Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2 Abs5Rechtssatz
Ein Abgabenanspruch nach § 7 NÖ GdwasserleitungsG kann nicht durch einen als Veränderungsanzeige bezeichneten Erhebungsbogen begründet werden, wenn der nunmehrige Liegenschaftseigentümer keine Veränderung der Berechnungsflächen vorgenommen hat. Bei einem solchen Schriftstück handelt es sich – ungeachtet seiner Bezeichnung als Veränderungsanzeige – nicht um eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ GdwasserleitungsG.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Berechnungsfläche; Änderung; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1343.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021