RS Lvwg 2021/1/15 LVwG-AV-1457/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.01.2021

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Hat der Gewerbetreibende die nach § 91 Abs 2 GewO genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl VwGH 2004/04/0051), wobei eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgte Erfüllung des behördlichen Auftrags an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO nichts zu ändern vermag (vgl VwGH 2000/03/0289).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1457.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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