49       Die Revision, deren Inhalt erkennen lässt, dass die in Bezug auf die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit in diesem Punkt gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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