RS Lvwg 2020/12/10 LVwG-AV-1343/001-2019, LVwG-AV-1344/001-2019, LVwG-AV-1345/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2 Abs5
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12
KanalG NÖ 1977 §13
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
BAO §4
BauO NÖ 2014 §30

Rechtssatz

Wird eine Maßnahme getroffen, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 13 NÖ KanalG herbeiführt, so ist die sich ergebende niedrigere oder höhere Gebühr ab dem Monatsersten des dem Tag des Eintritts der Veränderung zunächst folgenden Monats zu entrichten. Der Abgabenanspruch entsteht jedoch in diesem Fall nicht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige, sondern der faktischen Veränderung.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Berechnungsfläche; Änderung; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1343.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten