Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
BStG 1971 §17Rechtssatz
Es liegt in der Natur von Großprojekten, dass eine exakte Planung auf den Quadratmeter genau unmöglich ist und daher geringfügige Abweichungen an der Identität des Projektes nichts ändern.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; Entschädigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.598.001.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021