Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2 Abs5Rechtssatz
Wird eine Maßnahme getroffen, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 13 NÖ KanalG herbeiführt, so ist die sich ergebende niedrigere oder höhere Gebühr ab dem Monatsersten des dem Tag des Eintritts der Veränderung zunächst folgenden Monats zu entrichten. Der Abgabenanspruch entsteht jedoch in diesem Fall nicht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige, sondern der faktischen Veränderung.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Berechnungsfläche; Änderung; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1343.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021