Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Hat der Gewerbetreibende die nach § 91 Abs 2 GewO genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl VwGH 2004/04/0051), wobei eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgte Erfüllung des behördlichen Auftrags an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO nichts zu ändern vermag (vgl VwGH 2000/03/0289).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1457.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021