Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Im Fall eines gewässerpolizeilichen Beseitigungsauftrages gem § 138 WRG sollen Konsenslosigkeiten beseitigt werden, im Fall des Anpassungsauftrages nach § 21a WRG erfordert der Schutz öffentlicher Interessen Anpassungsmaßnahmen, da trotz Auflageneinhaltung dem Schutz dieser Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Anpassungsauftrag; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021