Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, kann der Zweck des § 91 Abs 2 GewO auch durch die Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Geschäftsführer; Insolvenzverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1467.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021