Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2 Abs5Rechtssatz
Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs 1 NÖ KanalG als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Eine Änderung der Berechnungsfläche durch einen baubehördlich genehmigten Umbau und Zubau in Bezug auf das Wohnhaus verwirklicht auch den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe gemäß § 2 NÖ KanalG.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Berechnungsfläche; Änderung; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1343.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021