Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Nicht nur die unmittelbare Herbeiführung des bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne Bewilligung ist eine Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 Abs 1, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes (vgl VwGH 96/07/0010; 94/07/0021).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Anpassungsauftrag; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021