RS Lvwg 2021/1/15 LVwG-AV-1092/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.01.2021

Norm

WRG 1959 §21a
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Im Fall eines gewässerpolizeilichen Beseitigungsauftrages gem § 138 WRG sollen Konsenslosigkeiten beseitigt werden, im Fall des Anpassungsauftrages nach § 21a WRG erfordert der Schutz öffentlicher Interessen Anpassungsmaßnahmen, da trotz Auflageneinhaltung dem Schutz dieser Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Anpassungsauftrag; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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